Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage der Fraktion der CDU:

 

Vorbemerkung:

In der Frankfurter Allgemeine vom 5. April dieses Jahres wird am Beispiel eines 18jährigen jungen Mannes geschildert, dass vermutlich nicht nur die geflüchteten jungen Menschen, die in einem Heim untergebracht sind, bis zu 75 Prozent ihrer Ausbildungsvergütung - der junge Mann absolviert eine duale Ausbildung im Gastgewerbe - als Kostenbeitrag an das Jugendamt abführen müssen. Bei einer Ausbildungsvergütung von 450 € bleiben somit 112,50 €, die einem jungen Menschen im Monat für Taschengeld, Kleidung und Hygieneprodukte zur Verfügung stehen. Wenn ein junger Mensch seinen Führerschein machen will, muss er von diesem Betrag auch noch hierfür ansparen.

 

Das Sozialgesetzbuch (SGB VIII) kennt die Ausnahmeregelung, dass ein geringerer Kostenbeitrag erhoben oder ganz von der Erhebung abgesehen werden kann. Dies liegt im Ermessen der Jugendämter.

 

Unabhängig davon, dass auf Bundesebene und in verschiedenen Bundesländern darüber diskutiert wird, den genannten Beitrag zu senken, bitten wir um Auskunft darüber, wie im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes im Landkreis Darmstadt-Dieburg aktuell verfahren wird.

 

Vor diesem Hintergrund bitten um Antwort zu den folgenden Fragen:

 

  1. Wie viele Jugendliche leben zurzeit im Landkreis Darmstadt-Dieburg unter der Obhut des Jungendamtes?

 

Zurzeit sind 668 junge Menschen in Heimen bzw. Pflegefamilien untergebracht.

 

  1. Wie viele dieser Jugendlichen haben einen Migrationshintergrund? Wie viele davon sind geflüchtete Jugendliche?

 

Hiervon sind 143 jungen Menschen als unbegleitete Flüchtlinge nach Deutschland eingereist.

 

  1. Wie viele dieser Jugendlichen durchlaufen eine Berufsausbildung oder arbeiten in einem ungelernten Arbeitsverhältnis?

 

45 junge Menschen.

 

  1. Wie hoch ist das durchschnittliche Einkommen dieser Jugendlichen?

 

500, - EUR.

 

  1. Gibt es Unterschiede im Durchschnittseinkommen bei Jugendlichen ohne Migrationshintergrund, Jugendlichen mit Migrationshintergrund und geflüchteten Jugendlichen?

 

Nein.

 

  1. Wie hoch ist der Kostenbeitrag, der von dem Verdienst der jungen Leute für die Unterbringung bzw. die Betreuung durch das Jugendamt eingefordert wird? Gibt es hier Unterschiede zwischen den drei genannten Gruppen?

 

Der Kostenbeitrag beträgt gemäß § 94 Abs. 6 SGB VIII 75% des Einkommens. Die Herkunft der jungen Menschen spielt hierbei keine Rolle.