Beschluss:
Aufgrund des § 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618), der §§ 1 und 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBl. I S. 154) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14.07.2016 (GVBl. S. 121) hat der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg am 12.02.2019 die nachstehende Änderung zur Satzung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg“ beschlossen:
Art. 1
§ 9 Leitung des Eigenbetriebs wird in Absatz (1) wie folgt neu gefasst:
1) Der Eigenbetrieb wird durch eine Betriebsleitung
geleitet. Die Betriebsleitung setzt sich zusammen aus zwei
Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen. Diese bilden die gleichberechtigte
Betriebsleitung. Jede/r Betriebsleiter/Betriebsleiterin ist berechtigt, den
Eigenbetrieb nach außen alleine zu vertreten.
Art. 2
Diese Satzung tritt am
01.01.2019 in Kraft.