Beschlussvorschlag:
1. Die nachstehende Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises des Landkreises Darmstadt-Dieburg (Informationsfreiheitssatzung) wird beschlossen.
Satzung zur Regelung des
Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises des Landkreises Darmstadt-Dieburg
(Informationsfreiheitssatzung)
Aufgrund
des § 5 HKO in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I,
Seite183), zuletzt geändert am 20.12.2015 (GVBl. S. 618), i.V.m. § 81 Abs. 1
Ziff 7 HDSIG vom 03.05.2018 (GVBl. 2018 S. 82) , zuletzt geändert am 12.09.2018
(GVBl. S. 570), hat der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg in seiner
Sitzung am xx.xx.xxxx folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Zweck
der Satzung
(1) Die Satzung regelt den Zugang der
Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Darmstadt-Dieburg sowie
juristischer Personen mit Sitz im Landkreis Darmstadt-Dieburg zu den beim
Landkreis vorhandenen amtlichen Informationen.
(2) Die Satzung umfasst ausschließlich
Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.
§ 2
Begriffsbestimmung
(1) Informationen im Sinne dieser Satzung
sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form oder auf sonstigen
Informationsträgern beim Landkreis vorhandenen Informationen in Angelegenheiten
des eigenen Wirkungskreises.
(2) Informationsträger sind alle Medien, die
Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises in Schrift-,
Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern
können.
§ 3
Informationsfreiheit
Jede
der in § 1 Abs. 1 genannten Personen hat Anspruch auf Zugang zu den von dieser
Satzung erfassten Informationen.
§ 4 Schutz
besonderer öffentlicher und privater Belange
Ein
Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
1. bei Verschlusssachen nach § 2 Abs. 1 des
Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19.12.2014 (GVBl. S. 363),
2. bei Informationen, deren Bekanntwerden
nachteilige Auswirkung haben kann auf
a) die inter- und supranationalen
Beziehungen, die Beziehung zum Bund oder zu einem anderen Land,
b) Belange
der äußeren oder öffentlichen Sicherheit,
c) die Kontroll-, Vollzugs- oder
Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Regulierungs-, Sparkassen, Versicherungs- und
Wettbewerbsaufsichtsbehörden oder
d) den Erfolg eines strafrechtlichen
Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den Verfahrensablauf eines
Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahren.
3. Bei einem Berufs- oder besonderen
Amtsgeheimnis unterliegenden Datei- oder Akteninhalten,
4. bei
zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnissen oder Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen, sofern die betroffene Person nicht eingewilligt hat oder
5. soweit
ein rein wirtschaftliches Interesse an den Informationen besteht.
§ 5 Schutz
personenbezogener Daten
Der
Informationszugang zu personenbezogenen Daten ist nur dann und so weit
zulässig, wie ihre Übermittlung an eine nicht öffentliche Stelle zulässig ist.
§ 6 Schutz
behördlicher Entscheidungsprozesse
(1) Der Antrag auf Informationszugang kann
abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für Arbeiten und
Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die
vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder
bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren
Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der
Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter
(2) Der Antrag auf Informationszugang ist
abzulehnen,
1. wenn die
Bekanntgabe der Information den Kernbereich der Willens- und
Entscheidungsbildung des Kreisausschusses betrifft, oder
2. zu
Protokollen vertraulicher Beratungen.
In den Fällen des Satz 1 besteht nach Abschluss des Entscheidungsprozesses
Anspruch auf Informationszugang zu den Ergebnisprotokollen, soweit sie nicht
vertraulich sind.
§ 7 Antrag
(1) Der Zugang zu Informationen wird auf
Antrag gewährt. Er kann schriftlich oder in elektronischer Form beim Kreisausschuss
des Landkreises Darmstadt-Dieburg, Informationsfreiheit, 64276 Darmstadt,
E-Mail informationsfreiheit@ladadi.de, gestellt werden.
(2) Im Antrag sollen die begehrten
Informationen möglichst genau umschrieben werden. Betrifft der Antrag Daten
Dritter im Sinne der §§ 4 und 5, muss er begründet werden.
(3) Ist die angerufene Stelle nicht die
informationspflichtige Stelle, soll sie der antragstellenden Person die
informationspflichtige Stelle benennen.
§ 8
Antragsbearbeitung
(1) Ein Antrag, der auf allgemeines Behördenhandeln
gerichtet ist und sich auf Informationen bezieht, die aus einer Vielzahl von
Aktenvorgängen oder Informationsträgern zusammengetragen werden müssen, kann
abgelehnt werden, wenn der Informationszugang nur mit unverhältnismäßigem
Verwaltungsaufwand möglich wäre.
(2) Sofern der antragstellenden Person
Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, ist dies der
antragstellenden Person mitzuteilen, damit die Möglichkeit besteht, den Antrag
zu konkretisieren.
(3) Der Landkreis Darmstadt-Dieburg darf aus
wichtigem Grund von der Wahl der antragstellenden Person über die Art der
Auskunft abweichen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn die
gewählte Art der Informationsbeschaffung zu einem deutlich höheren
Verwaltungsaufwand führen würde.
(4) Der Landkreis stellt grundsätzlich
ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den
Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet.
Kann der Landkreis die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, stellt er
Kopien zur Verfügung. Soweit der Erstellung von Kopien Urheberrechte Dritter
entgegenstehen können, ist von der zuständigen Stelle die Einwilligung des/der
Berechtigten einzuholen. Verweigert der/die Berechtigte die Einwilligung, besteht
kein Anspruch auf Aushändigung von Kopien. Wird eine Einwilligung nur gegen
Entgelt erteilt, hat die antragstellende Person dieses als Auslage zu
erstatten.
(5) Eine Aushändigung von Originalunterlagen
zur Einsichtnahme außerhalb der Räumlichkeiten der Kreisverwaltung ist
ausgeschlossen.
(6) Der Landkreis kann auf eine
Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn er der
antragstellenden Person die Fundstelle angibt.
§ 9
Verfahren bei Beteiligung Dritter
Der
Landkreis gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf
Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein
schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Die
Einwilligung des Dritten zum Informationszugang der antragstellenden Person
gilt als verweigert, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anfrage durch
die zuständige Stelle vorliegt.
§ 10
Entscheidung
(1) Der Landkreis hat unverzüglich, spätestens
innerhalb eines Monats, in den Fällen des § 9 spätestens innerhalb von drei
Monaten nach Eingang des hinreichend bestimmten Antrages zu entscheiden. In den
Fällen des § 9 ist die Entscheidung auch dem Dritten bekanntzugeben.
(2) Soweit dem Antrag stattgegeben wird, sind
die Informationen innerhalb der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist zugänglich zu
machen. In den Fällen des § 9 darf der Informationszugang erst gewährt werden,
wenn die Entscheidung den Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige
Vollstreckung angeordnet wurde und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den
Dritten zwei Wochen verstrichen sind.
(3) Die Ablehnung oder teilweise Ablehnung
des beantragten Informationszugangs ist innerhalb der in Abs. 1 Satz 1
genannten Frist schriftlich bekanntzugeben und zu begründen. Darüber hinaus ist
mitzuteilen, ob und wann ein Informationszugang ganz oder teilweise zu einem
späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich sein könnte.
(4) Können die Informationen nicht oder nicht
vollständig innerhalb der in Abs. 1 Satz 1 genannten Fristen zugänglich gemacht
werden oder erfordern Umfang oder Komplexität eine intensive Prüfung, so kann
der Landkreis die Frist um einen Monat verlängern. Die antragstellende Person
ist über die Fristverlängerung unter Angabe der maßgeblichen Gründe schriftlich
zu informieren.
(5) Für Streitigkeiten nach diesem Teil der
Satzung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren nach § 68 der
Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.
§ 11
Trennungsprinzip
Wenn
nur Teile der begehrten Informationen den Schutzbestimmungen nach dieser
Satzung unterliegen, werden die übrigen Teile der antragstellenden Person
zugänglich gemacht.
§ 12
Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten
Rechtsvorschriften,
die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen oder ihre
Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.
§ 13 Kosten
(1) Die Erteilung mündlicher und einfacher
schriftlicher Auskünfte sowie die Einsichtnahme in Dateien und Akten vor Ort
sind kostenfrei. Für alle sonstigen Amtshandlungen werden Kosten (Gebühren und
Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes erhoben. Von §
9 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes gelten nur Abs. 1 Satz 1 Nr. 6,
insoweit mit der Maßgabe, dass Auslagen für Ausfertigungen, Abschriften und
Kopien 0,20 € je Seite nicht überschreiten dürfen, und Abs. 5. Die Gebühren
sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass
die antragstellenden Personen dadurch nicht von der Geltendmachung ihres
Informationsanspruches nach dieser Satzung abgehalten werden.
(2) Über die Höhe der Gebühren ist die
antragstellende Person vorab zu informieren.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer
Bekanntmachung befristet auf zwei Jahre in Kraft.
2. Der
Kreisausschuss wird beauftragt, rechtzeitig vor Außerkrafttreten in zwei Jahren
einen Erfahrungsbericht sowie Vorschlag zum weiteren Verfahren vorlegen.