Sitzung: 14.12.2018 Verbandsversammlung
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die von der Verbandsversammlung am 19.12.2017
beschlossene und am 01.01.2018 in Kraft getretene 4. Änderungssatzung wird wie
folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 2 Satz 2 entfällt das Wort
„schuldhafte“, so dass der Absatz wie folgt lautet:
„(2) Der Anschlusspflichtige hat
die ihm überlassenen Gefäße pfleglich zu behandeln. Er haftet für Beschädigungen
der Gefäße und bei Verlust. Dauerhaft nicht mehr benötigte Gefäße sind
gründlich zu reinigen und unverzüglich zurückzugeben.“
Alte
Fassung:
(2) Der Anschlusspflichtige hat die ihm
überlassenen Gefäße pfleglich zu behandeln. Er haftet für schuldhafte Beschädigungen
der Gefäße und bei Verlust. Dauerhaft nicht mehr benötigte Gefäße sind gründlich
zu reinigen und unverzüglich zurückzugeben.
2. In § 12 Absatz 4 muss der letzte Satz
geändert werden, so dass der Absatz wie folgt lautet:
„(4) Die Abfuhr der
Restmüllgefäße erfolgt zweiwöchentlich. Auf Antrag kann das 1.100-Liter-Gefäß auch
wöchentlich und an einem anderen als im Abfallkalender genannten Termin
zusätzlich abgefahren werden. Die gemäß § 11 Abs. 7 zugelassene
bedarfsorientierte Containerabfuhr erfolgt auf Abruf.“
Alte Fassung:
(4) Die Abfuhr der Restmüllgefäße erfolgt zweiwöchentlich.
Auf Antrag kann das 1.100-Liter-Gefäß auch wöchentlich und an einem anderen als
im Abfallkalender genannten Termin zusätzlich abgefahren werden. Die gemäß § 11
Abs. 6 zugelassene bedarfsorientierte Containerabfuhr erfolgt auf Abruf.
3. In § 20 Absatz 6 wird der Wortlaut „in
Abstimmung“ auf „im Einvernehmen“ geändert, so dass der Absatz wie folgt lautet:
„(6) Wenn das
anschlusspflichtige Grundstück nur vorübergehend, insbesondere wegen Straßenbauarbeiten
oder der Sperrung der Straße bzw. des Weges, oder nicht vom Abfuhrfahrzeug
angefahren werden kann, bestimmt der ZAW unter Berücksichtigung der betrieblichen
Notwendigkeiten der Abfalleinsammlung und im Einvernehmen mit dem jeweiligen
Magistrat oder Gemeindevorstand, an welcher Stelle die Abfallgefäße zur
Entleerung aufzustellen und die sperrigen Abfälle sowie die Elektro- und
Elektronikgeräte zur Abholung bereitzustellen sind.“
Alte Fassung:
(6) Wenn das anschlusspflichtige Grundstück nur
vorübergehend, insbesondere wegen Straßenbauarbeiten oder der Sperrung der
Straße bzw. des Weges, oder nicht vom Abfuhrfahrzeug angefahren werden kann,
bestimmt der ZAW unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten der
Abfalleinsammlung und in Abstimmung mit dem jeweiligen Magistrat oder Gemeindevorstand,
an welcher Stelle die Abfallgefäße zur Entleerung aufzustellen und die
sperrigen Abfälle sowie die Elektro- und Elektronikgeräte zur Abholung
bereitzustellen sind.
4. In § 25 Absatz 10 muss der 1. Satz geändert
werden, so dass der Absatz wie folgt lautet:
„(10) Die Gebühren für die
bedarfsorientierte Containerabfuhr (§ 12 Abs. 4 Satz 3) werden vierteljährlich
in Rechnung gestellt. Der ZAW kann vom Gebührenschuldner eine Bankbürgschaft in
Höhe der vierteljährlich zu erwartenden Gebühren als Sicherheit verlangen.“
Alte Fassung:
(10) Die Gebühren für die bedarfsorientierte
Containerabfuhr (§ 12 Abs. 4 Satz 2) werden vierteljährlich in Rechnung
gestellt. Der ZAW kann vom Gebührenschuldner eine Bankbürgschaft in Höhe der
vierteljährlich zu erwartenden Gebühren als Sicherheit verlangen.
5. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(1) Der ZAW erhebt für die
erstmalige Bearbeitung eines Antrages auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(§ 9 Abs. 1) oder auf Zusammenschluss zu einer Entsorgungsgemeinschaft (§ 17 Abs.
1) sowie für die An-, Um- und Abmeldung von Restmüll- und Bioabfallgefäßen
jeweils eine Verwaltungsgebühr im Sinne des § 9 HessKAG von 12,50 €.“
Alte
Fassung:
(1) Der ZAW erhebt für die erstmalige Bearbeitung
eines Antrages auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (§ 9 Abs. 1)
oder auf Zusammenschluss zu einer Entsorgungsgemeinschaft (§ 17 Abs. 1) sowie
für die Anmeldung (Zuteilung), Ummeldung (Tausch) und Abmeldung (Rückgabe) von Restmüll-
und Bioabfallgefäßen jeweils eine Verwaltungsgebühr im Sinne des § 9 HessKAG
von 12,50 €.
6. § 36 Absatz 2 wird um einen weiteren Satz
ergänzt, so dass er wie folgt lautet:
„(2) Für die zwangsweise
Durchsetzung der nach dieser Satzung erlassenen Verwaltungsakte gelten die
Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils
gültigen Fassung. Müllgebühren als kommunale Abgaben können nach § 10 (1) Ziff.
3 ZVG geltend gemacht werden.“
Alte
Fassung:
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der nach
dieser Satzung erlassenen Verwaltungsakte gelten die Vorschriften des
Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
7. Die 5. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung
tritt am 01.01.2019 in Kraft.