Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Gem. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307) i.d.F. vom 24.06.1978 (GVBl. I S. 420) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Ziff. 5 der Verbandssatzung des ZAW legt der Verbandsvorstand den Entwurf des 1. Nachtragswirtschaftsplanes 2018 der Verbandsversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vor.

 

Die Verbandsversammlung hat den 1. Nachtragswirtschaftsplan des ZAW für das Wirtschaftsjahr 2018 in ihrer Sitzung am 23.10.2018 wie folgt beschlossen:

 

1.      Mit dem 1. Nachtragswirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2018 werden

 

 

erhöht

um €

vermindert

um €

und damit der Gesamtbetrag des Wirtschaftsplanes einschließlich der Nachträge

 

 

 

 

gegenüber

bisher €

auf nunmehr

€ festgesetzt

a)  )im Erfolgsplan
     die Erträge
     die Aufwendungen
     Jahresgewinn/-verlust

 

 

 

 

 

 

 

121.000

110.700

10.300

 

21.688.300

21.677.800

10.500

 

21.567.300

21.567.100

200

 

 

2.      Eine Kreditaufnahme ist weiterhin nicht vorgesehen.

 

3.      Verpflichtungsermächtigungen werden weiterhin nicht festgesetzt.

 

4.      Kassenkredite werden weiterhin nicht beansprucht.

 

5.      Die Aufstellung eines Stellenplanes entfällt weiterhin.

 

6.      Die den Mitgliedskommunen gem. § 14 Abs. 3 der Verbandssatzung zu erstattenden anteiligen Personalkosten wurden an die aktuelle Tarifentwicklung (TVöD) angepasst

 

7.      Die Erstattung an die Mitgliedskommunen für Aufwendungen im Bereich von wilden Müllablagerungen wurden an die aktuelle Tarifentwicklung (TVöD) angepasst.

 

8.      Die festgesetzte Regel, dass sobald die Summe aus der Gebührenausgleichsrücklage und der Gebührenausgleichsrückstellung 3,4 Mio. € übersteigt, eine Gebührengutschrift von 6,25 % erfolgt bzw. wenn die Summe der Gebührenausgleichsrücklage und der Gebührenausgleichsrückstellung 6. Mio. € übersteigt, sich die Gebührengutschrift auf 12,5 % erhöht, wird nicht verändert.