Sitzung: 23.10.2018 Verbandsversammlung
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Gem. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307) i.d.F. vom 24.06.1978 (GVBl. I S. 420) in
Verbindung mit § 8 Abs. 1 Ziff. 5 der Verbandssatzung des ZAW legt der
Verbandsvorstand den Entwurf des 1. Nachtragswirtschaftsplanes 2018 der
Verbandsversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vor.
Die Verbandsversammlung hat den 1. Nachtragswirtschaftsplan des ZAW für
das Wirtschaftsjahr 2018 in ihrer Sitzung am 23.10.2018 wie folgt beschlossen:
1. Mit dem 1. Nachtragswirtschaftsplan für das
Wirtschaftsjahr 2018 werden
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erhöht um € |
vermindert um € |
und damit der Gesamtbetrag des
Wirtschaftsplanes einschließlich der Nachträge |
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gegenüber bisher
€ |
auf
nunmehr €
festgesetzt |
a) )im
Erfolgsplan |
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121.000 110.700 10.300 |
21.688.300 21.677.800 10.500 |
21.567.300 21.567.100 200 |
2. Eine Kreditaufnahme ist weiterhin nicht
vorgesehen.
3. Verpflichtungsermächtigungen werden weiterhin
nicht festgesetzt.
4. Kassenkredite werden weiterhin nicht
beansprucht.
5. Die Aufstellung eines Stellenplanes entfällt
weiterhin.
6. Die den Mitgliedskommunen gem. § 14 Abs. 3
der Verbandssatzung zu erstattenden anteiligen Personalkosten wurden an die aktuelle
Tarifentwicklung (TVöD) angepasst
7. Die Erstattung an die Mitgliedskommunen für
Aufwendungen im Bereich von wilden Müllablagerungen wurden an die aktuelle
Tarifentwicklung (TVöD) angepasst.
8. Die festgesetzte Regel, dass sobald die Summe
aus der Gebührenausgleichsrücklage und der Gebührenausgleichsrückstellung 3,4
Mio. € übersteigt, eine Gebührengutschrift von 6,25 % erfolgt bzw. wenn die
Summe der Gebührenausgleichsrücklage und der Gebührenausgleichsrückstellung 6.
Mio. € übersteigt, sich die Gebührengutschrift auf 12,5 % erhöht, wird nicht
verändert.