Nachtrag: 17.08.2018

Beschluss: Kenntnis genommen

Landrat Klaus Peter Schellhaas teilt mit:

 

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 23.04.2018 zu Vorlage-Nr. 1129-2017/DaDi folgenden Beschluss gefasst:

 

            „Zu 1.:

Es wird zugestimmt, dass die Zuständigkeit als zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) 1370/2007 für alle Straßenbahnlinien der HEAG mobilo auf die Stadt Darmstadt übergeht. Der DADINA wird eine entsprechende Änderung ihrer Satzung empfohlen. Die von dem Kreistag entsandten Mitglieder der DADINA-Verbandsversammlung werden angewiesen, einer entsprechenden Änderung der DADINA-Satzung zuzustimmen.“

 

Aus der Ergebnisniederschrift der Verbandsversammlung der DADINA vom 24.05.2018 (Anlage 1) ist zu entnehmen, dass der Abgeordnete des Kreistages, Herr Hans Mohrmann, zu Nr. 1 der Vorlage der DADINA-Verbandsversammlung (Vorlage-Nr. 1137-2018/DDN) mit Nein gestimmt und somit gegen die vom Kreistag beschlossene Anweisung votiert hat.

 

Da ebenfalls eine Vertreterin der Stadt Darmstadt zu Nr. 1 mit Nein gestimmt hat, stellte die Stadt eine Anfrage an das Regierungspräsidium Darmstadt im Hinblick auf mögliche Sanktionsmöglichkeiten bei weisungswidrigem Verhalten von Vertretern in der o.g. Verbandsversammlung.

 

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat die nachfolgende – mit der Obersten Aufsichtsbehörde beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS)  abgestimmte Bewertung abgegeben:

 

„Zwar sieht das KGG selbst keine Sanktionsmöglichkeit für den Fall vor, dass die gewählten Vertreter in der Verbandsversammlung sich entgegen einer von ihrer Kommune erteilten Weisung verhalten. Ausgehend vom Sinn und Zweck der Weisungsbefugnisse der Verbandsmitglieder und der expliziten Ergänzung durch § 15 Abs. 2a KGG  ist insoweit aber von einer Regelungslücke auszugehen. Zwar verbietet sich eine Analogie zu § 125 Abs. 1 Satz 6 HGO, da die Vertreter von den Vertretungskörperschaften in die Verbandsversammlung gewählt werden, während kommunale Vertreter in Gesellschaften vom jeweiligen Verwaltungsorgan bestellt werden. Den Kommunen ist zur Sicherung ihres gesetzlich festgelegten Weisungsrechts jedoch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ein Sanktionsrecht einzuräumen, wenn die von ihnen gewählten Vertreter sich in der Verbandsversammlung weisungswidrig verhalten. Eine vergleichbare gesetzliche Regelung ist § 11 Abs. 5 Nr. 3 MetropolG. Hier wird unter Verweis auf § 86 HVwVfG für die Kommunen ein Abberufungsrecht aus wichtigem Grund normiert. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Vertreter in der Verbandsversammlung seine Pflichten gröblich verletzt, z.B. indem er entgegen seiner Weisung abstimmt oder das Ansehen des von ihm vertretenen Verbandsmitglieds erheblich beschädigt. Für den Fall des weisungswidrigen Verhaltens haben die Kommunen als Mitglieder eines Zweckverbandes in entsprechender Anwendung des § 86 HVwVfG das Recht, die gewählten Vertreter in der Verbandsversammlung abzuberufen. In diesem Zusammenhang obliegt es der jeweiligen Vertretungskörperschaft einen Beschluss über die Abberufung der gewählten Vertreter in der Zweckverbandsversammlung zu fassen. Es steht dieser auch frei, zu beschließen, dass statt der Abberufung zunächst eine schriftliche Rüge erteilt werden soll.“