Anfrage der Fraktion der AfD:
Der Hessische Landtag hat im Frühjahr beschlossen, dass ab dem 1. August 2018 die Betreuung von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, in den Kindertagesstätten für sechs Stunden am Tag kostenlos sein soll. Es ist jedoch die Rede davon, dass einige Kommunen als Ausgleich die Gebühren für Eltern an anderer Stelle erhöht haben.
Da der Landkreis rechtlich für die Kinderbetreuung zuständig ist, auch wenn die einzelnen Kommunen für die Durchführung verantwortlich sind, fragt die AfD-Fraktion:
1. Wie hoch sind ab dem 1. August 2018 die Betreuungsgebühren in den Kindertagesstätten in den einzelnen Kommunen des Landkreises
a) für Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
b) für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und mehr als sechs Stunden betreut werden sollen?
2. Wie hoch waren diese Gebühren am 1. April 2018, also vor dem Beschluss des Hessischen Landtages?
3. Gab es in den Kommunen des Landkreises (als Kompensation für die wegfallenden Gebühren) Erhöhungen der Betreuungsgebühren an anderer Stelle? Wenn ja, um welche Kommunen, um welche Gebühren und um welche Erhöhungen handelt es sich konkret?
Die
Anfrage kann nicht beantwortet werden, da sie von dem gesetzlichen
Überwachungsauftrag des Kreistages im Sinne des §29 Abs.2 HKO nicht gedeckt
ist.
Der
Landkreis ist zwar örtlicher Träger der Jugendhilfe, er unterhält aber
lediglich eine eigene Kindertagestätte (Preschool am Schuldorf Bergstraße).
Alle anderen Kindertagesstätten sind in der Trägerschaft der Städte und
Gemeinden und diverser konfessioneller und freier Träger.
Der
Träger der örtlichen Jugendhilfe hat kein Weisungsrecht, gegenüber den Städten
und Gemeinden im Rahmen des verfassungsmäßig garantierten kommunalen
Selbstverwaltungsrechts in Bezug auf die Satzungshoheit. Ausschließlich die
Stadtverordnetenversammlungen und Gemeindevertretungen sind dazu berufen, die
Gebühren für die kommunalen öffentlichen Einrichtungen festzusetzen. Der
örtliche Träger der Jugendhilfe hat hier keinerlei Eingriffsrechte.
Da der
Kreistag aber nur die Verwaltung des Landkreises, vorliegend also den Träger
der örtlichen Jugendhilfe, zu überwachen hat, kann der Kreistag die erbetene
Auskunft für dessen Zweck nicht verlangen. Der Kreistag steht nicht über den
Stadtverordnetenversammlungen und Gemeindevertretungen, sondern er agiert auf
der gleichen – nämlich kommunalen – Ebene.