Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage der Fraktion der AfD:

 

Der Hessische Landtag hat im Frühjahr beschlossen, dass ab dem 1. August 2018 die Betreuung von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, in den Kindertagesstätten für sechs Stunden am Tag kostenlos sein soll. Es ist jedoch die Rede davon, dass einige Kommunen als Ausgleich die Gebühren für Eltern an anderer Stelle erhöht haben.

 

Da der Landkreis rechtlich für die Kinderbetreuung zuständig ist, auch wenn die einzelnen Kommunen für die Durchführung verantwortlich sind, fragt die AfD-Fraktion:

 

1.      Wie hoch sind ab dem 1. August 2018 die Betreuungsgebühren in den Kindertagesstätten in den einzelnen Kommunen des Landkreises

 

a)      für Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

 

b)      für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und mehr als sechs Stunden betreut werden sollen?

 

2.      Wie hoch waren diese Gebühren am 1. April 2018, also vor dem Beschluss des Hessischen Landtages?

 

3.      Gab es in den Kommunen des Landkreises (als Kompensation für die wegfallenden Gebühren) Erhöhungen der Betreuungsgebühren an anderer Stelle? Wenn ja, um welche Kommunen, um welche Gebühren und um welche Erhöhungen handelt es sich konkret?

 

 

Die Anfrage kann nicht beantwortet werden, da sie von dem gesetzlichen Überwachungsauftrag des Kreistages im Sinne des §29 Abs.2 HKO nicht gedeckt ist.

Der Landkreis ist zwar örtlicher Träger der Jugendhilfe, er unterhält aber lediglich eine eigene Kindertagestätte (Preschool am Schuldorf Bergstraße). Alle anderen Kindertagesstätten sind in der Trägerschaft der Städte und Gemeinden und diverser konfessioneller und freier Träger.

Der Träger der örtlichen Jugendhilfe hat kein Weisungsrecht, gegenüber den Städten und Gemeinden im Rahmen des verfassungsmäßig garantierten kommunalen Selbstverwaltungsrechts in Bezug auf die Satzungshoheit. Ausschließlich die Stadtverordnetenversammlungen und Gemeindevertretungen sind dazu berufen, die Gebühren für die kommunalen öffentlichen Einrichtungen festzusetzen. Der örtliche Träger der Jugendhilfe hat hier keinerlei Eingriffsrechte.

Da der Kreistag aber nur die Verwaltung des Landkreises, vorliegend also den Träger der örtlichen Jugendhilfe, zu überwachen hat, kann der Kreistag die erbetene Auskunft für dessen Zweck nicht verlangen. Der Kreistag steht nicht über den Stadtverordnetenversammlungen und Gemeindevertretungen, sondern er agiert auf der gleichen – nämlich kommunalen – Ebene.