Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage der Fraktion der CDU:

 

Der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg hat in seiner Sitzung am 26.09.2016 beschlossen einen zweiten Pflegestützpunkt im Westteil des Landkreises einzurichten.

 

Dazu ergeben sich folgende Fragen:

 

1.      Wie weit ist die Planung dieses  Pflegestützpunktes vorangeschritten?

 

Grundlage für die Ausbauanträge der Kommunen sind § 7c Abs. 1 SGB XI in Verbindung mit der Allgemeinverfügung des Hessischen Sozialministeriums zur Einrichtung von Pflegestützpunkten in Hessen vom 8. Dezember 2008.

Das Antragsverfahren läuft wie folgt:

Der Gesamtantrag wird bei der Geschäftsstelle des Landesweiten Steuerungsausschusses für die Pflegestützpunkte in Hessen eingereicht. Danach prüfen die Vertreter/innen der Kranken- und Pflegekassen den Antrag und holen die notwendigen (internen) Gremienbeschlüsse ein. Dann wird der Antrag im Steuerungsausschuss besprochen und eine Empfehlung zum Ausbau erteilt. Anschließend erfolgen eine Anhörung im Landespflegeausschuss und die „Bestimmung“ des Ausbaus durch den zuständigen Staatsminister aufgrund der Allgemeinverfügung.

Dem Antrag des Landkreises Darmstadt-Dieburg wurde vom Steuerungsausschuss bereits zugestimmt. Das Anhörungsverfahren im Landespflegeausschuss erfolgte per Umlaufverfahren.

Stand 17.08.2018 liegt der Antrag bzw. die auszufertigende „Bestimmung“ im Hessischen Ministerium für Soziales und Integration bei Staatsminister Grüttner zur Unterschrift vor.

 

2.      Wurde schon ein passender Standort gefunden? Wenn ja, wo befindet sich dieser?

 

Der „zweite Pflegestützpunkt“ wird in einer der größeren Kommunen im Westkreis eingerichtet werden.

 

3.      Bis wann ist mit der Eröffnung des Pflegestützpunktes zu rechnen?

 

Zunächst müssen geeignete Räumlichkeiten gefunden werden. In Absprache mit dem zweiten Träger des Pflegestützpunktes, den Pflege- und Krankenkassen, müssen die notwendigen Verträge erarbeitet und abgeschlossen werden (Mietvertrag, aktualisierter Stützpunktvertrag, Nutzungsvereinbarung, Kostenvereinbarung u.a.m.). Die Pflege- und Krankenkassen müssen zudem noch geeignetes Fachpersonal (1 VZÄ) für den Pflegestützpunkt auswählen und bereitstellen. Ein Termin für die Eröffnung kann deshalb noch nicht benannt werden.