Beschluss:
Die 10. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Landkreises Darmstadt-Dieburg "Da-Di-Werk, Eigenbetrieb für Gebäude- und Umweltmanagement" wird in der nachstehenden Fassung wie folgt geändert:
10. Satzung zur
Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Landkreises Darmstadt-Dieburg
"Da-Di-Werk, Eigenbetrieb für Gebäude- und Umweltmanagement"
Aufgrund
der §§ 5, 30 und 52 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), und der §§ 1 und 5
des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I.
S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBl.
S. 121), hat der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg am 18.06.2018 folgende
Satzung beschlossen:
Artikel I:
1. § 4 (Leitung des Eigenbetriebes) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Betriebsleitern/innen (je
einer/eine für den
Betriebszweig
Gebäudemanagement und je einer/eine für den Betriebszweig
Umweltmanagement).“
2. § 5 (Vertretung des Eigenbetriebes) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Vertretung
erfolgt in den jeweiligen Betriebszweigen durch die/den jeweils
zuständige/n
Betriebsleiter/in.“
3. § 11 (Personalangelegenheiten) Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„(2) Dienstvorgesetzte/r
und Dienststellenleiter/in der Beschäftigten im Betriebszweig
Gebäudemanagement, deren
Einstellung, Anstellung, Beförderung, Eingruppierung, Kündigung
und Entlassung durch die Betriebsleitung erfolgt, ist der/die Betriebsleiter/in
des Betriebszweiges
Gebäudemanagement. § 83 Abs. 1 HPVG bleibt unberührt.
(3) Dienstvorgesetzte/r und Dienststellenleiter/in der Beschäftigten im Betriebszweig
Umweltmanagement deren Einstellung, Anstellung,
Beförderung, Eingruppierung,
Kündigung und Entlassung
durch die Betriebsleitung erfolgt, ist der/die Betriebsleiter/in des
Betriebszweiges Umweltmanagement. § 83 Abs. 1 HPVG bleibt unberührt.“
Artikel II:
Diese Satzung tritt am 1. August 2018 in Kraft.