Sitzung: 15.12.2017 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: geändert beschlossen
Beschluss:
Die von der Verbandsversammlung am 21.12.2016
beschlossene und am 01.01.2017 in Kraft getretene 3. Änderungssatzung wird wie
folgt geändert:
1. § 14 Absatz 1 Buchstabe d) erhält folgende
Fassung:
„d) Bauabfälle in Kleinmengen bis 1,6 cbm pro Anlieferung.“
Alte Fassung:
d) Bauabfälle aus privaten Haushaltungen in Kleinmengen bis 1,6 cbm
pro Anlieferung.
2. Bei § 16 ergeben sich folgende Änderungen:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Für die
Einsammlung verwertbarer Abfälle hat der Anschlusspflichtige im Rahmen der Regelausstattung
gemäß § 11 Abs. 4 Buchstabe a) Anspruch auf ein gebührenfreies Bioabfallgefäß
von
120 Liter für jedes 50 -, 60 - oder 80 Liter Restmüllgefäß,
240 Liter für ein 120 Liter Restmüllgefäß und
480 Liter (2 Gefäße je 240 Liter) für ein 240 Liter Restmüllgefäß.“
Alte Fassung:
(3) Für
die Einsammlung verwertbarer Abfälle hat der Anschlusspflichtige im Rahmen der Regelausstattung gemäß § 11 Abs. 4
Buchstabe a) Anspruch auf ein gebührenfreies Bio- abfallgefäßvolumen von 120 Liter je 60 Liter
Restmüllgefäßvolumen und jeder Haushalt auf ein
Papiergefäßvolumen von 240 Liter. Weiteres Gefäßvolumen kann bereitgestellt
werden.
Nach Absatz (5) wird angefügt:
„(6) Jeder Haushalt hat Anspruch auf ein gebührenfreies 240 Liter Papiergefäß.
Weitere
Papiergefäße können bereitgestellt
werden.“
3. § 28 Absätze 1 bis 3 erhalten folgende
Fassung:
„(1) Die
monatliche Grundgebühr für eine Müllschleuse beträgt bei
zweiwöchentlicher
Abfuhr 154,50 €,
wöchentlicher Abfuhr 232,50
€.
(2) Die jährliche Grundgebühr beträgt in der
Kategorie
A 67,60 €,
B 117,80 €,
C 169,00 €,
D 219,20 €.
(3) Die Leistungsgebühr für jeden weiteren
Einfüllvorgang beträgt 1,40 €.“
Alte Fassung:
(1) Die monatliche Grundgebühr für eine Müllschleuse
beträgt bei
zweiwöchentlicher
Abfuhr 129,00 €,
wöchentlicher
Abfuhr 194,50 €.
(2) Die jährliche Grundgebühr beträgt in der Kategorie
A
62,60 €,
B
109,30 €,
C
156,50 €,
D
203,20 €.
(3) Die Leistungsgebühr für jeden weiteren Einfüllvorgang
beträgt 1,30 €.
4. Bei § 35 ergeben sich folgende Änderungen:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Gebührenpflichtig
ist der/die Eigentümer des bewohnten oder gewerblich genutzten
Grundstückes,
Erbbauberechtigte oder Nießbrauch-Berechtigte.“
Nach Absatz 1 wird als neuer Absatz 2
eingefügt:
„(2) Gebührenpflichtig
ist die Person, die gebührenpflichtige Leistungen gemäß
§ 29 beantragt hat.
Gesamtschuldnerisch für Bestellungen nach § 29 haften die
Personen nach Abs. 1.“
Die Absätze 2 bis 7 werden nach Aufnahme des neuen Absatzes 2 zu den
Absätzen 3 bis 8. Demzufolge ergibt sich in Absatz 5 folgende Änderung:
„(5) Der
ZAW kann die Gebühren nach Abs. 4 vierteljährlich erheben und zwar am 1. der
Monate März, Juni, September und
Dezember.“
Alte Fassung:
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des
bewohnten oder gewerblich genutzten Grund-
stückes, der Erbbauberechtigte, der
Nießbraucher und die Person, die die gebührenpflichtige Leistung gemäß § 13 Absatz 9 beantragt hat. Mehrere
Gebührenpflichtige haften als Gesamt-
schuldner.
(2) Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften
alter und neuer Eigentümer bis zum Eingang
der Mitteilung gemäß § 7 Abs. 1 für
rückständige Gebührenansprüche.
(3) Die jährlich zu erhebenden Gebühren sind
einen Monat nach der Bekanntgabe des
Gebührenbescheides fällig.
(4) Der ZAW kann die Gebühren nach Abs. 3
vierteljährlich erheben und zwar am 1. der
Monate März, Juni, September und
Dezember.
(5) Bei einer Nachveranlagung ist die Gebühr
spätestens sechs Wochen nach der Bekanntgabe
des Bescheides zu entrichten.
(6) Die im Gebührenbescheid festgesetzten Beträge
und Fälligkeiten können nur durch einen
Folgebescheid geändert werden.
(7) Die auf den kommunalen Sammelstellen gemäß §
31 zu erhebenden Gebühren sind mit
der Anlieferung der
Bauabfall-Kleinmengen sofort fällig
5. § 37 Absatz 1 Ziffer 5. erhält folgende
Fassung:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
„5. entgegen § 7 Abs. 4 die erforderlichen
sachbezogenen Auskünfte nicht erteilt,“
Alte Fassung:
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
5. entgegen
§ 7 Abs. 3 die erforderlichen sachbezogenen Auskünfte nicht erteilt,
6. Die 4. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung
tritt am 01.01.2018 in Kraft.