Beschluss: geändert beschlossen

Beschluss:

 

Die von der Verbandsversammlung am 21.12.2016 beschlossene und am 01.01.2017 in Kraft getretene 3. Änderungssatzung wird wie folgt geändert:

 

 

1.    § 14 Absatz 1 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

„d) Bauabfälle in Kleinmengen bis 1,6 cbm pro Anlieferung.“

 

Alte Fassung:

d)    Bauabfälle aus privaten Haushaltungen in Kleinmengen bis 1,6 cbm pro Anlieferung.

 

 

2.    Bei § 16 ergeben sich folgende Änderungen:

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„(3) Für die Einsammlung verwertbarer Abfälle hat der Anschlusspflichtige im Rahmen der Regelausstattung gemäß § 11 Abs. 4 Buchstabe a) Anspruch auf ein gebührenfreies Bioabfallgefäß von
120 Liter für jedes 50 -, 60 - oder 80 Liter Restmüllgefäß,
240 Liter für ein 120 Liter Restmüllgefäß und
480 Liter (2 Gefäße je 240 Liter) für ein 240 Liter Restmüllgefäß.“

 

Alte Fassung:

 

(3)   Für die Einsammlung verwertbarer Abfälle hat der Anschlusspflichtige im Rahmen der          Regelausstattung gemäß § 11 Abs. 4 Buchstabe a) Anspruch auf ein gebührenfreies Bio-     abfallgefäßvolumen von 120 Liter je 60 Liter Restmüllgefäßvolumen und jeder Haushalt auf            ein Papiergefäßvolumen von 240 Liter. Weiteres Gefäßvolumen kann bereitgestellt werden.

 

Nach Absatz (5) wird angefügt:

„(6) Jeder Haushalt hat Anspruch auf ein gebührenfreies 240 Liter Papiergefäß. Weitere
       Papiergefäße können bereitgestellt werden.“

 

 

3.    § 28 Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

 

„(1) Die monatliche Grundgebühr für eine Müllschleuse beträgt bei

zweiwöchentlicher Abfuhr            154,50 €,
wöchentlicher Abfuhr                   232,50 €.

 

 

 

 

(2)   Die jährliche Grundgebühr beträgt in der Kategorie

 

                                A                      67,60 €,

                                B                    117,80 €,

                                C                    169,00 €,

                                D                    219,20 €.

 

(3)   Die Leistungsgebühr für jeden weiteren Einfüllvorgang beträgt 1,40 €.“

 

Alte Fassung:

 

(1)     Die monatliche Grundgebühr für eine Müllschleuse beträgt bei

       zweiwöchentlicher Abfuhr                129,00 €,

       wöchentlicher Abfuhr                       194,50 €.

 

(2)     Die jährliche Grundgebühr beträgt in der Kategorie

                                           A                      62,60 €,

                                           B                    109,30 €,

                                           C                    156,50 €,

                                           D                    203,20 €.

 

(3)     Die Leistungsgebühr für jeden weiteren Einfüllvorgang beträgt 1,30 €.

 

 

4.    Bei § 35 ergeben sich folgende Änderungen:

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Gebührenpflichtig ist der/die Eigentümer des bewohnten oder gewerblich genutzten
            Grundstückes, Erbbauberechtigte oder Nießbrauch-Berechtigte.“

 

Nach Absatz 1 wird als neuer Absatz 2 eingefügt:

 

„(2) Gebührenpflichtig ist die Person, die gebührenpflichtige Leistungen gemäß
            § 29 beantragt hat. Gesamtschuldnerisch für Bestellungen nach § 29 haften die
            Personen nach Abs. 1.“

 

Die Absätze 2 bis 7 werden nach Aufnahme des neuen Absatzes 2 zu den Absätzen 3 bis 8. Demzufolge ergibt sich in Absatz 5 folgende Änderung:

 

„(5) Der ZAW kann die Gebühren nach Abs. 4 vierteljährlich erheben und zwar am 1. der
       Monate März, Juni, September und Dezember.“

 

Alte Fassung:

 

(1)     Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des bewohnten oder gewerblich genutzten Grund-
       stückes, der Erbbauberechtigte, der Nießbraucher und die Person, die die gebührenpflichtige             Leistung gemäß § 13 Absatz 9 beantragt hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamt-
       schuldner.

 

(2)     Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer bis zum Eingang
       der Mitteilung gemäß § 7 Abs. 1 für rückständige Gebührenansprüche.

 

(3)     Die jährlich zu erhebenden Gebühren sind einen Monat nach der Bekanntgabe des
       Gebührenbescheides fällig.

 

(4)     Der ZAW kann die Gebühren nach Abs. 3 vierteljährlich erheben und zwar am 1. der
       Monate März, Juni, September und Dezember.

 

(5)     Bei einer Nachveranlagung ist die Gebühr spätestens sechs Wochen nach der Bekanntgabe
       des Bescheides zu entrichten.

 

(6)     Die im Gebührenbescheid festgesetzten Beträge und Fälligkeiten können nur durch einen
       Folgebescheid geändert werden.

 

(7)     Die auf den kommunalen Sammelstellen gemäß § 31 zu erhebenden Gebühren sind mit
       der Anlieferung der Bauabfall-Kleinmengen sofort fällig

 

 

5.    § 37 Absatz 1 Ziffer 5. erhält folgende Fassung:


(1)   Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

„5.  entgegen § 7 Abs. 4 die erforderlichen sachbezogenen Auskünfte nicht erteilt,“

 

Alte Fassung:

 

(1)   Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

       5.    entgegen § 7 Abs. 3 die erforderlichen sachbezogenen Auskünfte nicht erteilt,

 

 

6.  Die 4. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.