Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage der Fraktion der Freie Wähler-Piraten:

 

Auf dem Frankenstein findet seit 1902 jährlich das Bergturnfest statt. Die Turnbewegung stand Pate für den Aufbruch zur Demokratie und der Ort im Wald war stets Ausdruck einer besonderen Wertschätzung der Natur, die den Menschen nahe gebracht werden soll. Veranstalter des insbesondere bei Kindern und Jugendlichen sehr beliebten Festes ist der Turngau Main-Rhein. Die Organisation erfolgt im Ehrenamt, ebenso die dauerhafte Pflege der historischen Sportanlage. Mit der Genehmigung für das diesjährige Fest stellte der Landkreis Darmstadt-Dieburg Kosten in Höhe von über 700,- Euro in Rechnung. Diese Kostenerhebung dürfte zwar rechtlich korrekt sein, vgl. Kostenziffer 51062 VwKostO-MUKLV, auf Akzeptanz in der Bevölkerung stößt sie aber nicht. Das Ehrenamt wird dadurch über die freiwillige Arbeit hinaus mit Kosten belastet, die vorliegend dazu führten, daß im laufenden Jahr kein Geld mehr für Urkunden und Medaillen zur Verfügung stand. Dazu bestehen die folgenden Fragen:

 

1.      Sieht die Verwaltung eine Möglichkeit, die Kostenerhebung unter rechtlichen Aspekten aufzuheben?

Für den Landkreis Darmstadt-Dieburg besteht keine Möglichkeit auf die Gebühren zu verzichten, da der Kreis an die Vorschriften der Verwaltungskostenordnung (VwKostO-MUKLV) und damit an die Vorgabe durch das Ministerium  für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gebunden ist.

 

2.      Sieht die Verwaltung etwa unter Ansatz des § 17 Abs. 1 HVwKostG Möglichkeiten, von Kostenerhebungen dieser Art abzusehen, die für das ansonsten gern gelobte Ehrenamt mitunter nicht tragbar und unverständlich sind (vgl. dazu Schriftsatz des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten, IX2-990, vom 28.06.1999, GI. Ziff.: 5.2 bzw. GENat-Nr. 1/99)?

 

Der in der bisherigen Genehmigung des Bergturnfestes geregelte Veranstaltungszeitraum  wurde durch den Turngau Main-Rhein e.V. nicht beachtet. Die über zwei Jahre hinweg mehrfach erfolgten Kommunikationsversuche der Verwaltung  bezüglich der Optionen sich an die Vereinbarungen im Genehmigungsbescheid zu halten oder andernfalls einen Änderungsantrag zu stellen, erzielten keine Wirkung. Daher wurde in letzter Konsequenz das Ermessen der Verwaltung auf die Aufhebung des Bescheides reduziert. Die Notwendigkeit einen neuen Genehmigungsbescheid zu erlassen lag daher alleine am Verhalten des Ausrichters. Aus diesem Grund ist die Anwendung der Billigkeitsregelung gemäß § 17 Abs. 1 HVwKostG nicht möglich.
 

Unabhängig von der individuellen Sachlage ist die Anwendung der Billigkeitsregelung  nur als besondere Ausnahme vorgesehen, da auch aufgrund der haushaltswirtschaftlichen Bindung grundsätzlich nicht auf die Gebührenerhebung verzichtet werden kann.

 

3.      Sieht die Verwaltung zumindest eine Möglichkeit, solche u. U. aus Rechtsgründen notwendigen Kostenerhebungen finanziell auszugleichen?

 

Aus dem Budget des Fachbereiches 411 gibt es keine Möglichkeit einen finanziellen Ausgleich zu schaffen. Der Ausrichter des Bergturnfestes könnte eventuell einen Antrag auf Zuschuss aus einem Förderprogramm oder bei einer Stiftung, die solche Organisationen unterstützen, stellen.