Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage des Abgeordneten Sobich:

 

Bürgschaften geben dem auftretenden Gläubiger eine Sicherheitsleistung, indem seine ausstehenden Forderungen gegenüber seinem Vertragspartner erfüllt werden. Damit kommt z.B. eine Bank ihren Verpflichtungen nach, das Risiko bei Krediten und Darlehen, und den damit eventuellen Zahlungsausfällen, abzudecken. Dies dient zum Schutz der mit von einer Bank treuhänderisch verwalteten Gütern der betroffenen Wirtschaftsgemeinschaften.

 

Auch der Bürgschaftsleistende steht in der Pflicht sich nicht über sein Vermögen hinaus für eine Bürgschaft zu verpflichten, da auch er sich in der Verantwortung einer beitragszahlenden Solidargemeinschaft befindet, und diese Wirtschaftsgemeinschaft durch unverantwortliches Handeln in ihrem Zusammenhalt gefährdet.

 

Bürgschaften sind aber auch notwendig im Zahlungsverkehr, um termingerecht seine Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, z.B. bei Lohnabhängigen und Sozialhilfeempfängern. Kontraproduktiv ist der „Mißbrauch“, wenn dadurch Raum für unterstützte Wirtschaftseinheiten (z.B. Eigenbetriebe u.a.) Darlehensverträge durch die verantwortlichen Kostenträger zustande kommen, wobei durch gängige Rechtsnormen wesentliche Entscheidungsträger (z.B. Kreistagsabgeordnete) aus ihrer Verantwortung und Kontrollfunktion herausgenommen und nur implizit beteiligt werden.

 

Es ergeben sich daher folgende Fragen:

 

1.      Gibt es Stand heute eine Übersichtsliste aller aktuellen Bürgschaften des Landkreises?


Siehe Anlage.

 

2.      Wie groß ist die geldliche Gesamtsumme aller aktuellen Bürgschaften des Landkreises?


28.957.000 Euro zzgl. selbstschuldnerische Bürgschaften.

 

3.      Wieviel (Anzahl) Bürgschaften hat aktuell der Landkreis?


Siehe Anlage.

 

4.      Wieviel (Anzahl) Bürgschaften sind zeitlich befristet?


Nr. 40 (31.12.2019)
Nr. 48 (10 Jahre)
Nr. 50 (3 Jahre)
Im Übrigen ist die Dauer oft abhängig von einem u. U. zu Grunde liegenden Darlehensgeschäft.

 

5.      Wie hoch ist die Ausschöpfung der Bürgschaften (Gesamtsumme der ausstehenden Zahlungspflichten) am Ende des Haushaltsjahres 2016?

0 Euro.

 

6.      Wird bei der Erstellung des Haushaltsplan 2018 die Überlegung einbezogen, die geldliche Gesamtsumme der Bürgschaften zu erhöhen?

Das ist nicht Bestandteil der Haushaltsplanung.

 

7.      Ergänzend zu Punkt 6: Gibt es eine prozentuale Abwägung, wie hoch eine Erhöhung oder Erniedrigung der geldlichen Gesamtsumme der Bürgschaften erwartet wird?

Nein.