Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage der Fraktion der CDU:

 

Jedem SGB II Empfänger steht ein sogenanntes Vermittlungsbudget zur Verfügung zur Förderung und schnellen Überwindung der Arbeitslosigkeit.

 

Rechtliche Grundlage bildet § 16 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB III.

 

Die Kreisagentur für Beschäftigung hat einen angemessenen Anteil der Mittel aus Ihrem Eingliederungstitel für die Förderung aus dem Vermittlungsbudget (VB) bereitzustellen. Die Förderung aus dem VB ist eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung. Sie bildet die Grundlage für die flexible, bedarfsgerechte und unbürokratische Förderung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit, soweit die Förderung für die Eingliederung erforderlich ist. Das VB versteht sich als ein Instrument, mit dem verschiedene Hilfestellungen im Einzelfall gewährt werden können.

 

Es handelt sich also nicht um ein Budget für jede/n einzelne/n SGB II-Empfänger/in, sondern stellt einen Teil des sog. Eingliederungstitels dar, den die KfB für Förderungen aus den unterschiedlichen Leistungsarten des Vermittlungsbudgets zur Verfügung stellt.

 

1.    Wie hoch ist dieses Vermittlungsbudget pro SGB II Empfänger und wieviel SGB II Empfänger haben Bewerbungskosten aus diesem Budget in den letzten 3 Jahre in Anspruch genommen?

 

Für Leistungen aus dem Vermittlungsbudget wurden im Jahr 2015 412.474,07 Euro ausgezahlt, im Jahr  2016 425.350,90 Euro und für das Jahr 2017 sind ebenfalls Ausgaben in Höhe von 425.000,00 Euro geplant.

 

Zur Frage wie viele SGB II-Empfänger Leistungen aus dem Vermittlungsbudget erhalten haben ist folgendes auszuführen:
Die Kundenzahlen zu ermitteln ist zwar grundsätzlich nicht unmöglich, jedoch sehr zeitaufwendig. Hierfür müsste jede einzelne Prosoz-Buchungsdatei jedes einzelnen Zahllaufes eines Jahres händisch geprüft werden, um zumindest ein annähernd richtige Zahl ermitteln zu können. Geschätzt erfolgen rund 3.500 bis 5.000 Auszahlungen aus dem Vermittlungsbudget pro Jahr, wobei mehrere Buchungen auf einen SGB II Hilfeempfänger zutreffen können.

 

2.    Weshalb kann die KfB nicht genauso 5 Euro pauschal für eine schriftliche Bewerbung auszahlen, wie die Arbeitsagentur, denn die Erstellungskosten (Postgebühr, Kopien) sind überall gleich?

 

Die Erstattung von Bewerbungsnachweisen der KfB erfolgt pauschaliert, bereits seit Juli 2013 wird ein Betrag von 5,- Euro pro schriftlicher und nachgewiesener Bewerbung erstattet (vorher: 3,- Euro). Im Laufe eines Kalenderjahres sind maximal 300,- Euro, also maximal 60 Bewerbungen erstattungsfähig. Unter schriftlicher Bewerbung ist eine „klassische“ Bewerbung mit Bild, Mappe, Umschlag und Versand per Post zu verstehen. Für E-Mail-Bewerbungen erfolgt keine Kostenerstattung, da hier keine bzw. nur sehr geringe Erstellungskosten anfallen.