Anfrage der Fraktion der CDU:
Jedem SGB II Empfänger steht ein sogenanntes Vermittlungsbudget zur Verfügung zur Förderung und schnellen Überwindung der Arbeitslosigkeit.
Rechtliche Grundlage
bildet § 16 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB III.
Die Kreisagentur für
Beschäftigung hat einen angemessenen Anteil der Mittel aus Ihrem
Eingliederungstitel für die Förderung aus dem Vermittlungsbudget (VB)
bereitzustellen. Die Förderung aus dem VB ist eine Ermessensleistung der
aktiven Arbeitsförderung. Sie bildet die Grundlage für die flexible,
bedarfsgerechte und unbürokratische Förderung von erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung
der Hilfebedürftigkeit, soweit die Förderung für die Eingliederung erforderlich
ist. Das VB versteht sich als ein Instrument, mit dem verschiedene
Hilfestellungen im Einzelfall gewährt werden können.
Es handelt sich also nicht
um ein Budget für jede/n einzelne/n SGB II-Empfänger/in, sondern stellt
einen Teil des sog. Eingliederungstitels dar, den die KfB für Förderungen
aus den unterschiedlichen Leistungsarten des Vermittlungsbudgets zur Verfügung
stellt.
1. Wie hoch ist dieses Vermittlungsbudget pro SGB II Empfänger und wieviel SGB II Empfänger haben Bewerbungskosten aus diesem Budget in den letzten 3 Jahre in Anspruch genommen?
Für Leistungen aus dem Vermittlungsbudget
wurden im Jahr 2015 412.474,07 Euro ausgezahlt, im Jahr 2016 425.350,90
Euro und für das Jahr 2017 sind ebenfalls Ausgaben in Höhe von 425.000,00
Euro geplant.
Zur Frage wie viele SGB II-Empfänger
Leistungen aus dem Vermittlungsbudget erhalten haben ist folgendes auszuführen:
Die Kundenzahlen zu ermitteln ist zwar grundsätzlich nicht unmöglich, jedoch
sehr zeitaufwendig. Hierfür müsste jede einzelne Prosoz-Buchungsdatei jedes einzelnen
Zahllaufes eines Jahres händisch geprüft werden, um zumindest ein annähernd
richtige Zahl ermitteln zu können. Geschätzt erfolgen rund 3.500 bis 5.000
Auszahlungen aus dem Vermittlungsbudget pro Jahr, wobei mehrere Buchungen auf
einen SGB II Hilfeempfänger zutreffen können.
2. Weshalb kann die KfB nicht genauso 5 Euro pauschal für eine schriftliche Bewerbung auszahlen, wie die Arbeitsagentur, denn die Erstellungskosten (Postgebühr, Kopien) sind überall gleich?
Die Erstattung von Bewerbungsnachweisen der KfB erfolgt pauschaliert, bereits
seit Juli 2013 wird ein Betrag von 5,- Euro pro schriftlicher und
nachgewiesener Bewerbung erstattet (vorher: 3,- Euro). Im Laufe eines
Kalenderjahres sind maximal 300,- Euro, also maximal 60 Bewerbungen
erstattungsfähig. Unter schriftlicher Bewerbung ist eine „klassische“ Bewerbung
mit Bild, Mappe, Umschlag und Versand per Post zu verstehen. Für
E-Mail-Bewerbungen erfolgt keine Kostenerstattung, da hier keine bzw. nur sehr
geringe Erstellungskosten anfallen.