Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage des Abgeordneten Sobich:

 

Übernahme einer Ausfallbürgschaft zugunsten des "Zentrums der

Medizinischen Versorgung Darmstadt-Dieburg (MVZ) GmbH"

 

Die veröffentlichte Begründung im Darmstädter Echo lautete:

„Zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, bedingt durch die stark verzögerten Zahlungen der kassenärztlichen Vereinigung, benötige die MVZ GmbH diesen Kassenkreditrahmen.“

 

Diese stimmt mit der Begründung aus der Verwaltungsvorlage überein:

„Zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, bedingt durch die stark verzögerten Zahlungen der kassenärztlichen Vereinigung, benötigt die MVZ GmbH einen Kassenkreditrahmen von 2,5 Mio Euro.“

 

In seinem Schreiben vom 23. März 2017 an die Kreistagsabgeordneten stellt der Vorstandsvorsitzende der KV Hessen diesen Sachbestand richtig. Er fordert darin auf, „den tatsächlichen Grund für die Erhöhung der Ausfallbürgschaft oder möglicher Liquiditätsengpässen des Zentrums für Medizinische Versorgung nicht bei der KV Hessen zu suchen.“ Weiterhin fordert er dazu auf, die veröffentliche Begründung bzw. Aussage öffentlich richtig zu stellen.

 

Es ergeben sich folgende Fragen:

 

1.        Ist die Richtigstellung des Vorstandsvorsitzenden der KV Hessen korrekt?

 

Die Angaben in dem Schreiben des Vorstandsvorsitzenden der KV Hessen sind korrekt, stehen jedoch in keinem Widerspruch zu den Angaben der Geschäftsführung des MVZ. Die Geschäftsführung hatte zu keinem Zeitpunkt geäußert, dass die KV Hessen verspätet gezahlt hat, sondern lediglich den systemimmanenten verzögerten Liquiditätsfluss aus der Kassenärztlichen Tätigkeit dargestellt.

Die KV nimmt bei allen Praxen/ MVZs eine Anschlagszahlung vor, die 75% der geschätzten Honorareinnahmen betragen. Die tatsächliche Abrechnung erfolgt zum Quartalsende und wird dann am 20. eines Monats 4 Monate nach Quartalsabschluss erteilt. Ein neues MVZ hat am Anfang eine geringe Abschlagszahlung, da die Fallzahlen am Anfang auf Basis der ersten Wochen vorsichtig geschätzt werden müssen und keine Zahlen aus Vorquartalen vorliegen. Sie erhalten somit über einen Zeitraum von 7 Monaten 75% einer geschätzten Abschlagszahlung (Basis sind die ersten Wochen der Tätigkeit), die Kosten des MVZs laufen aber vom 1. Tag an. Diese Abrechnungspraxis wurde in dem Schreiben der KV Hessen korrekt dargestellt und konkretisiert. Die KV Hessen hat tatsächlich pünktlich bezahlt. Dies ändert aber den Umstand nicht, dass auch die pünktliche Abrechnung bei reiner Liquiditätsbetrachtung zu einem verzögerten Zahlungseingang in Höhe von 25% der Honorareinnahmen führt.

Die KV Hessen hatte den Presseartikel so verstanden, dass sie „verspätet“ gezahlt hat, also später als am 20. des Monats.

 

2.        Erfolgt von verantwortlicher Seite eine öffentliche Richtigstellung?

 

Seitens der Geschäftsführung der MVZ GmbH wurde Kontakt zur KV Hessen aufgenommen und der Sachverhalt erläutert. Nach Erläuterung konnte auch der Vorstand der KV Hessen keinen Dissenz feststellen. Der KV Hessen war nur wichtig zu betonen, dass sie nicht verspätet gezahlt habe und nicht ein fehlerhaftes Verhalten der KV Hessen die Liquiditätsengpässe verursacht hat. Daher hat sie die Kreistagsmitglieder angeschrieben. Nach der telefonischen Klärung war nach Aussage des Stellvertretenden Vorsitzenden der KV Hessen die Angelegenheit bereinigt.

Seitens der Geschäftsführung/ Betriebsleitung wurde dennoch ein Statement zur Zusammenarbeit mit der KV Hessen abgegeben, welches dem Vorstand der KV Hessen zur Kenntnis gebracht wurde.

 

3.      Wo wird die öffentliche Richtigstellung bekannt gegeben?

 

Das Statement der Betriebsleitung/ Geschäftsführung wurde auf der Homepage der Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg veröffentlicht. Eine darüber hinausgehende öffentliche Richtigstellung erfolgte nicht.