Beschluss: ungeändert beschlossen

Der Kreistag beschließt:

 

Die Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 14.12.2015 über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung im Landkreis Darmstadt-Dieburg wird wie folgt geändert:

 

1. Änderungssatzung zur Satzung

über die Teilnahme an der Kindertagespflege,

die Erhebung von Kostenbeiträgen

und die Gewährung einer laufenden Geldleistung

im Landkreis Darmstadt-Dieburg

 

Aufgrund der §§ 5, 16, 17, 30 und 53 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. I S. 618), der §§ 1, 2 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess.KAG), in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134),  zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618), der §§ 23 ff. und 90 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.10.2016 (BGBl. I S. 2226) und des § 31 HKJGB vom 18.12.2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 366), hat der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1

 

1.      § 2 wird wie folgt geändert:

 

In Abs. 3 werden Satz 2 und 3 wie folgt neu gefasst:

Der bedarfsunabhängige Anspruch beträgt bis zu 30 Betreuungsstunden pro Woche. Eine Förderung von mehr als 30 Betreuungsstunden pro Woche erfolgt entsprechend § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bei nachgewiesenem höherem individuellem Bedarf.

Folgender Abs. 6 wird neu angefügt:

Zur Eingewöhnung des Kindes kann eine Förderung in Kindertagespflege bereits einen Monat vor dem Vorliegen der in § 24 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII genannten Voraussetzungen erfolgen.

 

2.      § 4 wird wie folgt geändert:

 

In Abs. 1 wird Satz 3neu gefasst und ein neuer Satz 4 eingefügt.

 

Die Gewährung der laufenden Geldleistung beginnt beim Vorliegen der in den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzungen am ersten Betreuungstag und endet am letzten Betreuungstag. Bei einer verspäteten Antragstellung wird die laufende Geldleistung frühestens ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag der Tagespflegeperson beim Jugendamt eingeht, gewährt.

Aus Satz 4 (alt) wird Satz 5 (neu).

Abs. 6 erhält folgende neue Fassung:

 

Während der Eingewöhnungszeit wird die laufende Geldleistung nach § 4 Abs. 2 bis 4 für die Dauer von bis zu vier Wochen entsprechend der nach der Eingewöhnungszeit förderungsfähigen Betreuungszeit gezahlt. Dauert die Eingewöhnungszeit länger als vier Wochen, werden die letzten vier Wochen vor dem Beginn der regulären Betreuung entsprechend der nach der Eingewöhnungszeit förderungsfähigen Betreuungszeit gezahlt. Für davor liegende Zeiträume wird die Höhe der laufenden Geldleistung anhand eines von der Tagespflegeperson vorzulegenden Stundennachweises berechnet.

Folgender Abs. 7 wird neu angefügt:

 

Kosten, die der Tagespflegeperson für Mahlzeiten, Hygieneartikel und Windeln entstehen, sind durch die laufende Geldleistung nach § 4 Abs. 2 bis 4 nicht abgegolten. Sie sind von den Personensorgeberechtigten zu tragen.

 

3.      § 5 wird wie folgt geändert:

 

Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

 

Der Betrag nach § 4 Abs. 2 bzw. 3 erhöht sich um 25 % je Stunde, wenn die Betreuungsleistung in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 07:00 Uhr oder zwischen 17:00 Uhr und 22:00 Uhr erbracht wird.

Abs. 4wird wie folgt neu gefasst:

 

Der Betrag nach § 4 Abs. 2 bzw. Abs. 3 erhöht sich um 50 % je Stunde, wenn die Tagespflegeperson ein Kind mit besonderem Förderbedarf betreut. Voraussetzung ist, dass der besondere Förderbedarf durch ein ärztliches Gutachten oder eine Stellungnahme des Sozialen Dienstes des Jugendamtes nachgewiesen ist und die besondere Eignung der Tagespflegeperson seitens des Jugendamtes festgestellt wurde. Sofern aufgrund des besonderen Förderbedarfes vorrangige Ansprüche auf Geldleistungen nach gesetzlichen Regelungen außerhalb des SGB VIII bestehen, sind diese auf den Erhöhungsbetrag nach Satz 1 anzurechnen.

4.      § 6 wird wie folgt geändert:

 

Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

 

Die laufende Geldleistung nach § 4 Abs. 2 bis 4 wird sowohl während der Urlaubszeit der Tagespflegeperson als auch bei Krankheit der Tagespflegeperson gezahlt, jedoch höchstens bis zu insgesamt 30 Betreuungstage pro Jahr. Beginnt die Gewährung der laufenden Geldleistung im Laufe des Kalenderjahres wird die Anzahl der Betreuungstage nach Satz 1 anteilig berechnet. Hierbei werden für jeden vollen Betreuungsmonat 2,5 Tage angesetzt. Das Ergebnis der Berechnung wird auf volle Tage aufgerundet.

Folgender neuer Abs. 2 wird eingefügt:

 

Lässt sich die Tagespflegeperson in Absprache mit dem Jugendamt des Landkreises wegen Krankheit vertreten, wird die laufende Geldleistung nach § 4 Abs. 2 bis 4 für einen Zeitraum von maximal 10 Betreuungstagen pro Jahr sowohl an die erkrankte als auch an die sie vertretende Tagespflegeperson gezahlt. Beginnt die Gewährung der laufenden Geldleistung im Laufe des Kalenderjahres wird die Anzahl der Betreuungstage nach Satz 1 anteilig berechnet. Hierbei werden für jeden vollen Betreuungsmonat 0,83 Tage angesetzt. Das Ergebnis der Berechnung wird auf volle Tage aufgerundet. Voraussetzung für die Weitergewährung der laufenden Geldleistung an die erkrankte Tagespflegeperson ist, dass hierdurch die aufgrund Abs. 1 berechnete Gesamtzahl von Tagen pro Jahr, in denen aus den dort genannten Gründen keine Betreuung stattfindet bzw. stattgefunden hat, nicht überschritten wird.

Abs. 2 (alt) wird zu Abs. 3 (neu) mit folgender Fassung:

 

Abweichungen von der vereinbarten Betreuungszeit sowie die Unterbrechung oder Beendigung des Betreuungsverhältnisses sind dem Landkreis von der Tagespflegeperson innerhalb von 5 Arbeitstagen mitzuteilen. Gleiches gilt, sofern die in Abs. 1 genannte Anzahl an Tagen, in denen aus den dort genannten Gründen keine Betreuung stattgefunden hat, überschritten ist. Die Änderung des individuellen Bedarfs ist von den Personensorgeberechtigten rechtzeitig anzuzeigen.

 

5.      § 7 wird wie folgt geändert:

 

Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

 

Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Gesamtschuldner.

Folgende Abs. 3 und 4 werden neu angefügt:

 

Abs. 3

 

Bei öffentlich geförderter Kindertagespflege gemäß dieser Satzung ist die Erhebung von zusätzlichen Elternbeiträgen durch die Tagespflegeperson mit Ausnahme der in § 4 Abs. 7 genannten Kosten nicht vorgesehen.

Abs. 4

 

Der Kostenbeitrag ist für die Dauer der Gewährung der laufenden Geldleistung nach § 4 Abs. 2 bis 4 zu entrichten. Ausfallzeiten, in denen die laufende Geldleistung nach § 6 Abs. 1 weiter gewährt wird, berühren die Kostenbeitragspflicht nicht.

 

6.      § 9 wird wie folgt geändert:

 

Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

Soweit für mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig Kindertagespflege gewährt wird oder die/der Kostenbeitragspflichtige/n eine Gebühr oder einen Teilnahmebeitrag für weitere Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen bzw. an einer Betreuung vor bzw. nach dem Unterricht in einer Grundschule teilnehmen, zu entrichten hat/haben, ermäßigt sich der Kostenbeitrag für das zweite und jedes weitere Kind, das gleichzeitig betreut wird, bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises durch die/den Kostenbeitragspflichtige/n um 50 %.

Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

 

Soweit die Kindertagespflege ergänzend zu einer Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder einer Betreuung vor bzw. nach dem Unterricht in einer Grundschule gewährt wird, ermäßigt sich der Kostenbeitrag bei der Vorlage eines entsprechende Nachweises durch die/den Kostenbeitragspflichtige/n um 50 %, wenn die/der Kostenbeitragspflichte/n gleichzeitig eine Gebühr oder einen Teilnahmebeitrag für eine Kindertageseinrichtung bzw. eine Betreuung vor oder nach dem Unterricht in einer Grundschule zu entrichten hat.

 

7.      § 11 wird wie folgt geändert:

 

Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

 

Die Aufsichtspflicht der Tagespflegeperson beginnt mit der Übernahme und endet mit der Übergabe des Kindes an die/den Personensorgeberechtigte/n bzw. an die mit der Abholung des Kindes von den/der/dem Personensorgeberechtigten beauftragten Person.

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.