Beschluss: Kenntnis genommen

Kreisbeigeordnete Lück

teilt mit, dass die Verwaltung des Jugendamtes darauf hingewiesen hat, dass durch die Aufhebung der Gebührensatzung für die Betreuenden Grundschulen an Schulen im Landkreis Darmstadt-Dieburg (KT-Beschluss vom 12.12.2016, Vorl. Nr. 0392-2016) aus ihrer Sicht ab dem 01.08.2017 keine rechtliche Grundlage mehr gegeben ist für

  • Die Ermäßigung oder Befreiung vom Kostenbeitrag für Eltern, deren Kinder kreiseigene Betreuende Grundschulen besuchen (§ 2 Abs. 4a der Satzung)
  • Die Übernahme eines Kosten- oder Teilnehmerbeitrages beim Besuch einer Betreuenden Grundschule in freier Trägerschaft aus finanziellen Gründen
  • Die Übernahme eines Kosten- oder Teilnehmerbeitrages aus pädagogischen Gründen (§ 2 Abs. 4 b der Satzung)
  • Die Ermäßigung des Elternbeitrages beim gleichzeitigen Besuch mehrerer Kinder (§ 2 Abs. 5 der Satzung)
  • Die Übernahme all dieser Kosten auch für den Bereich der Schulen im ‚Pakt für den Nachmittag‘ auf Grund des Beschlusses des Kreistages zur analogen Anwendung der Vorgaben des § 2 Abs. 4 und 5 der Satzung für die Betreuenden Grundschulen für schulische Angebote im Rahmen des Pakt für den Nachmittag (KT-Beschluss vom 29.06.2015, Vorl. Nr. 2930-2015)

 

Die genannten Sozialregelungen wurden sukzessive geschaffen, nachdem der Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg mit Ziff. I. seines Beschlusses vom 14.12.1993, TOP II/10/15, festgelegt hatte, dass die Betreuenden Grundschulen als vergleichbares Betreuungsangebot in einer Tageseinrichtung (Hort = Jugendhilfe) zu sehen sind und damit die analoge Anwendung der Sozialregelungen des für den Bereich der Jugendhilfe geltenden § 90 Abs. 2 und 3 SGB VIII durch die Übernahme entsprechender Formulierungen in die Satzung für Betreuende Grundschulen ermöglichte.

Diese Betreuungsangebote werden zwischenzeitlich durch den Kreistag (sh. den bereits erwähnten Beschluss vom 29.06.2015) auch als schulische, und damit nicht mehr der Jugendhilfe zugeordnete, Angebote gesehen.

Eine weitere Übernahme der Kosten wäre eine freiwillige Leistung und durch den Kreistag zu beschließen.