Sitzung: 09.03.2017 Schul-, Kultur- und Sportausschuss
Beschluss: Kenntnis genommen
Vorlage: 0569-2016/DaDi
Kreisbeigeordnete
Lück
teilt mit, dass die Verwaltung des
Jugendamtes darauf hingewiesen hat, dass durch die Aufhebung der
Gebührensatzung für die Betreuenden Grundschulen an Schulen im Landkreis
Darmstadt-Dieburg (KT-Beschluss vom 12.12.2016, Vorl. Nr. 0392-2016) aus ihrer
Sicht ab dem 01.08.2017 keine rechtliche Grundlage mehr gegeben ist für
- Die Ermäßigung oder Befreiung vom Kostenbeitrag für Eltern, deren
Kinder kreiseigene Betreuende Grundschulen besuchen (§ 2 Abs. 4a der
Satzung)
- Die Übernahme eines Kosten- oder Teilnehmerbeitrages beim Besuch
einer Betreuenden Grundschule in freier Trägerschaft aus finanziellen
Gründen
- Die Übernahme eines Kosten- oder Teilnehmerbeitrages aus
pädagogischen Gründen (§ 2 Abs. 4 b der Satzung)
- Die Ermäßigung des Elternbeitrages beim gleichzeitigen Besuch
mehrerer Kinder (§ 2 Abs. 5 der Satzung)
- Die Übernahme all dieser Kosten auch für den Bereich der Schulen im
‚Pakt für den Nachmittag‘ auf Grund des Beschlusses des Kreistages zur
analogen Anwendung der Vorgaben des § 2 Abs. 4 und 5 der Satzung für die
Betreuenden Grundschulen für schulische Angebote im Rahmen des Pakt für
den Nachmittag (KT-Beschluss vom 29.06.2015, Vorl. Nr. 2930-2015)
Die genannten Sozialregelungen wurden
sukzessive geschaffen, nachdem der Kreisausschuss des Landkreises
Darmstadt-Dieburg mit Ziff. I. seines Beschlusses vom 14.12.1993, TOP II/10/15,
festgelegt hatte, dass die Betreuenden Grundschulen als vergleichbares
Betreuungsangebot in einer Tageseinrichtung (Hort = Jugendhilfe) zu sehen sind
und damit die analoge Anwendung der Sozialregelungen des für den Bereich der
Jugendhilfe geltenden § 90 Abs. 2 und 3 SGB VIII durch die Übernahme
entsprechender Formulierungen in die Satzung für Betreuende Grundschulen
ermöglichte.
Diese Betreuungsangebote werden zwischenzeitlich
durch den Kreistag (sh. den bereits erwähnten Beschluss vom 29.06.2015) auch
als schulische, und damit nicht mehr der Jugendhilfe zugeordnete, Angebote
gesehen.
Eine weitere Übernahme der Kosten wäre eine freiwillige Leistung und durch den Kreistag zu beschließen.