Sitzung: 09.03.2017 Schul-, Kultur- und Sportausschuss
Beschluss: Kenntnis genommen
Vorlage: 0612-2017/DaDi
Beschluss:
Den Förderbedingungen für die Sportförderung des Landkreises Darmstadt-Dieburg wird in der nachstehenden Fassung zugestimmt.
Förderbedingungen
für die Sportförderung des Landkreises Darmstadt-Dieburg
Beschluss
des Kreisausschuss vom 24. Januar 2017
1.
Antragsverfahren
1.1.
Die Anträge auf Förderung einer Maßnahme der
investiven Sportförderung sind formlos schriftlich oder elektronisch unter
Beifügung begründender Unterlagen vor Beginn der Maßnahme an die
Geschäftsstelle des Sportkreises Darmstadt-Dieburg e. V. zu richten. Diese
berät interessierte Vereine auch vor der Antragstellung.
1.2.
Die Anträge werden durch die Geschäftsstelle
registriert und geprüft.
1.3.
Dem Antrag ist in jedem Fall ein ausgeglichener
Finanzierungsplan beizufügen. Dieser stellt den geschätzten Kosten für die
beabsichtigte Maßnahme die einzusetzenden Eigenmittel, die zu erbringenden
Eigenleistungen (bewertet nach den Fördergrundsätzen des Landes Hessen),
beantragte und/oder zugesagte Zuschüsse Dritter, Fremdmittel (Kredite, …) sowie
die ggf. zu erwartende Vorsteuerrückerstattung gegenüber.
1.4.
Weiterhin ist ein Bauablauf-/Bauzeitenplan
vorzulegen, aus dem nachvollziehbar hervorgeht, bis wann die Maßnahme
abgeschlossen ist.
2.
Förderfähigkeit
2.1.
Förderfähig sind Maßnahmen
2.1.1.
aller eingetragenen Sportvereine, die ihren Sitz im
Landkreis Darmstadt-Dieburg haben und Mitglied des Landessportbund Hessen e. V.
sind,
2.1.2.
die in deren Eigentum befindliche, zur Erbbaupacht
oder durch Vertrag zur langjährigen Nutzung, mindestens noch für die
Nutzungszeit der zu fördernden Maßnahme, überlassene Grundstücke und darauf
errichtete Bauten und Anlagen betreffen,
2.1.3.
deren Gesamtfinanzierung gesichert ist,
2.1.4.
die bis zum 30. September des zweiten Jahres, das
auf das Jahr der Bewilligung folgt, abgeschlossen sind und
2.1.5.
mindestens mit förderfähigen Investitionskosten von
15.000 Euro verbunden sind.
2.2.
Es kann pro Verein und Jahr nur eine in sich
abgeschlossene Maßnahme zur Förderung angemeldet werden.
3.
Gegenstand der Förderung
3.1.
Zuwendungen werden gemäß Ziffer VI.1. der
Richtlinien insbesondere gewährt für:
3.1.1.
den Neu-, Ersatzneu- oder Erweiterungsbau von
Sportstätten,
3.1.2.
den Aus- oder Umbau, die Sanierung und
Modernisierung von Sportstätten,
3.1.3.
die Ausstattung von Sportstätten,
3.1.4.
in besonders begründeten Fällen den Ankauf von
bebauten und unbebauten Grundstücken
3.1.5.
sowie den Ankauf von Sportstätten.
3.2.
Dabei werden vorrangig die Sanierung und Erhaltung
bestehender Sportstätten gefördert.
3.3.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind nicht:
3.3.1.
die Aufwendungen für die Teile der Einrichtung, die
nicht deren Zweckbestimmung dienen (nicht sportfunktionelle Einrichtungen),
3.3.2.
der Wert des Baugrundstückes (Kostengruppe 110 -
DIN 276), unbeschadet Ziffer 3.1.4.),
3.3.3.
die Erwerbskosten und die Kosten für das Freimachen
von Baugrundstücken (Kostengruppe 210 und 220 – DIN 276), unbeschadet Ziffer
3.1.4.),
3.3.4.
die Kosten für Herrichten und Erschließung
außerhalb des Baugrundstückes (Kostengruppe 200 – DIN 276), unbeschadet Ziffer
3.1.4.),
3.3.5.
die Kosten der Beschaffung und Verzinsung von
Finanzierungsmitteln,
3.3.6.
die Kosten für nichtmaßnahmenbedingte
Bauunterhaltung und Instandsetzung,
3.3.7.
die Umsatzsteuer für den zuwendungsfähigen Anteil
der zu fördernden Maßnahme, soweit sie als Vorsteuer absetzbar ist.
3.4.
Bei der Bemessung der Zuwendung werden die
Finanzkraft, die Eigenleistung des Vereins sowie das Kreisinteresse an dem
Vorhaben berücksichtigt.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1.
Die Einrichtungen sind so zu gestalten, dass sie
auch für Behinderte zugänglich und benutzbar sind. Dies gilt auch für Umbau-
und Sanierungsmaßnahmen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich
vertretbar ist.
4.2.
Bei der Vergabe von Aufträgen und der Durchführung
der Vorhaben sind umweltfreundliche Werkstoffe und ressourcenschonende
Verfahren bevorzugt zu berücksichtigen.
4.3.
Der Verein weist bei seiner Öffentlichkeitsarbeit
auf die Förderung durch den Landkreis Darmstadt-Dieburg hin. Auf Wunsch des
Landkreises bringt der Verein ein durch den Landkreis beigestelltes
Förderschild an dieser selbst oder in räumlicher Nähe zu der geförderten
Maßnahme an.
5.
Zuwendungsverfahren und Nachweise
5.1.
Die Zuwendung wird durch den Kreisausschuss des
Landkreises Darmstadt-Dieburg auf Grundlage des Förderprogramms bewilligt.
5.2.
Die Auszahlung erfolgt bei einer Fördersumme von
mehr als 10.000 EUR nach formlosem Mittelabruf durch den Verein unter Beifügung
von Nachweisen des jeweiligen Baufortschritts, wobei mindestens von 25 von
Hundert der Fördersumme erst nach Prüfung der Endabrechnung der Maßnahme
gewährt werden.
5.3.
Ansonsten erfolgt die Auszahlung in einer Summe
nach Endabrechnung der Maßnahme.
5.4.
Die Mittel müssen bis zum 30. September des zweiten
Jahres, das auf das Jahr der Bewilligung folgt, abgerufen werden. Die
geförderte Maßnahme muss zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein. Auf Mittel,
die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgerufen sind, besteht kein weiterer
Anspruch auf Auszahlung.
5.5.
Einer Prüfung der Verwendungsnachweise durch den
Landkreis bedarf es nicht, wenn gleichzeitig eine Landesförderung der Maßnahme
erfolgt und seitens des Vereins der Bescheid des Landes Hessen über die
Auszahlung von Teilbeträgen, des Gesamtbetrages oder über den verwaltungsmäßigen
Abschluss der Maßnahme vorgelegt werden kann.
5.6.
Übersteigen die tatsächlichen Maßnahmenkosten die
im Finanzierungsplan prognostizierten Kosten, wird die bewilligte Förderung
daran nicht angepasst. Im Fall des Unterschreitens der prognostizierten Kosten
kann der Förderbetrag dem Verein durch gesonderte Feststellung mit der Auflage
belassen werden, diesen für Maßnahmen zur Weiterführung der Vereinsarbeit und
der Jugendarbeit zu verwenden.