Beschluss: Kenntnis genommen

Beschluss:

 

Den Förderbedingungen für die Sportförderung des Landkreises Darmstadt-Dieburg wird in der nachstehenden Fassung zugestimmt.

 

 

Förderbedingungen für die Sportförderung des Landkreises Darmstadt-Dieburg

Beschluss des Kreisausschuss vom 24. Januar 2017

 

1.      Antragsverfahren

1.1.   Die Anträge auf Förderung einer Maßnahme der investiven Sportförderung sind formlos schriftlich oder elektronisch unter Beifügung begründender Unterlagen vor Beginn der Maßnahme an die Geschäftsstelle des Sportkreises Darmstadt-Dieburg e. V. zu richten. Diese berät interessierte Vereine auch vor der Antragstellung.

1.2.   Die Anträge werden durch die Geschäftsstelle registriert und geprüft.

1.3.   Dem Antrag ist in jedem Fall ein ausgeglichener Finanzierungsplan beizufügen. Dieser stellt den geschätzten Kosten für die beabsichtigte Maßnahme die einzusetzenden Eigenmittel, die zu erbringenden Eigenleistungen (bewertet nach den Fördergrundsätzen des Landes Hessen), beantragte und/oder zugesagte Zuschüsse Dritter, Fremdmittel (Kredite, …) sowie die ggf. zu erwartende Vorsteuerrückerstattung gegenüber.

1.4.   Weiterhin ist ein Bauablauf-/Bauzeitenplan vorzulegen, aus dem nachvollziehbar hervorgeht, bis wann die Maßnahme abgeschlossen ist.

 

2.      Förderfähigkeit

2.1.   Förderfähig sind Maßnahmen

2.1.1.      aller eingetragenen Sportvereine, die ihren Sitz im Landkreis Darmstadt-Dieburg haben und Mitglied des Landessportbund Hessen e. V. sind,

2.1.2.      die in deren Eigentum befindliche, zur Erbbaupacht oder durch Vertrag zur langjährigen Nutzung, mindestens noch für die Nutzungszeit der zu fördernden Maßnahme, überlassene Grundstücke und darauf errichtete Bauten und Anlagen betreffen,

2.1.3.      deren Gesamtfinanzierung gesichert ist,

2.1.4.      die bis zum 30. September des zweiten Jahres, das auf das Jahr der Bewilligung folgt, abgeschlossen sind und

2.1.5.      mindestens mit förderfähigen Investitionskosten von 15.000 Euro verbunden sind.

2.2.   Es kann pro Verein und Jahr nur eine in sich abgeschlossene Maßnahme zur Förderung angemeldet werden.

3.      Gegenstand der Förderung

3.1.   Zuwendungen werden gemäß Ziffer VI.1. der Richtlinien insbesondere gewährt für:

3.1.1.      den Neu-, Ersatzneu- oder Erweiterungsbau von Sportstätten,

3.1.2.      den Aus- oder Umbau, die Sanierung und Modernisierung von Sportstätten,

3.1.3.      die Ausstattung von Sportstätten,

3.1.4.      in besonders begründeten Fällen den Ankauf von bebauten und unbebauten Grundstücken

3.1.5.      sowie den Ankauf von Sportstätten.

3.2.   Dabei werden vorrangig die Sanierung und Erhaltung bestehender Sportstätten gefördert.

3.3.   Zuwendungsfähige Ausgaben sind nicht:

3.3.1.      die Aufwendungen für die Teile der Einrichtung, die nicht deren Zweckbestimmung dienen (nicht sportfunktionelle Einrichtungen),

3.3.2.      der Wert des Baugrundstückes (Kostengruppe 110 - DIN 276), unbeschadet Ziffer 3.1.4.),

3.3.3.      die Erwerbskosten und die Kosten für das Freimachen von Baugrundstücken (Kostengruppe 210 und 220 – DIN 276), unbeschadet Ziffer 3.1.4.),

3.3.4.      die Kosten für Herrichten und Erschließung außerhalb des Baugrundstückes (Kostengruppe 200 – DIN 276), unbeschadet Ziffer 3.1.4.),

3.3.5.      die Kosten der Beschaffung und Verzinsung von Finanzierungsmitteln,

3.3.6.      die Kosten für nichtmaßnahmenbedingte Bauunterhaltung und Instandsetzung,

3.3.7.      die Umsatzsteuer für den zuwendungsfähigen Anteil der zu fördernden Maßnahme, soweit sie als Vorsteuer absetzbar ist.

3.4.   Bei der Bemessung der Zuwendung werden die Finanzkraft, die Eigenleistung des Vereins sowie das Kreisinteresse an dem Vorhaben berücksichtigt.

4.      Zuwendungsvoraussetzungen

4.1.   Die Einrichtungen sind so zu gestalten, dass sie auch für Behinderte zugänglich und benutzbar sind. Dies gilt auch für Umbau- und Sanierungsmaßnahmen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.

4.2.   Bei der Vergabe von Aufträgen und der Durchführung der Vorhaben sind umweltfreundliche Werkstoffe und ressourcenschonende Verfahren bevorzugt zu berücksichtigen.

4.3.   Der Verein weist bei seiner Öffentlichkeitsarbeit auf die Förderung durch den Landkreis Darmstadt-Dieburg hin. Auf Wunsch des Landkreises bringt der Verein ein durch den Landkreis beigestelltes Förderschild an dieser selbst oder in räumlicher Nähe zu der geförderten Maßnahme an.

5.      Zuwendungsverfahren und Nachweise

5.1.   Die Zuwendung wird durch den Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg auf Grundlage des Förderprogramms bewilligt.

5.2.   Die Auszahlung erfolgt bei einer Fördersumme von mehr als 10.000 EUR nach formlosem Mittelabruf durch den Verein unter Beifügung von Nachweisen des jeweiligen Baufortschritts, wobei mindestens von 25 von Hundert der Fördersumme erst nach Prüfung der Endabrechnung der Maßnahme gewährt werden.

5.3.   Ansonsten erfolgt die Auszahlung in einer Summe nach Endabrechnung der Maßnahme.

5.4.   Die Mittel müssen bis zum 30. September des zweiten Jahres, das auf das Jahr der Bewilligung folgt, abgerufen werden. Die geförderte Maßnahme muss zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein. Auf Mittel, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgerufen sind, besteht kein weiterer Anspruch auf Auszahlung.

5.5.   Einer Prüfung der Verwendungsnachweise durch den Landkreis bedarf es nicht, wenn gleichzeitig eine Landesförderung der Maßnahme erfolgt und seitens des Vereins der Bescheid des Landes Hessen über die Auszahlung von Teilbeträgen, des Gesamtbetrages oder über den verwaltungsmäßigen Abschluss der Maßnahme vorgelegt werden kann.

5.6.   Übersteigen die tatsächlichen Maßnahmenkosten die im Finanzierungsplan prognostizierten Kosten, wird die bewilligte Förderung daran nicht angepasst. Im Fall des Unterschreitens der prognostizierten Kosten kann der Förderbetrag dem Verein durch gesonderte Feststellung mit der Auflage belassen werden, diesen für Maßnahmen zur Weiterführung der Vereinsarbeit und der Jugendarbeit zu verwenden.