Der Kreistag beschließt:
Die Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 14.12.2015 über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung im Landkreis Darmstadt-Dieburg wird wie folgt geändert:
1. Änderungssatzung zur Satzung
über die Teilnahme an der
Kindertagespflege,
die Erhebung von Kostenbeiträgen
und die Gewährung einer laufenden
Geldleistung
im Landkreis Darmstadt-Dieburg
Aufgrund der §§ 5, 16, 17, 30 und 53 der
Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S.
183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. I S.
618), der §§ 1, 2 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben
(Hess.KAG), in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618), der §§ 23 ff. und 90 SGB VIII in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom 11.10.2016 (BGBl. I S. 2226) und des § 31 HKJGB vom
18.12.2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
28.09.2015 (GVBl. I S. 366), hat der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg
in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
1. § 2 wird wie folgt geändert:
In Abs. 3 werden Satz 2 und 3 wie folgt neu gefasst:
Der bedarfsunabhängige Anspruch beträgt bis zu 30 Betreuungsstunden pro
Woche. Eine Förderung von mehr als 30
Betreuungsstunden pro Woche erfolgt
entsprechend § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bei nachgewiesenem höherem
individuellem Bedarf.
Folgender Abs. 6 wird neu angefügt:
Zur Eingewöhnung
des Kindes kann eine Förderung in Kindertagespflege bereits einen Monat vor dem
Vorliegen der in § 24 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII genannten Voraussetzungen erfolgen.
2.
§ 4
wird wie folgt geändert:
In Abs. 1 wird Satz
3neu gefasst und ein neuer Satz 4 eingefügt.
Die Gewährung der laufenden Geldleistung beginnt beim Vorliegen der in
den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzungen am ersten Betreuungstag und endet am
letzten Betreuungstag. Bei einer verspäteten Antragstellung wird die laufende
Geldleistung frühestens ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag der
Tagespflegeperson beim Jugendamt eingeht, gewährt.
Aus Satz 4 (alt) wird Satz 5 (neu).
Abs. 6 erhält
folgende neue Fassung:
Während der Eingewöhnungszeit wird die laufende Geldleistung nach § 4
Abs. 2 bis 4 für die Dauer von bis zu vier Wochen entsprechend der nach der
Eingewöhnungszeit förderungsfähigen Betreuungszeit gezahlt. Dauert die
Eingewöhnungszeit länger als vier Wochen, werden die letzten vier Wochen vor
dem Beginn der regulären Betreuung entsprechend der nach der Eingewöhnungszeit
förderungsfähigen Betreuungszeit gezahlt. Für davor liegende Zeiträume wird die
Höhe der laufenden Geldleistung anhand eines von der Tagespflegeperson
vorzulegenden Stundennachweises berechnet.
Folgender Abs. 7
wird neu angefügt:
Kosten, die der
Tagespflegeperson für Mahlzeiten, Hygieneartikel und Windeln entstehen, sind
durch die laufende Geldleistung nach § 4 Abs. 2 bis 4 nicht abgegolten. Sie
sind von den Personensorgeberechtigten zu tragen.
3.
§ 5 wird
wie folgt geändert:
Abs. 1 erhält
folgende neue Fassung:
Der Betrag nach § 4 Abs. 2 bzw. 3 erhöht sich um 25 % je Stunde, wenn
die Betreuungsleistung in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 07:00 Uhr oder zwischen 17:00 Uhr und 22:00 Uhr erbracht wird.
Abs. 4wird wie
folgt neu gefasst:
Der Betrag nach § 4 Abs. 2 bzw. Abs. 3 erhöht sich um 50 % je Stunde,
wenn die Tagespflegeperson ein Kind mit besonderem Förderbedarf betreut.
Voraussetzung ist, dass der besondere Förderbedarf durch ein ärztliches
Gutachten oder eine Stellungnahme des Sozialen Dienstes des Jugendamtes
nachgewiesen ist und die besondere Eignung der Tagespflegeperson seitens des
Jugendamtes festgestellt wurde. Sofern aufgrund des besonderen Förderbedarfes
vorrangige Ansprüche auf Geldleistungen nach gesetzlichen Regelungen außerhalb
des SGB VIII bestehen, sind diese auf den Erhöhungsbetrag nach Satz 1
anzurechnen.
4.
§ 6 wird
wie folgt geändert:
Abs. 1 erhält
folgende neue Fassung:
Die laufende Geldleistung nach § 4 Abs. 2 bis 4 wird sowohl während der Urlaubszeit der Tagespflegeperson als
auch bei Krankheit der Tagespflegeperson gezahlt, jedoch höchstens bis zu
insgesamt 30 Betreuungstage pro Jahr. Beginnt die Gewährung der laufenden
Geldleistung im Laufe des Kalenderjahres wird die Anzahl der Betreuungstage
nach Satz 1 anteilig berechnet. Hierbei werden für jeden vollen Betreuungsmonat
2,5 Tage angesetzt. Das Ergebnis der Berechnung wird auf volle Tage
aufgerundet.
Folgender neuer
Abs. 2 wird eingefügt:
Lässt sich die Tagespflegeperson in Absprache mit dem Jugendamt des
Landkreises wegen Krankheit vertreten, wird die laufende Geldleistung nach § 4
Abs. 2 bis 4 für einen Zeitraum von maximal 10 Betreuungstagen pro Jahr sowohl
an die erkrankte als auch an die sie vertretende Tagespflegeperson gezahlt.
Beginnt die Gewährung der laufenden Geldleistung im Laufe des Kalenderjahres
wird die Anzahl der Betreuungstage nach Satz 1 anteilig berechnet. Hierbei
werden für jeden vollen Betreuungsmonat 0,83 Tage angesetzt. Das Ergebnis der
Berechnung wird auf volle Tage aufgerundet. Voraussetzung für die
Weitergewährung der laufenden Geldleistung an die erkrankte Tagespflegeperson
ist, dass hierdurch die aufgrund Abs. 1 berechnete Gesamtzahl von Tagen pro
Jahr, in denen aus den dort genannten Gründen keine Betreuung stattfindet bzw.
stattgefunden hat, nicht überschritten wird.
Abs. 2 (alt)
wird zu Abs. 3 (neu) mit folgender Fassung:
Abweichungen von
der vereinbarten Betreuungszeit sowie die Unterbrechung oder Beendigung des
Betreuungsverhältnisses sind dem Landkreis von der Tagespflegeperson innerhalb
von 5 Arbeitstagen mitzuteilen. Gleiches gilt, sofern die in Abs. 1 genannte
Anzahl an Tagen, in denen aus den dort genannten Gründen keine Betreuung
stattgefunden hat, überschritten ist. Die Änderung des individuellen Bedarfs
ist von den Personensorgeberechtigten rechtzeitig anzuzeigen.
5.
§ 7
wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Satz 2
erhält folgende Fassung:
Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Gesamtschuldner.
Folgende Abs. 3
und 4 werden neu angefügt:
Abs. 3
Bei öffentlich geförderter Kindertagespflege gemäß dieser Satzung ist
die Erhebung von zusätzlichen Elternbeiträgen durch die Tagespflegeperson mit
Ausnahme der in § 4 Abs. 7 genannten Kosten nicht vorgesehen.
Abs. 4
Der
Kostenbeitrag ist für die Dauer der Gewährung der laufenden Geldleistung nach §
4 Abs. 2 bis 4 zu entrichten. Ausfallzeiten, in denen die laufende Geldleistung
nach § 6 Abs. 1 weiter gewährt wird, berühren die Kostenbeitragspflicht nicht.
6.
§ 9
wird wie folgt geändert:
Abs. 1 wird wie
folgt neu gefasst:
Soweit für mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig Kindertagespflege
gewährt wird oder die/der Kostenbeitragspflichtige/n eine Gebühr oder einen
Teilnahmebeitrag für weitere Kinder,
die eine Kindertageseinrichtung
besuchen bzw. an einer Betreuung vor bzw. nach dem Unterricht in einer
Grundschule teilnehmen, zu entrichten hat/haben, ermäßigt sich der Kostenbeitrag für das zweite und jedes weitere
Kind, das gleichzeitig betreut wird, bei Vorlage eines entsprechenden
Nachweises durch die/den Kostenbeitragspflichtige/n um 50 %.
Abs. 2 wird wie
folgt neu gefasst:
Soweit die
Kindertagespflege ergänzend zu einer Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder
einer Betreuung vor bzw. nach dem Unterricht in einer Grundschule gewährt wird, ermäßigt sich der
Kostenbeitrag bei der Vorlage eines entsprechende Nachweises durch die/den
Kostenbeitragspflichtige/n um 50 %,
wenn die/der Kostenbeitragspflichte/n gleichzeitig eine Gebühr oder einen
Teilnahmebeitrag für eine Kindertageseinrichtung bzw. eine Betreuung vor oder
nach dem Unterricht in einer Grundschule zu entrichten hat.
7.
§ 11 wird
wie folgt geändert:
Abs. 1 erhält
folgende neue Fassung:
Die Aufsichtspflicht der Tagespflegeperson beginnt mit der Übernahme und
endet mit der Übergabe des Kindes an die/den Personensorgeberechtigte/n bzw. an
die mit der Abholung des Kindes von den/der/dem Personensorgeberechtigten
beauftragten Person.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.