Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Gem. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307) i.d.F. vom 24.06.1978 (GVBl. I S. 420) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Ziff. 5 der Verbandssatzung des ZAW legt der Verbandsvorstand den Entwurf des Wirtschaftsplanes 2017 der Verbandsversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vor.

 

Die Verbandsversammlung hat den Wirtschaftsplan des ZAW für das Wirtschaftsjahr 2017 in seiner Sitzung am 21.12.2016 wie folgt beschlossen:

 

1.  Die Festsetzung des Erfolgsplanes

     in den Erträgen auf                                      21.717.400 €

     in den Aufwendungen auf                          21.717.400 €

     Die Festsetzung des Vermögensplanes

     in den Einnahmen auf                                         18.750 €
     in den Ausgaben auf                                           18.750 €

2.  Keine Kreditaufnahme.

 

3.  Keine Verpflichtungsermächtigung.

 

4.  Keine Beanspruchung von Kassenkrediten.

 

5.  Keinen Stellenplan.

 

6.  Die Festsetzung der den Städten und Gemeinden gemäß § 14 Absatz 3 der Verbands-
     satzung je Einwohner zu erstattenden Pauschale auf 2,43 € je Einwohner.

 

7.  Die Festsetzung der den Städten und Gemeinden zu zahlenden anteiligen Personalaufwand
     im Bereich der Einsammlung von „Wilden Müllablagerungen“.

 

8.  Sobald die Summe der Gebührenausgleichsrücklage und der Gebührenausgleichsrückstellung   3,4 Mio. € übersteigt, erfolgt satzungsgemäß eine Gebührengutschrift.