Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Die von der Verbandsversammlung am 02.12.2014 beschlossene und am 01.01.2015 in Kraft getretene 2. Änderungssatzung wird wie folgt geändert:

 

1.         Auf Seite 5 werden die Rechtsgrundlagen der Abfallsatzung wie folgt geändert:

„-  §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
     der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (BVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz
     vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618),

-    § 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
     S. 212), das durch § 44 Absatz 4 des Gesetztes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324)
     geändert worden ist i. V. m. § 1 Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes
     zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 06.03.2013 (GVBl. I. S. 80).

-    §§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG)
     in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134).“

 

Alte Fassung:

 

-            § 1 Abs. 3 der Abfallsatzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 21. September 1999,

 

-            § 4 der Verbandssatzung in der Fassung der 17. Änderungssatzung vom 28. Mai 2013,

 

-            §§ 8, 15 und 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom
16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005
(GVBl. I S. 218 und 229),

 

-            §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757),

 

-            § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994
(BGBl. I S. 2705) und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen in der jeweils
geltenden Fassung,

 

-            § 7 Abs. 4 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938)
in der jeweils geltenden Fassung,

 

-            § 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (Elektro G) vom 16. März 2005 (BGBl. I
S. 762), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619),

 

-            § 4 Abs. 6 und § 9 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz (HAKA) in der Fassung vom 20. Juli 2004 (GVBl. I S. 252), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619 und 645),

 

-            §§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) vom
24. März 2013 (GVBl. S. 134).

 

2.    § 27 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die monatliche Entleerungsgebühr für das 1.100-Liter Gefäß beträgt bei

       zweiwöchentlicher Abfuhr                  227,73 €

              wöchentliche Abfuhr                           341,59 €.“

 

Alte Fassung:

 

(3)     Die monatliche Entleerungsgebühr für das 1.100-Liter-Gefäß beträgt bei

 

       zweiwöchentlicher Abfuhr          263,50 €,

       wöchentlicher Abfuhr                  426,60 €.

 

3.    § 28 erhält folgende Fassung:

„(1) Die monatliche Grundgebühr für eine Müllschleuse beträgt bei

       zweiwöchentlicher Abfuhr                 129,00 €,

              wöchentlicher Abfuhr                        194,50 €.

(2)   Die jährliche Grundgebühr beträgt in der Kategorie

                                               A                   62,60 €,

                                               B                 109,30 €,

                                               C                 156,50 €,

                                               D                 203,20 €.

(3)   Die Leistungsgebühr für jeden weiteren Einfüllvorgang beträgt 1,30 €.

(4)   Bei Verlust eines Transponders werden 15,00 € erhoben.“

 

Alte Fassung:

 

(1)     Die monatliche Grundgebühr für eine Müllschleuse beträgt bei

 

       zweiwöchentlicher Abfuhr                        103,50 €,

       wöchentlicher Abfuhr                                156,50 €.

 

(2)   Die jährliche Grundgebühr beträgt in der Kategorie

                                                      A                   57,60 €,

                                                      B                 100,80 €,

                                                      C                 144,00 €,

                                                      D                 187,20 €.

 

(3)   Die Leistungsgebühr für jeden weiteren Einfüllvorgang beträgt 1,20 €.

 

4.    § 29 Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassungen:

„(1) Für die dritte und jede weitere Sperrmüllabfuhr eines Haushaltes im Kalenderjahr wird   eine Leistungsgebühr von 65,35 € erhoben.

(2)   Die Leistungsgebühr für die „Express-Service-Abfuhr“ bis zu 4 cbm beträgt 65,35 €.

(3)   Erfolgt die dritte und jede weitere Sperrmüllabfuhr eines Haushaltes im Kalenderjahr als
       „Express-Service-Abfuhr“, wird eine Leistungsgebühr von 130,70 € erhoben.“

 

Alte Fassung:

 

(1)   Für die dritte und jede weitere Sperrmüllabfuhr eines Haushaltes im Kalenderjahr wird eine Leistungsgebühr von 90,00 € erhoben.

 

(2)   Die Leistungsgebühr für die „Express-Service-Abfuhr“ bis zu 4 cbm beträgt 90,00 €.

 

(3)   Erfolgt die dritte und jede weitere Sperrmüllabfuhr eines Haushaltes im Kalenderjahr als „Express-Service-Abfuhr“, wird eine Leistungsgebühr von 180,00 € erhoben.

 

5.    In § 30 Absatz 2 ändert sich die Grundgebühr, die sich aus der monatlichen Miete und den Kosten je Abfuhr zusammensetzt, wie folgt:

Containerart

cbm

Monatsmiete

Kosten je Abfuhr

Normalcontainer

10

       28,40 €

         87,00 €

Normalcontainer

20

       41,68 €

       111,00 €

Normalcontainer

30

       48,32 €

       127,03 €

Presscontainer

10

       223,18 €

       111,50 €

Presscontainer

20

       256,00 €

       127,60 €

Alte Fassung:

 

Containerart

cbm

Monatsmiete

Kosten je Abfuhr

Normalcontainer

10

       27,80 €

       85,20 €

Normalcontainer

20

       40,80 €

       108,70 €

Normalcontainer

30

       47,30 €

       124,40 €

Presscontainer

10

       238,20 €

       108,70 €

Presscontainer

20

       249,60 €

       124,40 €

 

6.    In § 31 Absatz 2 werden die Gebühren je 0,1 cbm oder 100 Liter für die Anlieferung der Fraktionen C, D, E und F wie folgt geändert:

Fraktion

Abfallart

C

Bauschuttgemische aus schweren Baumaterialien

4,50

D

Bauschuttgemische aus leichten Baumaterialien

5,50

E

unbehandeltes oder leicht behandeltes Altholz

2,00

F

stark behandeltes, imprägniertes Altholz

3,50

Alte Fassung:

Fraktion

Abfallart

C

Bauschuttgemische aus schweren Baumaterialien

3,50

D

Bauschuttgemische aus leichten Baumaterialien

3,50

E

unbehandeltes oder leicht behandeltes Altholz

1,00

F

stark behandeltes, imprägniertes Altholz

2,00

 

7.    § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

„(1) Für zusätzlich bereitgestelltes Bioabfallgefäßvolumen werden je 120 Liter 1,90 € monat-
       lich berechnet.“

 

Alte Fassung:

 

(1)     Für zusätzlich bereitgestelltes Bioabfallgefäßvolumen werden je 120 Liter 1,70 € monatlich   berechnet.

 

8.    § 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:


„(2) Die Gebühr für die zusätzliche Abfuhr beträgt für das

       a)    1.100-Liter-Restmüllgefäß        100,56 €,


       b)    1.100-Liter Papiergefäß               12,50 €.“

 

Alte Fassung:

 

(2)   Die Gebühr für die zusätzliche Abfuhr beträgt für das
       a)  1.100-Liter-Restmüllgefäß                    145,00 €,
       b)  1.100-Liter Papiergefäß                          15,15 €.

 

9.    § 32 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

„(4) Für die Abfuhr eines fehlbefüllten 1.100-Liter-Papiergefäßes im Rahmen der Restmüll-   abfuhr wird eine Gebühr von 100,56 € erhoben.“

 

Alte Fassung:

 

(4)     Für die Abfuhr eines fehlbefüllten 1.100-Liter-Papiergefäßes im Rahmen der Restmüllabfuhr wird eine Gebühr von 145,00 € erhoben.

 

10.  § 33 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

„(2) Die Gebührenermäßigung beträgt 2,45 € monatlich.“

 

Alte Fassung:

 

(2)   Die Gebührenermäßigung beträgt 2,60 € monatlich.

 

11.  § 34 Absätze 1 und 2 werden wie folgt geändert:

 

       „(1) Der ZAW erhebt für die erstmalige Bearbeitung eines Antrages auf Befreiung vom An-
       schluss- und Benutzungszwang (§ 9 Abs. 1) oder auf Zusammenschluss zu einer Entsor-
       gungsgemeinschaft (§ 17 Abs. 1) sowie für die Anmeldung (Zuteilung), Ummeldung      (Tausch) und Abmeldung (Rückgabe) von Restmüll- und Bioabfallgefäßen jeweils eine        Verwaltungsgebühr im Sinne des § 9 HessKAG von 12,50 €.

(2)   Für das Aufstellen oder den Abbau einer Müllschleuse wird eine Gebühr von 125,00 €
       erhoben.“

 

Alte Fassung:

 

(1)   Der ZAW erhebt für die erstmalige Bearbeitung eines Antrages auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (§ 9 Abs. 1) oder auf Zusammenschluss zu einer Entsorgungsgemeinschaft (§ 17 Abs. 1) sowie für die Anmeldung (Zuteilung), Ummeldung (Tausch) und Abmeldung (Rückgabe) von Restmüll- und Bioabfallgefäßen jeweils eine Verwaltungsgebühr im Sinne des § 9 HessKAG von 10,00 €.

 

(2)   Für das Aufstellen oder den Abbau einer Müllschleuse wird eine Gebühr von 120,00 €
erhoben.

 

12.  Die 3. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.