Sitzung: 16.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die von der Verbandsversammlung am 02.12.2014
beschlossene und am 01.01.2015 in Kraft getretene 2. Änderungssatzung wird wie
folgt geändert:
1.
Auf
Seite 5 werden die Rechtsgrundlagen der Abfallsatzung wie folgt geändert:
„- §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der
Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 07.03.2005
(BVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618),
- § 20 Abs. 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
S. 212), das durch § 44 Absatz 4 des
Gesetztes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324)
geändert worden ist i. V. m. § 1 Abs.
6 und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes
zum Kreislaufwirtschaftsgesetz
(HAKrWG) vom 06.03.2013 (GVBl. I. S. 80).
- §§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Hessischen
Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG)
in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl.
I S. 134).“
Alte Fassung:
-
§ 1 Abs. 3 der Abfallsatzung des Landkreises
Darmstadt-Dieburg vom 21. September 1999,
-
§ 4 der Verbandssatzung in der Fassung der 17.
Änderungssatzung vom 28. Mai 2013,
-
§§ 8, 15 und 20 des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom
16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März
2005
(GVBl. I S. 218 und 229),
-
§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen
Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch
Gesetz
vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757),
-
§ 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
(KrW-/AbfG) vom 27. September 1994
(BGBl. I S. 2705) und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen in
der jeweils
geltenden Fassung,
-
§ 7 Abs. 4 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19.
Juni 2002 (BGBl. I S. 1938)
in der jeweils geltenden Fassung,
-
§ 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (Elektro G)
vom 16. März 2005 (BGBl. I
S. 762), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Juli 2006
(BGBl. I S. 1619),
-
§ 4 Abs. 6 und § 9 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum
Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz (HAKA) in der Fassung vom 20. Juli 2004 (GVBl. I S. 252), zuletzt
geändert
durch Gesetz vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619 und 645),
-
§§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über
Kommunale Abgaben (HessKAG) vom
24. März 2013 (GVBl. S. 134).
2. §
27 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die monatliche Entleerungsgebühr für
das 1.100-Liter Gefäß beträgt bei
zweiwöchentlicher
Abfuhr 227,73 €
wöchentliche
Abfuhr 341,59
€.“
Alte Fassung:
(3)
Die
monatliche Entleerungsgebühr für das 1.100-Liter-Gefäß beträgt bei
zweiwöchentlicher Abfuhr 263,50 €,
wöchentlicher Abfuhr 426,60 €.
3. §
28 erhält folgende Fassung:
„(1) Die monatliche Grundgebühr für eine
Müllschleuse beträgt bei
zweiwöchentlicher
Abfuhr 129,00 €,
wöchentlicher
Abfuhr 194,50 €.
(2) Die jährliche Grundgebühr beträgt in
der Kategorie
A 62,60 €,
B 109,30 €,
C 156,50 €,
D 203,20 €.
(3) Die Leistungsgebühr für jeden
weiteren Einfüllvorgang beträgt 1,30 €.
(4) Bei Verlust eines Transponders
werden 15,00 € erhoben.“
Alte
Fassung:
(1) Die monatliche Grundgebühr für eine
Müllschleuse beträgt bei
zweiwöchentlicher
Abfuhr 103,50 €,
wöchentlicher
Abfuhr 156,50
€.
(2) Die
jährliche Grundgebühr beträgt in der Kategorie
A 57,60 €,
B 100,80 €,
C 144,00 €,
D 187,20 €.
(3) Die
Leistungsgebühr für jeden weiteren Einfüllvorgang beträgt 1,20 €.
4. §
29 Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassungen:
„(1) Für die dritte und jede weitere
Sperrmüllabfuhr eines Haushaltes im Kalenderjahr wird eine Leistungsgebühr von 65,35 € erhoben.
(2) Die Leistungsgebühr für die
„Express-Service-Abfuhr“ bis zu 4 cbm beträgt 65,35 €.
(3) Erfolgt die dritte und jede weitere
Sperrmüllabfuhr eines Haushaltes im Kalenderjahr als
„Express-Service-Abfuhr“, wird eine
Leistungsgebühr von 130,70 € erhoben.“
Alte Fassung:
(1) Für die dritte und jede weitere
Sperrmüllabfuhr eines Haushaltes im Kalenderjahr wird eine Leistungsgebühr von
90,00 € erhoben.
(2) Die Leistungsgebühr für die
„Express-Service-Abfuhr“ bis zu 4 cbm beträgt 90,00 €.
(3) Erfolgt die dritte und jede weitere
Sperrmüllabfuhr eines Haushaltes im Kalenderjahr als „Express-Service-Abfuhr“,
wird eine Leistungsgebühr von 180,00 € erhoben.
5. In
§ 30 Absatz 2 ändert sich die Grundgebühr, die sich aus der monatlichen Miete
und den Kosten je Abfuhr zusammensetzt, wie folgt:
„
Containerart |
cbm |
Monatsmiete |
Kosten je Abfuhr |
Normalcontainer |
10 |
28,40
€ |
87,00 € |
Normalcontainer |
20 |
41,68
€ |
111,00
€ |
Normalcontainer |
30 |
48,32
€ |
127,03
€ |
Presscontainer |
10 |
223,18
€ |
111,50
€ |
Presscontainer |
20 |
256,00
€ |
127,60
€ |
„
Alte Fassung:
Containerart |
cbm |
Monatsmiete |
Kosten je
Abfuhr |
Normalcontainer |
10 |
27,80 € |
85,20 € |
Normalcontainer |
20 |
40,80 € |
108,70 € |
Normalcontainer |
30 |
47,30 € |
124,40 € |
Presscontainer |
10 |
238,20 € |
108,70 € |
Presscontainer |
20 |
249,60 € |
124,40 € |
6. In
§ 31 Absatz 2 werden die Gebühren je 0,1 cbm oder 100 Liter für die Anlieferung
der Fraktionen C, D, E und F wie folgt geändert:
„
Fraktion |
Abfallart |
€ |
C |
Bauschuttgemische aus schweren
Baumaterialien |
4,50 |
D |
Bauschuttgemische aus leichten
Baumaterialien |
5,50 |
E |
unbehandeltes oder leicht behandeltes
Altholz |
2,00 |
F |
stark behandeltes, imprägniertes Altholz |
3,50 |
„
Alte
Fassung:
Fraktion |
Abfallart |
€ |
C |
Bauschuttgemische aus schweren
Baumaterialien |
3,50 |
D |
Bauschuttgemische aus leichten
Baumaterialien |
3,50 |
E |
unbehandeltes oder leicht behandeltes
Altholz |
1,00 |
F |
stark behandeltes, imprägniertes Altholz |
2,00 |
7. §
32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(1) Für zusätzlich bereitgestelltes
Bioabfallgefäßvolumen werden je 120 Liter 1,90 € monat-
lich berechnet.“
Alte
Fassung:
(1) Für zusätzlich bereitgestelltes
Bioabfallgefäßvolumen werden je 120 Liter 1,70 € monatlich berechnet.
8. §
32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(2) Die Gebühr für die zusätzliche Abfuhr
beträgt für das
a) 1.100-Liter-Restmüllgefäß 100,56 €,
b) 1.100-Liter Papiergefäß 12,50 €.“
Alte Fassung:
(2) Die Gebühr für die
zusätzliche Abfuhr beträgt für das
a) 1.100-Liter-Restmüllgefäß 145,00 €,
b) 1.100-Liter
Papiergefäß 15,15
€.
9. §
32 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„(4) Für die Abfuhr eines fehlbefüllten
1.100-Liter-Papiergefäßes im Rahmen der Restmüll- abfuhr wird eine Gebühr von 100,56 € erhoben.“
Alte
Fassung:
(4)
Für die
Abfuhr eines fehlbefüllten 1.100-Liter-Papiergefäßes im Rahmen der
Restmüllabfuhr wird eine Gebühr von 145,00 € erhoben.
10. §
33 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„(2) Die Gebührenermäßigung beträgt 2,45 €
monatlich.“
Alte
Fassung:
(2) Die
Gebührenermäßigung beträgt 2,60 € monatlich.
11. §
34 Absätze 1 und 2 werden wie folgt geändert:
„(1) Der ZAW erhebt für die erstmalige Bearbeitung
eines Antrages auf Befreiung vom An-
schluss- und Benutzungszwang (§ 9
Abs. 1) oder auf Zusammenschluss zu einer Entsor-
gungsgemeinschaft (§ 17 Abs. 1)
sowie für die Anmeldung (Zuteilung), Ummeldung (Tausch)
und Abmeldung (Rückgabe) von Restmüll- und Bioabfallgefäßen jeweils eine Verwaltungsgebühr im Sinne des § 9
HessKAG von 12,50 €.
(2) Für das Aufstellen oder den Abbau
einer Müllschleuse wird eine Gebühr von 125,00 €
erhoben.“
Alte Fassung:
(1) Der ZAW erhebt für die erstmalige Bearbeitung
eines Antrages auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (§ 9 Abs. 1)
oder auf Zusammenschluss zu einer Entsorgungsgemeinschaft (§ 17 Abs. 1) sowie
für die Anmeldung (Zuteilung), Ummeldung (Tausch) und Abmeldung (Rückgabe) von
Restmüll- und Bioabfallgefäßen jeweils eine Verwaltungsgebühr im Sinne des § 9
HessKAG von 10,00 €.
(2) Für das Aufstellen oder den Abbau einer
Müllschleuse wird eine Gebühr von 120,00 €
erhoben.
12. Die
3. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.