Anfrage der Fraktion von Die Linke:
1. Wie viele Bedarfsgemeinschaften im
Leistungsbezug des SGB II bzw. SGB XII im Landkreis Darmstadt Dieburg leben
zurzeit in „unangemessenen Wohnungen“ gemäß den aktuellen Richtlinien zur
Bemessung angemessener Unterkunftskosten vom 1.2.2015?
(bitte nach einzelnen Kommunen im Landkreis Darmstadt-Dieburg
aufgliedern)
Sollte die Software Prosoz nicht in der Lage sein,
diese Frage zu beantworten, bitten wir um Antwort, was die Kreisverwaltung
unternimmt um diese politisch wichtige Frage den Kreisbeigeordneten mitzuteilen?
Aktuell liegen 429
Bedarfsgemeinschaften mit ihren tatsächlichen Unterkunftskosten über der zu
Zeit gültigen Richtlinie. In 138 Fällen wurde angedroht, lediglich die
Höchstmiete zu erstatten, in 167 Fällen muss noch eine Überprüfung erfolgen. In
allen anderen Fällen wird bereits die tatsächliche Miete mit den aufgeführten
Begründungen übernommen.
Eine Aufgliederung
nach Kommunen im Landkreis ist derzeit nicht möglich.
Ergebnis der Prüfung |
Anzahl |
Änderung der Mietrichtlinie |
20 |
Gesundheitszustand |
4 |
Höchstmiete angedroht |
138 |
kurzfristige Abwesenheit BG-Partner (z.B. Inhaftierung) |
5 |
Miete laut Wohngeldtabelle nach Gerichtsurteil |
1 |
Schwangerschaft |
8 |
Schwerbehinderung mit Merkzeichen "G" |
3 |
Umgangsrecht Kinder |
7 |
unwirtschaftlicher Umzug |
74 |
Wohngemeinschaft |
2 |
keine Bearbeitung |
167 |
Gesamtergebnis |
429 |
2. Wie viele Menschen erhielten 1.1.2015 bis
31.12.2015 eine entsprechende Aufforderung der KfB zur Senkung der Kosten der
Unterkunft?
Hierüber liegen keine Statistiken vor.
3. Wie schätzen Sie die Entwicklung im Landkreis
Darmstadt-Dieburg im Bereich des momentan als angemessen titulierten
Segments niedrigpreisiger Wohnungen für Empfänger von Leistungen nach dem SGB
II und SGB XII?
(bitte nach einzelnen Kommunen angeben)
Auch im Landkreis Darmstadt-Dieburg wird die
Nachfrage nach Wohnraum weiter steigen und zu einem Anstieg der Kaltmieten
führen. Bei den Kaltnebenkosten ist eher eine Stagnation, bei den Heizkosten
sogar ein leichter Rückgang zu erwarten.
- Die Richtlinien
für angemessene Unterkunftskosten im Landkreis Darmstadt-Dieburg ab
1.2.2015 bedeutet 2 Personen erhalten in Reinheim eine Kaltmiete für 351
€. Der Landkreis sagt diese Erhebung basiere auf über 30 000 Daten.
Auf wie vielen Stichproben für Reinheim basiert dieser Wert 351 für eine Wohnung für 2 Personen in Reinheim?
Für Reinheim flossen
aus der Wohnungsmarktbeobachtung insgesamt 1.985 Datensätze ein, auf deren
Basis dann die Errechnung der Richtlinie für Reinheim erfolgte.
- Das
Sozialgericht Darmstadt bestätigte der REGE Reinheim, dass ein Konzept der
KfB nach § 22 des SGB II nach Auffassung des Gerichtes in Bezug auf die
Miete 351 € nicht schlüssig sei. Unter der Berücksichtigung der
Wohngeldtabelle ergebe sich für Reinheim angemessene Unterkunftskosten für
2 Personen nach der Mietstufe 4 (Reinheim) ein Wert von 591 € mal 1,1 =
650,10 Kaltnebenkostenmiete!
Welche Schlüsse zieht die Kreisverwaltung aus diesen Tatsachen?
Die Richtlinie zur
Bemessung angemessenere Unterkunftskosten im SGB II und SGB XII (Stand
01.02.2015) sieht für einen Zwei-Personen-Haushalt in Reinheim 351,-- €
Kaltmiete bei 60 m2 Wohnfläche vor. Das Wohngeldgesetz sieht in § 12 WoGG ab
01.01.2016 einen Betrag von 526,-- € in der Mietstufe 4 vor, der allerdings
sämtliche kalten Nebenkosten bereits umfasst. Die KfB zahlt zusätzlich zur
Kaltmiete die Nebenkosten und Heizkosten in tatsächlicher Höhe, also in Höhe
des Betrages, wie sie vom Vermieter vorgegeben werden. In streitigen Fällen
wird gemäß § 22 Absatz 1 2. Satz SGB II immer auf § 12 WoGG zurückgegriffen.
Zum 01.02.2017 wird
die KfB die Richtlinie auf der Basis einer erneuten Wohnungsraumbeobachtung
über zwei Jahre wieder aktualisieren.
- Das schlüssige
Konzept der Stadt Darmstadt sagt:
Die Sonderregelungen bei Alleinerziehenden, alleinerziehenden
Schwangeren und Schwangeren, wonach bei ihnen ein zusätzlicher Bedarf für eine
weitere Person berücksichtigt wird, bleibt aktuell erhalten.
Gleiches gilt auch in der Frage des Umgangsrechtes:
Für jedes Kind welches im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechtes eine
Übernachtungsmöglichkeit des Elternteiles zur Verfügung gestellt werden muss,
erhöht sich die Mietobergrenze um 44 €.
Ist angedacht diese Sonderregel der Stadt Darmstadt in den Landkreis Darmstadt-Dieburg
zu übernehmen?
Und wenn nein, warum nicht?
Der Landkreis
Darmstadt-Dieburg berücksichtigt bei Schwangeren generell immer eine
Person mehr im
Haushalt für die Bemessung der angemessenen Kosten der Unterkunft (das
ungeborene Kind wird so bereits in der Schwangerschaft berücksichtigt), bei Alleinerziehenden
lehnt er dies jedoch ab, weil dies im
Sinne des
Gleichbehandlungsgrundsatzes
nicht angezeigt ist.
Auch in Fällen, in
denen im Rahmen der Ausübung eines Umgangsrechts eine
Übernachtungsmöglichkeit
für Kinder zur Verfügung gestellt werden muss, berücksichtigt die KfB zur
Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten eine Person mehr.