Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage der Fraktion von Die Linke:

 

In der fachlichen Weisung zum § 42 a des SGB II ist die BA der Auffassung, dass bei mehreren gleichzeitig zu tilgenden Darlehn die Aufrechnungshöhe 10 Prozent nicht übersteigen darf.

Seitdem werden den Leistungsempfänger nach dem SGB II und SGB XII bei einer Tilgung von Darlehn nur noch 10 % Darlehnshöhe angerechnet.

 

Gibt es im Landkreis Darmstadt-Dieburg im Bereich der KfB und des Sozialamtes auch eine solche automatische Berücksichtigung einer nur 10 %igen Tilgung von max. 3 Darlehn.

Und wenn nicht, warum?

 

Im Bereich des SGB XII gibt es nur eine gesetzliche Grundlage für die Aufrechnung von gewährten Darlehen.

Gemäß § 37 Abs. 4 SGB XII können für nach § 37 SGB XII gewährte Darlehen Einbehaltungen von monatlich jeweils bis zu 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 vorgenommen werden.

Derzeit ist das ein monatlicher Betrag von 20,20 Euro.

In nur ganz wenigen Ausnahmefällen wird überhaupt ein Darlehen nach § 37 SGB XII gewährt. Hierbei wird immer maximal die gesetzliche Obergrenze einbehalten.

Eine Aufrechnung von Darlehen für eine Mietkaution erfolgt immer in Absprache und Einverständnis des Leistungsberechtigten.

 

Die gesetzlichen Vorgaben des § 42 a SGB II mit einer monatlichen Aufrechnung von 10 % des maßgeblichen Regelbedarfes sowie des § 43 SGB II, der die Obergrenze der Aufrechnungen mit 30 % des maßgebenden Regelbedarfes bemisst, werden beachtet.