Anfrage der Fraktion von Die Linke:
In der fachlichen
Weisung zum § 42 a des SGB II ist die BA der Auffassung, dass bei mehreren
gleichzeitig zu tilgenden Darlehn die Aufrechnungshöhe 10 Prozent nicht
übersteigen darf.
Seitdem werden den
Leistungsempfänger nach dem SGB II und SGB XII bei einer Tilgung von Darlehn
nur noch 10 % Darlehnshöhe angerechnet.
Gibt es im Landkreis
Darmstadt-Dieburg im Bereich der KfB und des Sozialamtes auch eine solche
automatische Berücksichtigung einer nur 10 %igen Tilgung von max. 3 Darlehn.
Und wenn nicht, warum?
Im Bereich des SGB XII gibt es nur eine gesetzliche Grundlage für die
Aufrechnung von gewährten Darlehen.
Gemäß § 37 Abs. 4 SGB XII können für nach § 37 SGB XII gewährte
Darlehen Einbehaltungen von monatlich jeweils bis zu 5 vom Hundert der
Regelbedarfsstufe 1 vorgenommen werden.
Derzeit ist das ein monatlicher Betrag von 20,20 Euro.
In nur ganz wenigen Ausnahmefällen wird überhaupt ein Darlehen nach §
37 SGB XII gewährt. Hierbei wird immer maximal die gesetzliche Obergrenze
einbehalten.
Eine Aufrechnung von Darlehen für eine Mietkaution erfolgt immer in
Absprache und Einverständnis des Leistungsberechtigten.
Die gesetzlichen Vorgaben des § 42 a SGB II mit einer monatlichen
Aufrechnung von 10 % des maßgeblichen Regelbedarfes sowie des § 43 SGB II, der
die Obergrenze der Aufrechnungen mit 30 % des maßgebenden Regelbedarfes
bemisst, werden beachtet.