Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage des Abgeordneten Karnbach:

 

  1. Gegen wieviele säumige Zahler des Rundfunkbeitrages für ARD, ZDF und Deutschlandradio mussten die Städte und Gemeinden des Landkreises Darmstadt-Dieburg in den Jahren 2013, 2014 und 2015 ein Vollstreckungsverfahren einleiten?

 

Die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Rundfunkgebühren / -beiträgen des Hessischen Rundfunk (hr) liegt im Landkreises Darmstadt-Dieburg ausschließlich beim Landkreis, nicht bei den Städten und Gemeinden. Der Landkreis Darmstadt-Dieburg wurde in den genannten Jahren mit folgender Fallzahl (es gibt auch Mehrfachschuldner) vom hr beauftragt:

 

2013

1.936

2014

2.230

2015

5.416

 

  1. Wieviele säumige Zahler zahlten nach der ersten Vollstreckungsankündigung durch Städte und Gemeinden?

 

Eine Auswertung je Gläubiger ist nicht gegeben, deshalb stellen nachfolgende Zahlen die Realisierungsquote nach der Vollstreckungsankündigung für alle Gläubiger, bezogen auf die Fallzahl, dar:

 

2013

25,06 %

2014

21,33 %

2015

24,13 %

 

  1. In wievielen Fällen wurde in den letzten 3 Jahren eine Vollstreckung, (z.B. Pfändung) durchgeführt?

 

Eine Vollstreckung wurde in jedem Fall, jedoch je Fallkonstellation mit unterschiedlichen Instrumentarien durchgeführt. Folgende Zahl ausgewählter Formen, wie Forderungspfändung, Abnahme des Vermögensverzeichnisses und Wohnungsöffnungen wurden durchgeführt:

 

2013

  698

2014

1157

2015

1733

 

Anmerkung: Schuldnergleiche Fälle werden regelhaft zusammengefasst.

 

  1. In wievielen Fällen waren jeweils pro Jahr die Vollstreckungsmaßnahmen der Städte und Gemeinden erfolglos und aus welchen Gründen?

 

Eine Auswertung je Gläubiger ist nicht gegeben, deshalb stellen nachfolgende Zahlen die Nichtrealisierung für alle Gläubiger dar:

 

2013

56,12 %

2014

60,42 %

2015

57,30 %

 

Die Gründe hierfür sind nur je Einzelfall sehr differenziert zu bewerten. Sie bestehen zunehmend in einer tatsächlichen Mittellosigkeit, gleich gefolgt von einer grundsätzlichen Ablehnung und Uneinsichtigkeit der Schuldner mit häufig fehlendem Durchsetzungswillen der Gläubiger.

 

  1. Welchen Betrag erhalten die Städte und Gemeinden für die Vollstreckungsankündigung vom Hessischen Rundfunk(HR)?

 

Mit Beauftragung der Vollstreckung durch den hr erhält der Landkreis Darmstadt-Dieburg vorab  10 % der zu erhebenden Beiträge als pauschalen Kostenersatz.

 

  1. Erhöht sich der Betrag des Hessischen Rundfunk(HR), wenn z.B. eine Pfändung durchgeführt wird?

 

Fallen für Vollstreckungshandlungen, wie beispielshaft für eine Pfändung, Kosten und Gebühren an, so sind diese grundsätzlich zusätzlich vom Schuldner zu tragen. Konnte die Forderung nebst Nebenforderung nicht realisiert werden, so hat der hr uns diese Nebenforderungen zu erstatten.

 

  1. Kann die Verwaltung für die letzten 3 Jahre jeweils eine Kosten-Nutzen-Rechnung vorlegen, aus der ersichtlich wird, welche Personal- und Sachkosten den Gemeinden entstehen, um die Hilfestellung für den Hessischen Rundfunk(HR) zu leisten?

 

Eine Auswertung je Gläubiger ist nicht gegeben, jedoch ist im Jahr 2015 ein Überschuss aus externen Vollstreckungsaufträgen i. H. von 23.417,65 EUR nach interner Leistungsverrechnung erzielt worden. Hier ist weiter anzumerken, dies keine „Hilfestellung“, sondern ein gesetzlicher Auftrag ist, für den der zu leistende Kostenbeitrag je Gläubiger in ca. 20 Fachgesetzen geregelt ist. Für den hr ist gesetzlich geregelt, dass dieser vorab 10 % der Forderungssumme zu leisten hat; die meisten anderen Gläubiger, wie auch alle 23 kreisangehörigen Gemeinden, hier lediglich 5 % nach Abschluss der Vollstreckung zu leisten müssen. 

 

  1. Falls ja, möge die Verwaltung darlegen, inwieweit die Erstattungen durch den HR kostendeckend sind.

 

Siehe 7.

 

  1. Falls nein, möge die Verwaltung in der nächsten Kreistagssitzung eine solche Aufstellung vorlegen.

 

Siehe 7.

 

  1. Wenn sich aus dieser Aufstellung ergibt, dass die vom Hessischen Rundfunk(HR) initiierten Zwangseintreibungen der säumigen Rundfunkbeiträge für ARD, ZDF und Deutschlandradio durch Städte und Gemeinden nicht kostendeckend zu leisten sind, möge die Verwaltung darlegen, welche Schritte unternommen wurden und geplant sind, um dagegen vorzugehen bzw. darauf zu reagieren.  

 

Siehe 7.