Sitzung: 18.10.2016 Verbandsversammlung
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Gem. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307) i.d.F. vom 24.06.1978 (GVBl. I S. 420) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Ziff. 5 der Verbandssatzung des ZAW legt der Verbandsvorstand den Entwurf des Nachtragswirtschaftsplanes 2016 der Verbandsversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vor.
Die Verbandsversammlung hat den Nachtragswirtschaftsplan des ZAW für das Wirtschaftsjahr 2016 in seiner Sitzung am 18.10.2016 wie folgt beschlossen:
1.
Die Neufestsetzung des Erfolgsplanes
in den Erträgen von seither 21.175.150
€
um 1.602.150
€
erhöht auf 22.777.300
€
in den Aufwendungen von seither 21.018.800
€
um 1.758.500
€
erhöht auf 22.777.300
€
2. Eine Kreditaufnahme ist weiterhin nicht vorgesehen.
3. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.
4. Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der im Wirtschaftsjahr zu rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden darf, bleibt unverändert mit 1.000.000 € festgesetzt.
5. Die Aufstellung eines Stellenplanes entfällt.
6. Keine Veränderung bei den den Mitgliedskommunen gem. § 14 Abs. 3 der Verbandssatzung zu erstattenden Beträgen.
7. Die Erstattung an die Mitgliedskommunen für Aufwendungen im Bereich von wilden Müllablagerungen werden nicht verändert
8. Sobald
die Summe aus der Gebührenausgleichsrücklage und der Gebührenausgleichsrückstellung
3,4 Mio. € übersteigt, erhält jeder Gebührenpflichtige im Sinne des § 35 Abs. 1
der Abfallsatzung (AS) eine Gebührengutschrift in Höhe von 6,25 % auf die
jeweils im Gebührenbescheid festgesetzte Gebühr für das Restmüllgefäß nach § 27
Abs. 1 bis 3 AS oder als Nutzer einer Müllschleuse nach § 28 AS.
Die für die Gebührengutschrift erforderlichen Mittel sind zunächst aus der
Gebührenausgleichsrückstellung, falls diese verbraucht ist, aus der
Gebührenausgleichsrücklage zu entnehmen.
Falls sich aus dem 5-Jahres-Zeitraum des KAG zwingend ein früherer
Zahlungszeitpunkt ergeben sollte, ist vorab ein angemessener Betrag mindestens
in der sich nach KAG ergebenden Höhe zu erstatten.
Für jeden Gebührenabrechnungszeitraum ist eine Gebührennachkalkulation zu
erstellen.