Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Der 4. Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg wird in nachstehender Fassung zugestimmt:

 

4. Satzung

zur Änderung der Satzung

für das Jugendamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg

 

Gemäß den §§ 69 ff. des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe -  in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.10.2015 (BGBl. I S. 1802), den §§ 5 ff. des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18.12.2006 (GVBl. I S. 698) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.09.2015 (GVBl. S. 366) in Verbindung mit den §§ 5, 30 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618) hat der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg am – xx.xx.xxxx die nachstehende 4. Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 04.10.1993, in Kraft getreten am 24.10.1993, geändert durch Satzungen vom 12.05.1997, 25.09.2006 und 08.09.2008 beschlossen.

 

Artikel 1

 

1.      § 1 erhält folgende Fassung:

 

(1)   Die Wahrnehmung der Aufgaben des örtlichen öffentlichen Trägers der Jugendhilfe gemäß § 69 Abs. 3 SGB VIII sowie § 5 Abs. 3 HKJGB wird dem Jugendamt übertragen.

 

(2)   Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.

 

(3)   Das Jugendamt ist nach Maßgabe des SGB VIII, der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet des Landkreises Darmstadt-Dieburg zuständig.

 

 

2.      § 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

Die Leiterin/der Leiter, sowie die zuständigen Fachbereichsleiterinnen/Fachbereichsleiter des Jugendamtes sind kraft Amtes beratende Mitglieder der Fachausschüsse.

 

 

Artikel 2

 

Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.