Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage der Fraktion von Die Linke:

 

Wie wir erfahren haben, sind im ehemaligen Krankenhaus in Dieburg unbegleitete Flüchtlinge, Kinder und Jugendliche untergebracht.

 

Es trifft zu, dass im ehemaligen Krankenhaus St. Rochus in Dieburg unbegleitete minderjährige Ausländer untergebracht sind.

 

Erfahrungsgemäß kümmert sich hier um das Jugendamt.

 

Das Gebäude ist Teil der Städtischen Kliniken Darmstadt und wurde durch Entscheidung des Magistrats der Stadt Darmstadt für die Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern vorgesehen.

 

Soweit uns bekannt ist, hat die Stadt Darmstadt dann mit der St. Josephshaus Kinder- und Jugendhilfezentrum gGmbH Kontakt aufgenommen und diese für die Trägerschaft der Einrichtung gewonnen.

 

Zuständig für die Erteilung der erforderlichen Betriebserlaubnis gem. § 45 SGB VIII ist das Landesjugendamt Hessen, das die Einhaltung vorgegebener Standards sicherzustellen hat. Das Jugendamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg (Heimaufsicht) war im Zuge der Mitwirkungsvorgaben des Landes Hessen (§ 15 HKJGB) zu einem frühen Zeitpunkt unterstützend tätig. Es erfolgte eine Begehung der Einrichtung und es wurde eine Stellungnahme zur grundsätzlichen Geeignetheit des Gebäudes und der Räume im ehemaligen Schwesternwohnheim des St. Rochus Krankenhauses gegenüber dem Landesjugendamt Hessen abgegeben. Seither gab es keine weiteren Kontakte. Eine Entscheidung des Landes Hessen hinsichtlich des Betriebs einer Aufnahmeeinrichtung für unbegleitete minderjährige Ausländer im St. Rochus liegt dem Jugendamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg noch nicht vor.

 

Die Unterbringung einzelner unbegleiteter minderjähriger Ausländer und junger Volljähriger, die der Stadt Darmstadt zugewiesen sind, erfolgt durch das Jugendamt Darmstadt in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.

 

Hierzu stellen sich uns ein paar Fragen hinsichtlich des Standards der Unterbringung.

 

  1. Ist der Standard gemäß der EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33 EU eingehalten
  2. Wie steht es mit therapeutische Maßnahmen hinsichtlich traumatisierter Kinder / Jugendlichen, ist hierfür geeignetes Personal vor Ort
  3. Welche integrativen Maßnahmen sind vom Kreis Darmstadt – Dieburg in die Wege geleitet worden.

 

In Einrichtungen in denen Kinder untergebracht sind bedarf es räumlicher Mindeststandards.

 

Wohnräume müssen für Bewohner/innen von innen verschließbar sein.

Der Träger einer Flüchtlingsunterkunft muss im Notfall Zugang zu den Räumlichkeiten haben.

 

Es bedarf nach Geschlechtern getrennte Sanitäranlagen.

Flüchtlingseinrichtungen in denen sich Minderjährige aufhalten, müssen betreute Schutzräume vorhalten.

Die Einrichtungen müssen kultursensible, kindgerechte Informationen in allen relevanten Sprachen über die Schutzrechte und Ansprüche von Flüchtlingskindern verfügbar sein.

Laut UN-Kinderrechtskonvention gilt auch für geflüchtete Kinder und Jugendliche.

Sie haben dementsprechend ein Recht darauf von Beginn an Zugang zu Bildung, Spielangeboten, medizinischer Versorgung oder psychosozialer Unterstützung zu kommen.

So wird auch deren Integration gefördert.

 

Wie sind diese Maßnahmen im Kreis Darmstadt Dieburg umgesetzt, falls nicht wie gedenkt der Kreis Darmstadt-Dieburg diese Maßnahmen umzusetzen.

 

Ferner haben wir durch die CDU-Anfrage erfahren, dass weitere UMA’s im Landkreis untergebracht sind und bitten Sie um Information, in welchen Einrichtungen dies geschehen ist.

 

In jugendhilferechtlicher Verantwortung des Landkreises Darmstadt-Dieburg befinden sich zurzeit 252 junge Menschen. Diese halten sich zum kleinen Teil in Begleitung von erwachsenen Verwandten, von denen sie nicht getrennt werden wollen, in Gemeinschaftsunterkünften auf. Die größere Zahl ist in verschiedenen Einrichtungen der Jugendhilfe im Landkreis Darmstadt- Dieburg untergebracht (siehe beigefügte Karte). Zusätzlich befinden sich unbegleitete minderjährige Ausländer im Odenwaldkreis in einer Einrichtung in Affhöllerbach.

 

Die Betreuung erfolgt nach den Standards der Jugendhilfe durch sozialpädagogische Fachkräfte des Sozialen Dienstes des Jugendamtes, freier Träger der Jugendhilfe, Amtsvormünder des Jugendamtes, Einzelvormünder sowie weiterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter freier Träger der Jugendhilfe. Für jeden jungen Menschen wird ein individueller Hilfeplan gem. § 36 SGB VIII erstellt. Hilfs- und Unterstützungsangebote durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer (z. B. Sportvereine) ergänzen die Betreuung.