Nachtrag: 24.05.2016

Beschluss: geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Gesellschaftsvertrag der „Betreuung DaDi gGmbH“ wird wie nachfolgend dargestellt geändert:

 

§ 1 Firma, Sitz - Redaktionelle Änderung

 

§ 2 Gemeinnützigkeit – ist jetzt § 3

 

§ 2 Unternehmensgegenstand - wurde konkretisiert und neu eingefügt:

 

(1)              Die Gesellschaft ist für die Förderung der Erziehung sowie der Jugendhilfe durch Schaffung und Unterstützung von Angeboten zur Förderung von Kindern in den Schulen des Landkreises zuständig. Die Leistungen beinhalten die Administration der Angebote im Rahmen ganztägig arbeitender Schulen, vor allem im Programm „Pakt für den Nachmittag“ des Landes Hessen sowie die Schaffung von eigenen Bildungs- und Betreuungsangeboten an den Schulen im Landkreis. Auf der Grundlage des Subsidiaritätsprinzips fördert, unterstützt und begleitet sie insbesondere auch die Arbeit der freien Träger.

 

(2)    Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Tätigkeiten, Geschäfte und Maßnahmen anzuregen, zu fördern und selbst zu übernehmen, die geeignet sind, den gemeinnützigen Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Zur Erfüllung des gemeinnützigen Gesellschaftszwecks kann sie sich Dritter bedienen und sich an anderen Gesellschaften beteiligen.

 

§ 3 Zweckverwirklichung - ist entfallen

 

Neu § 3 Gemeinnützigkeit – wurde erweitert:

 

(1)   Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke  i. S. d. Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).  Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Erziehung und Bildung. Der Satzungszweck wird  durch die Schaffung von Angeboten im Rahmen des landesweiten Projektes „Pakt für den Nachmittag“ sowie im Bereich schulischer Betreuung und Ganztagsangeboten verwirklicht. Dabei arbeitet die Gesellschaft mit dem Landkreis Darmstadt-Dieburg, den beteiligten Kommunen des Landkreises sowie freien Trägern der Jugendhilfe eng zusammen. Die Gesellschaft ist selbst Träger solcher Angebote und unterstützt Kommunen und freie Träger bei der Schaffung und Durchführung entsprechender Angebote.

(2)   Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.


 

(3)   Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Gesellschafter darf keine Gewinnanteile und in seiner Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Er erhält bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes nicht mehr als seine Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.

(4)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind   oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 6 Gesellschaftsversammlung – Abs. 1 a) und b) erhält folgende geänderte Fassung:

 

a)                   dem Landrat/der Landrätin,
dem Ersten Kreisbeigeordneten/der Ersten Kreisbeigeordneten und der Kreisbeigeordneten/dem Kreisbeigeordneten und

b)                  den Mitgliedern des Kreisausschusses.

 

Den Vorsitz der Gesellschafterversammlung führt der Landrat/die Landrätin.

 

 

§ 10 Geschäftsjahr und Jahresabschluss – Abs. 5  und 6 erhält folgende neue Fassung:

 

(5)   Der Abschlussprüfer ist zu beauftragen, im Rahmen der Jahresabschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und in seinem Prüfungsbericht die wirtschaftlich bedeutenden Sachverhalte im Sinne des § 53 Abs. 1 HGrG darzustellen.

 

(6)   Dem Landkreis Darmstadt-Dieburg und dem für sie zuständigen überörtlichen Prüfungsorgan werden die Befugnisse gemäß § 54 HGrG eingeräumt.

 

 § 12 Finanzen – wird neu eingefügt:

 

Die Festlegung der Elternbeiträge für das neue Schuljahr erfolgt jeweils zum Stichtag 30. Juni des laufenden Jahres.

 

§ 13 Beirat – Absatz 2 c) wird neu eingefügt:

 

(2)

c) weiteren Mitgliedern, die durch die Gesellschafterversammlung bestimmt werden können

 

§ 18 Anwendung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (HGlG)– wird neu eingefügt

 

Das HGlG in seiner jeweils gültigen Form findet voll inhaltliche Anwendung.

 

§ 18 Salvatorische Klausel wird zu § 19 Salvatorische Klausel