Nachtrag: 24.05.2016
Sitzung: 13.06.2016 Kreistag
Beschluss: geändert beschlossen
Vorlage: 0097-2016/DaDi
Beschluss:
Der Gesellschaftsvertrag der „Betreuung DaDi gGmbH“ wird wie nachfolgend dargestellt geändert:
§ 1 Firma, Sitz -
Redaktionelle Änderung
§ 2
Gemeinnützigkeit – ist jetzt § 3
§ 2
Unternehmensgegenstand - wurde konkretisiert und neu eingefügt:
(1) Die Gesellschaft ist für die
Förderung der Erziehung sowie der Jugendhilfe durch Schaffung und Unterstützung
von Angeboten zur Förderung von Kindern in den Schulen des Landkreises
zuständig. Die Leistungen beinhalten die Administration der Angebote im Rahmen
ganztägig arbeitender Schulen, vor allem im Programm „Pakt für den Nachmittag“
des Landes Hessen sowie die Schaffung von eigenen Bildungs- und
Betreuungsangeboten an den Schulen im Landkreis. Auf der Grundlage des
Subsidiaritätsprinzips fördert, unterstützt und begleitet sie insbesondere auch
die Arbeit der freien Träger.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle
Tätigkeiten, Geschäfte und Maßnahmen anzuregen, zu fördern und selbst zu
übernehmen, die geeignet sind, den gemeinnützigen Gesellschaftszweck
unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Zur Erfüllung des gemeinnützigen
Gesellschaftszwecks kann sie sich Dritter bedienen und sich an anderen
Gesellschaften beteiligen.
§ 3
Zweckverwirklichung - ist entfallen
Neu § 3
Gemeinnützigkeit – wurde erweitert:
(1) Die
Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck
der Gesellschaft ist die Förderung der Erziehung und Bildung. Der Satzungszweck
wird durch die Schaffung von Angeboten
im Rahmen des landesweiten Projektes „Pakt für den Nachmittag“ sowie im Bereich
schulischer Betreuung und Ganztagsangeboten verwirklicht. Dabei arbeitet die
Gesellschaft mit dem Landkreis Darmstadt-Dieburg, den beteiligten Kommunen des
Landkreises sowie freien Trägern der Jugendhilfe eng zusammen. Die Gesellschaft
ist selbst Träger solcher Angebote und unterstützt Kommunen und freie Träger
bei der Schaffung und Durchführung entsprechender Angebote.
(2) Die
Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Interessen.
(3) Mittel
der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der
Gesellschafter darf keine Gewinnanteile und in seiner Eigenschaft als
Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft
erhalten. Er erhält bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall des
steuerbegünstigten Zweckes nicht mehr als seine Kapitalanteile und den gemeinen
Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.
(4) Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
§ 6
Gesellschaftsversammlung – Abs. 1 a) und b) erhält folgende geänderte Fassung:
a)
dem Landrat/der Landrätin,
dem Ersten Kreisbeigeordneten/der Ersten Kreisbeigeordneten und der
Kreisbeigeordneten/dem Kreisbeigeordneten und
b)
den Mitgliedern des Kreisausschusses.
Den Vorsitz der Gesellschafterversammlung führt der Landrat/die
Landrätin.
§ 10 Geschäftsjahr
und Jahresabschluss – Abs. 5 und 6
erhält folgende neue Fassung:
(5)
Der Abschlussprüfer ist zu beauftragen, im Rahmen der
Jahresabschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu
prüfen und in seinem Prüfungsbericht die wirtschaftlich bedeutenden
Sachverhalte im Sinne des § 53 Abs. 1 HGrG darzustellen.
(6)
Dem Landkreis Darmstadt-Dieburg und dem für sie
zuständigen überörtlichen Prüfungsorgan werden die Befugnisse gemäß § 54 HGrG
eingeräumt.
§ 12 Finanzen – wird neu eingefügt:
Die Festlegung der
Elternbeiträge für das neue Schuljahr erfolgt jeweils zum Stichtag 30. Juni des
laufenden Jahres.
§ 13 Beirat – Absatz 2 c) wird neu
eingefügt:
(2)
c) weiteren
Mitgliedern, die durch die Gesellschafterversammlung bestimmt werden können
§ 18 Anwendung des Hessischen
Gleichberechtigungsgesetzes (HGlG)– wird neu eingefügt
Das HGlG in seiner jeweils gültigen Form findet voll inhaltliche Anwendung.
§ 18 Salvatorische
Klausel wird zu § 19 Salvatorische Klausel