Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage der Fraktion der CDU:

 

 

1.        Wie viele asylsuchende Menschen sind im Landkreis Darmstadt-Dieburg momentan untergebracht?

In Gemeinschaftsunterkünften sind 3225 Personen (2819 Personen Asylbewerber und 406 anerkannte Flüchtlinge, Spätaussiedler oder Kontingentflüchtlinge) untergebracht.
Privat, zur Miete oder mietfrei bei Verwandten, leben nochmal 354 Asylbewerber im Landkreis Darmstadt-Dieburg.
Stand 31. Mai 2016

 

  1. In welchen Städten und/oder Gemeinden werden derzeit kommunale Unterkünfte für Asylsuchende vorgehalten?
    Kommunale Unterkünfte für Asylsuchende werden derzeit in Alsbach-Hähnlein, Eppertshausen und Seeheim-Jugenheim vorgehalten.

  2. Wie viele Asylsuchende wohnen in diesen Unterkünften?
    In Alsbach leben 83, in Eppertshausen 37 und in Seeheim 94 Personen in der jeweiligen kommunalen Unterkunft.
    Stand: 31. Mai 2016

  3. Welche Tagessätze erhalten diese Städte und/oder Gemeinden für die vorgehaltenen kommunalen Unterkünfte durchschnittlich?
    Der Tagessatz liegt zwischen  7.00 und 7,80 Euro pro Person.

  4. Werden kommunale sonstige Leistungen (Hausmeister, Sozialleistungen etc.) separat vergütet?
    Wie bei privat betriebenen und vom Landkreis angemieteten Gemeinschaftsunterkünften sind im Tagessatz die Kosten für die hausmeisterliche Betreuung, Erstausstattung, Ersatzbeschaffung für Inventar etc.  enthalten. Sozialleistungen werden nicht extra vergütet und durch die jeweilige Soziale Betreuung in der Kommune (Sozialkritischer Arbeitskreis, Diakonisches Werk, Kommunen, Landkreis) sichergestellt. Die Kosten für soziale Betreuung übernimmt der Landkreis Darmstadt-Dieburg.

 

  1. Werden zusätzliche Leistungen der Städte und Gemeinden für eigene und/oder private Unterkünfte für asylsuchende Menschen zum Beispiel Leistungen des Ordnungsamtes oder sonstige Verwaltungsleistungen separat vergütet?
    Nein.

  2. Werden derartige Leistungen (Sicherheit und Verwaltung) auch von privaten Anbietern angeboten?
    Ja. Bisher hat der Landkreis jedoch keine privaten Anbieter beauftragt.

  3. Welche Tagessätze erhalten durchschnittlich die privaten Anbieter von Unterkünften für asylsuchende Menschen?
    Zwischen 7,00 EUR und 15,00 EUR je nach Größe, Ausstattung und Höhe der Investitionskosten für die Unterkunft.

  4. Werden die Städte und Gemeinden bei der Suche nach privaten Unterkünften involviert? Wenn ja, in welcher Weise?
    Vor der Anmietung von größeren privaten Unterkünften werden die Bürgermeister*innen der Standortkommunen durch die Projektgruppe sozialer Wohnungsbau informiert. Weiterhin erfolgt monatlich eine schriftliche Information in Form einer tabellarischen Liste.

  5. Werden die kommunalen Unterkünfte zuerst belegt, bevor zusätzliche private Unterkünfte angemietet werden?
    Der Fachbereich Zuwanderer und Flüchtlinge koordiniert die Zuweisungen in die vom Landkreis privat angemieteten Unterkünfte, Betreiberunterkünfte und auch kommunalen Einrichtungen. Alle diese Einrichtungen werden schnellstmöglich und mit der verfügbaren Anzahl an Betten belegt.  Aus organisatorischen Gründen und notwendigen Verlegungen kann es kurzfristig zu einer Unterbelegung kommen. Dies ist aber nicht die Regel, da aufgrund der Zuweisungszahlen nach wie vor Wohnraum benötigt wird. Priorität hat für den Landkreis ein funktionierendes, soziales Zusammenleben in der Gemeinschaftsunterkunft.

 

  1. Welche Erstattung erhält der Landkreis Darmstadt-Dieburg vom Bund und/oder Land Hessen und zwar pauschal oder pro asylsuchendem Menschen?
    Siehe LAufnG Hessen (v.a. §1 und §7 sowie die Anlagen 1 und 2):

• für Personen, die eine Aufenthaltsgestattung oder Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender haben, werden 940,00 Euro pro Monat erstattet

• Für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25(3)-(5) Aufenthaltsgesetz für max. zwei Jahre nach Ablehnung noch 940,00 Euro pro Monat solange sie Sozialleistungen beziehen und im Landkreis leben

• Für Personen mit einer Duldung für max. zwei Jahre nach Ablehnung noch 940,00 Euro pro Monat

• Für Personen, die nach §15a Aufenthaltsgesetz unerlaubt eingereist sind, sowie für Personen mit  Aufenthaltstiteln nach §23(1), und 24(1) Aufenthaltsgesetz max. für zwei Jahre ab Leistungsbezug 940,00 Euro

• Für Personen mit einem Aufenthaltstitel nach §22, §23(2) oder 23(4) AufenthG sowie 25(2) AufenthG  für max. zwei Jahre nach Ablehnung noch 343,00 Euro pro Monat solange sie Sozialleistungen beziehen und im Landkreis leben.

Für alle Personen, die länger als die oben genannten Zeiträume  im Leistungsbezug sind, vornehmlich Personen mit Duldung oder nach §15a Aufenthaltsgesetz, erhält der Landkreis keinerlei Erstattungen.

 

  1. Achtet der Landkreis bei langfristiger Anmietung von privaten Unterkünften darauf, dass die angemieteten Räumlichkeiten zu einem späteren Zeitpunkt auch als Sozialwohnungen genutzt werden können?
    Kleinere private Unterkünfte (Wohnungen, Häuser) eignen sich grundsätzlich zur späteren Nutzung als sozialer bzw. bezahlbarer Wohnraum, da die Menschen oft bereits im sozialen Umfeld der Unterkunft integriert sind. Die Nutzung als Sozialwohnung setzt aber einen entsprechenden Bebauungsplan voraus.

Grundvoraussetzung wäre, dass die Vermieter bereit sind, einen Mietvertrag direkt mit den Asylsuchenden, die dann einen Aufenthaltstitel haben, abzuschließen und die Mieten der von der Kreisagentur für Beschäftigung erstellten Richtlinie zur Bemessung angemessener Unterkunftskosten entsprechen. Derzeit werden Gespräche mit dem Sozialamt und der Kreisagentur für Beschäftigung geführt, um hier eine Lösung herbeizuführen.