Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage der FDP-Fraktion:

 

  1. Welche Kindergärten im Landkreis Darmstadt-Dieburg sind von dem am 06. September 2005 ergangenen Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes betroffen, wonach freie Kindergärten unter bestimmten Voraussetzungen denselben Anspruch auf Zuschüsse haben, wie öffentliche Kindergärten?

 

Es sind grundsätzlich alle Kindertagesstätten in freier Trägerschaft betroffen. Freie Träger der Jugendhilfe in diesem Sinne sind z. B. Kirchen, Wohlfahrtsverbände und auch Elterninitiativen.

 

Sofern diese gem. § 74 SGB VIII durch den Landkreis zu bezuschussen sind, könnte dies auch Auswirkungen haben auf die Finanzierung kommunal betriebener Einrichtungen. Die Städte und Gemeinden des Kreises betreiben gemäß § 69 (6) SGB VIII, Kindertagesstätten.

 

 

  1. Wie viele Kinder sind betroffen?

 

Mit Stichtag 30.04.2004 standen 10.551 betriebsaufsichtlich genehmigte Plätze für Kindergartenkinder zur Verfügung. 5.054 dieser Plätze werden von freien Trägern bereit gestellt.

 

 

  1. Wie hoch werden die Zuschüsse pro Kind und pro Kindergarten sein?

 

Durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) erfolgten zwei Novellierungen des SGB VIII, die Auswirkungen haben können auf die Beantwortung dieser Anfrage. § 74 a SGB VIII (Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder) formuliert folgendes:

 

„Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das Landesrecht.“

 

Aus der Gesetzesbegründung zum TAG ergibt sich folgendes:

 

Hinsichtlich der Finanzierung von Tageseinrichtungen haben sich in den Ländern Finanzierungsformen herausgebildet, die von den beiden im SGB VIII geregelten Systemen, nämlich der Förderungsfinanzierung (§ 74) und der Entgeltfinanzierung (§§ 78 a ff.), abweichen. Soweit die Förderungsfinanzierung (Anm.: Gegenstand der Entscheidung des VGH) zur Anwendung kommt, passen weder die Voraussetzungen, noch die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens seitens des Jugendamtes für die rechtlichen Rahmenbedingungen bei Tageseinrichtungen. Die Vorschrift stellt daher klar, dass die bundesrechtlichen Regelungen für die Finanzierung von Tageseinrichtungen nicht zur Anwendung kommen.

 

§ 69 Absatz 5 eröffnet den Ländern darüber hinaus die Möglichkeit zu bestimmen, dass kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtlicher Träger der Jugendhilfe sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege herangezogen werden.

 

Hinsichtlich beider Regelungen gibt es bisher keine Vorgaben des Landesgesetzgebers. Seriöse Aussagen zur Höhe von Zuschüssen pro Kind und Kindergarten sind daher, auch, weil diesbezüglich noch Gespräche mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden geführt werden müssen, nicht möglich.

 

 

  1. Wie wird im Landkreis Darmstadt-Dieburg die vorzusehende Bezuschussung freier Kindergärten geregelt?

 

            Siehe Antwort zu Frage 3.

 

Für die Beantwortung der Anfrage wurden von der Verwaltung ca. 3 Stunden benötigt. Es sind Personalkosten in Höhe von ca. 110,43 € entstanden.