Beschluss: geändert beschlossen

Beschluss:

 

Zur Sicherung der ambulanten gesundheitlichen Versorgung kooperiert der Landkreis mit seinen 23 Kommunen sowie den niedergelassenen Ärzten und medizinischen Berufen.

 

Die Gründung von MVZ‘s ist hierbei ein wesentlicher Baustein und wird unter folgenden Maßgaben umgesetzt:

 

1.    Über jede Gründung eines MVZ entscheidet der Kreistag.

 

2.    Im Bereich der hausärztlichen Versorgung gilt der Grundsatz: Kein Wettbewerb zu freiberuflichen Praxen. Hier darf die Gründung eines MVZ nur „Ultima Ratio“ sein; das heißt, nur bei drohendem Versagen weiterer Versorgungsmöglichkeiten darf ein MVZ im rein hausärztlichen Bereich durch den Landkreis gegründet werden.

 

3.    Im Bereich der Gründung fachärztlicher MVZ‘s müssen darüber hinaus weitere Aspekte in die Entscheidung einfließen. Dies können sein:

 

- die Versorgungssituation im Allgemeinen

- wettbewerbliche Aspekte

- ökonomische Aspekte

- sektorenübergreifende Aspekte

 

4.    Eine Bewertungsmatrix soll als Entscheidungsgrundlage für den Kreistag dienen. Die in der Anlage beigefügte Matrix dient hierbei als Orientierungshilfe.