Beschluss: Kenntnis genommen

Landrat Schellhaas

gibt ergänzend zur Vorlage Nr. 2885-2015/DaDi Folgendes zur Kenntnis:

 

Unter Punkt 2 des der Vorlage Nr. 2885-2015/DaDi als Anlage beigefügten Erläuterungsberichtes werden Angaben zur Verkehrsbelastung der Strecke auf Grundlage der Verkehrsmengenkarte Hessen gemacht:

 Die Verkehrsmenge ist mit 2068 Kfz/24 h ausgewiesen und der Schwerverkehrsanteil mit 28 Kfz/24 h. Der Radverkehr spielt mit 28 Fahrrädern pro Tag eine untergeordnete Rolle. Aus diesen Verkehrszahlen ergibt sich keine Notwendigkeit, den vorhandenen Straßenquerschnitt grundlegend umzuplanen.“

 

Die Einsatzgrenzen nach den geltenden Richtlinien für den Bau eines Radwegs sind bei Weitem nicht erfüllt. Diese betragen bei einer täglichen Belastung bis zu 2.500 Fahrzeugen 90 Radfahrer in der Spitzenstunde. Es ergibt sich daher keine Verpflichtung für den Landkreis, hier einen Radweg zu bauen. Aus diesem Grund wäre auch eine Förderfähigkeit für diesen Radweg nicht gegeben.

Es lässt sich auch unabhängig von den vorliegenden Zahlen kein Bedarf für den Bau eines Radwegs erkennen. Die Strecke dient nicht als Schulweg noch werden damit wichtige Ziele des Freizeitradverkehrs verbunden. Für den Freizeitradverkehr stehen ausgeschilderte Strecken über Rad- und Feldwege zur Verfügung.

Die Anlage einer Mehrzweckspur ist bei dem bestehenden Querschnitt der Straße (ca. 5 m) nicht möglich. Eine Verbreiterung würde wie auch die separate Anlage eines Rad- und Gehwegs ein umfangreiches Planungs- und Baurechtsverfahren mit der Erforderlichkeit von Grunderwerb bedeuten. Hessen Mobil weist darauf hin, dass auch die Schaffung von Baurecht und Durchführung des Grunderwerbs daran scheitern könnte, dass die Notwendigkeit für eine Verbreiterung bzw. Bau eines Radwegs nicht durch Verkehrszahlen nachzuweisen ist.

 

Der Straßenzustand erfordert zudem eine zeitnahe Umsetzung der Maßnahme. Die Frist zur Abgabe des Antrags auf Gewährung einer Landeszuwendung nach Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz-Kompensationsbetrag nach § 5 Abs. 3 Entflechtungsgesetz (GVFG-Komp.) ist der 30.06.2015.