Sitzung: 14.09.2015 Ausschuss für Klima, Umwelt, Gesundheit und Infrastruktur
Beschluss: Kenntnis genommen
Vorlage: 2937-2015/DaDi
Landrat Schellhaas
gibt ergänzend
zur Vorlage Nr. 2885-2015/DaDi Folgendes zur Kenntnis:
Unter Punkt 2
des der Vorlage Nr. 2885-2015/DaDi als Anlage beigefügten Erläuterungsberichtes
werden Angaben zur Verkehrsbelastung der Strecke auf Grundlage der
Verkehrsmengenkarte Hessen gemacht:
„Die
Verkehrsmenge ist mit 2068 Kfz/24 h ausgewiesen und der Schwerverkehrsanteil
mit 28 Kfz/24 h. Der Radverkehr spielt mit 28 Fahrrädern pro Tag eine
untergeordnete Rolle. Aus diesen Verkehrszahlen ergibt sich keine
Notwendigkeit, den vorhandenen Straßenquerschnitt grundlegend umzuplanen.“
Die
Einsatzgrenzen nach den geltenden Richtlinien für den Bau eines Radwegs sind
bei Weitem nicht erfüllt. Diese betragen bei einer täglichen Belastung bis zu
2.500 Fahrzeugen 90 Radfahrer in der Spitzenstunde. Es ergibt sich daher keine
Verpflichtung für den Landkreis, hier einen Radweg zu bauen. Aus diesem Grund
wäre auch eine Förderfähigkeit für diesen Radweg nicht gegeben.
Es lässt sich
auch unabhängig von den vorliegenden Zahlen kein Bedarf für den Bau eines Radwegs
erkennen. Die Strecke dient nicht als Schulweg noch werden damit wichtige Ziele
des Freizeitradverkehrs verbunden. Für den Freizeitradverkehr stehen
ausgeschilderte Strecken über Rad- und Feldwege zur Verfügung.
Die Anlage
einer Mehrzweckspur ist bei dem bestehenden Querschnitt der Straße (ca. 5 m)
nicht möglich. Eine Verbreiterung würde wie auch die separate Anlage eines Rad-
und Gehwegs ein umfangreiches Planungs- und Baurechtsverfahren mit der
Erforderlichkeit von Grunderwerb bedeuten. Hessen Mobil weist darauf hin, dass
auch die Schaffung von Baurecht und Durchführung des Grunderwerbs daran
scheitern könnte, dass die Notwendigkeit für eine Verbreiterung bzw. Bau eines
Radwegs nicht durch Verkehrszahlen nachzuweisen ist.
Der
Straßenzustand erfordert zudem eine zeitnahe Umsetzung der Maßnahme. Die Frist
zur Abgabe des Antrags auf Gewährung einer Landeszuwendung nach
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz-Kompensationsbetrag nach § 5 Abs. 3
Entflechtungsgesetz (GVFG-Komp.) ist der 30.06.2015.