Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage der Fraktion der CDU:

 

1.        Ist es zielführend, dass im Landkreis Darmstadt-Dieburg in einer Situation, in der dringend Unterkünfte für Asylbewerber benötigt werden, Wohnungen als Sonderbauten deklariert werden, sobald sie für Asylbewerber genutzt werden sollen?

 

Die Einstufung als Sonderbau erfolgt im  Einzelfall aufgrund der gesetzlichen Vorgaben der Hess. Bauordnung (HBO).

Die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in bestehenden Wohnungen führt i.d.R. nicht zu weitergehenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen, sofern der Wohncharakter mit der damit verbundenen Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gewahrt bleibt. In Abgrenzung zum Wohnheim mit zentralen Einrichtungen (z.B. Toiletten, Duschen) bzw. Versorgung wird in der Wohnung regelmäßig das Vorhandensein eines Bades mit Badewanne/Dusche und Toilette sowie einer Küche oder Kochnische vorausgesetzt. Weitere Voraussetzung neben der weitgehend eigenständigen Lebensführung ist eine wohnungsadäquate Nutzung und Belegung der Wohnung. Die Wohnungen dürfen nicht überbelegt sein. Als Orientierung für die zulässige Belegungsdichte kann das Hess. Wohnungsaufsichtsgesetz herangezogen werden. Demnach sollten mindestens 9 m² pro Person zur Verfügung stehen.

Rein erdgeschossige Wohnungen fallen nicht unter den Sonderbaubegriff.

 

 

2.        Warum werden für Wohnungen, in denen zuvor sogar Menschen mit Behinderungen gewohnt haben, in dem Moment, wo Asylbewerber einziehen, höhere Brandschutzauflagen angesetzt?

 

Ohne für diesen Einzelfall weitere Informationen zu haben, kann hierzu keine Aussage getroffen werden.

 

 

3.        Sind dies nicht überzogene Anforderungen, die letztlich dazu führen, dass nicht genügend Wohnraum zur Unterbringung von Asylbewerbern zur Verfügung steht?

 

Es handelt sich um gesetzliche Vorgaben.

Sofern es sich um ein Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft handelt, hat die öffentliche Bauherrschaft (Kommune oder Landkreis) die besondere Zustandsverantwortung gemäß § 69 (6) HBO. Insofern obliegt es ihr, für Gebäude die notwendigen Maßnahmen für eine sichere Unterbringung zu gewährleisten bzw. ein formales Verfahren zu veranlassen.

 

 

4.        Warum werden an Gebäuden, die von Asylbewerbern bewohnt werden, andere Anforderungen angelegt als an Gebäude, die von Nicht-Asylbewerbern bewohnt werden? 

 

Die Unterbringung von Asylbewerbern kann im bauplanungsrechtlichen als auch im bauordnungsrechtlichen Sinne eine Nutzungsänderung darstellen, die unter Umständen ein formelles Baugenehmigungsverfahren erforderlich macht. Dies ist im Einzelfall konkret zu prüfen.

 

 

5.        Warum nimmt der Landkreis keine 2-Zimmer-Wohnungen, die ihm gemeldet werden, zur Belegung von Asylbewerbern an?

 

Der Landkreis nimmt auch Angebote von 2-Zimmer-Wohnungen an.

 

 

6.        Trifft es zu, dass kleinere entlegenere ländliche Ortsteile als Unterkunftsorte für Asylbewerber abgelehnt werden, wenn ja warum?

    

Die Verwaltung hat sich in der Vergangenheit an den Vorgaben des Beschlusses vom 17.06.2013 orientiert, dass Flüchtlinge möglichst in zentraler Lage mit guter Anbindung an den ÖPNV und ausreichend Einkaufsmöglichkeiten untergebracht werden.

Da ein Mangel an Unterbringungsmöglichkeiten in einigen Kommunen existiert, wird ausnahmsweise auch auf entlegenere, ländliche Ortsteile zurückgegriffen. Grundsätzlich halten wir eine gute Infrastruktur unerlässlich für die Integration von Asylbewerbern.

 

 

7.        Welche „ortsübliche Miete (pro qm)“ wird Privaten, die Wohnraum zur Unterbringung von Asylbewerbern dem Landkreis anbieten, in den einzelnen Landkreiskommunen gezahlt? (Bitte Auflistung nach Orten).

 

Bisher konnten nicht in allen kreisangehörigen Städten und Gemeinden Mietverträge mit privaten Anbietern abgeschlossen werden. Die abgeschlossenen Mietverträge liegen in einer Mietpreisspanne von 5,04€ - 10,71€. Da zum Teil in einem Ort nur ein Mietvertrag abgeschlossen wurde, können wir aus Datenschutzgründen keine Auflistung nach Orten darstellen.

 

 

8.        Würde es sich rechnen, die tatsächliche ortsübliche Miete zu zahlen und nicht weniger, damit mehr Menschen Wohnraum zur Unterbringung von Asylbewerbern zur Verfügung stellen? Dann wäre ggf. die eine oder andere Unterkunft in Modulbauweise, die vom Landkreis finanziert wird, überflüssig.

 

Es liegt kein Mietspiegel vor, der eine ortsübliche Miete festlegt. Eine Orientierung an der Richtlinie  zur Bemessung angemessener Unterkunftskosten im Landkreis Darmstadt-Dieburg für die Rechtskreise SGB II und SGB XII erfolgt. Eine Aussage, „ob sich dies rechnet“, kann nicht getroffen werden. Jedes Angebot wird geprüft. Nach unserer Auffassung wird in der Regel die ortsübliche Miete für angemessenen Wohnraum gezahlt.

Es werden nur Unterkünfte in Modulbauweise geplant und finanziert, wenn kein anderer, bezahlbarer Wohnraum zur Verfügung steht.