Anfrage der Fraktion der CDU:
1.
Ist es
zielführend, dass im Landkreis Darmstadt-Dieburg in einer Situation, in der
dringend Unterkünfte für Asylbewerber benötigt werden, Wohnungen als
Sonderbauten deklariert werden, sobald sie für Asylbewerber genutzt werden
sollen?
Die Einstufung als Sonderbau erfolgt im
Einzelfall aufgrund der gesetzlichen Vorgaben der Hess. Bauordnung
(HBO).
Die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in bestehenden
Wohnungen führt i.d.R. nicht zu weitergehenden bauordnungsrechtlichen
Anforderungen, sofern der Wohncharakter mit der damit verbundenen
Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gewahrt
bleibt. In Abgrenzung zum Wohnheim mit zentralen Einrichtungen (z.B. Toiletten,
Duschen) bzw. Versorgung wird in der Wohnung regelmäßig das Vorhandensein eines
Bades mit Badewanne/Dusche und Toilette sowie einer Küche oder Kochnische
vorausgesetzt. Weitere Voraussetzung neben der weitgehend eigenständigen
Lebensführung ist eine wohnungsadäquate Nutzung und Belegung der Wohnung. Die
Wohnungen dürfen nicht überbelegt sein. Als Orientierung für die zulässige
Belegungsdichte kann das Hess. Wohnungsaufsichtsgesetz herangezogen werden.
Demnach sollten mindestens 9 m² pro Person zur Verfügung stehen.
Rein erdgeschossige Wohnungen fallen nicht unter den Sonderbaubegriff.
2.
Warum
werden für Wohnungen, in denen zuvor sogar Menschen mit Behinderungen gewohnt
haben, in dem Moment, wo Asylbewerber einziehen, höhere Brandschutzauflagen
angesetzt?
Ohne für diesen Einzelfall weitere Informationen zu haben, kann hierzu
keine Aussage getroffen werden.
3.
Sind
dies nicht überzogene Anforderungen, die letztlich dazu führen, dass nicht
genügend Wohnraum zur Unterbringung von Asylbewerbern zur Verfügung steht?
Es handelt sich um gesetzliche Vorgaben.
Sofern es sich um ein Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft handelt,
hat die öffentliche Bauherrschaft (Kommune oder Landkreis) die besondere
Zustandsverantwortung gemäß § 69 (6) HBO. Insofern obliegt es ihr, für Gebäude
die notwendigen Maßnahmen für eine sichere Unterbringung zu gewährleisten bzw.
ein formales Verfahren zu veranlassen.
4.
Warum
werden an Gebäuden, die von Asylbewerbern bewohnt werden, andere Anforderungen
angelegt als an Gebäude, die von Nicht-Asylbewerbern bewohnt werden?
Die Unterbringung von Asylbewerbern kann im bauplanungsrechtlichen als
auch im bauordnungsrechtlichen Sinne eine Nutzungsänderung darstellen, die
unter Umständen ein formelles Baugenehmigungsverfahren erforderlich macht. Dies
ist im Einzelfall konkret zu prüfen.
5.
Warum
nimmt der Landkreis keine 2-Zimmer-Wohnungen, die ihm gemeldet werden, zur
Belegung von Asylbewerbern an?
Der Landkreis nimmt auch Angebote von 2-Zimmer-Wohnungen an.
6.
Trifft
es zu, dass kleinere entlegenere ländliche Ortsteile als Unterkunftsorte für
Asylbewerber abgelehnt werden, wenn ja warum?
Die
Verwaltung hat sich in der Vergangenheit an den Vorgaben des Beschlusses vom
17.06.2013 orientiert, dass Flüchtlinge möglichst in zentraler Lage mit guter
Anbindung an den ÖPNV und ausreichend Einkaufsmöglichkeiten untergebracht
werden.
Da
ein Mangel an Unterbringungsmöglichkeiten in einigen Kommunen existiert, wird
ausnahmsweise auch auf entlegenere, ländliche Ortsteile zurückgegriffen.
Grundsätzlich halten wir eine gute Infrastruktur unerlässlich für die
Integration von Asylbewerbern.
7.
Welche
„ortsübliche Miete (pro qm)“ wird Privaten, die Wohnraum zur Unterbringung von
Asylbewerbern dem Landkreis anbieten, in den einzelnen Landkreiskommunen
gezahlt? (Bitte Auflistung nach Orten).
Bisher
konnten nicht in allen kreisangehörigen Städten und Gemeinden Mietverträge mit
privaten Anbietern abgeschlossen werden. Die abgeschlossenen Mietverträge
liegen in einer Mietpreisspanne von 5,04€ - 10,71€. Da zum Teil in einem Ort
nur ein Mietvertrag abgeschlossen wurde, können wir aus Datenschutzgründen
keine Auflistung nach Orten darstellen.
8.
Würde
es sich rechnen, die tatsächliche ortsübliche Miete zu zahlen und nicht
weniger, damit mehr Menschen Wohnraum zur Unterbringung von Asylbewerbern zur
Verfügung stellen? Dann wäre ggf. die eine oder andere Unterkunft in
Modulbauweise, die vom Landkreis finanziert wird, überflüssig.
Es
liegt kein Mietspiegel vor, der eine ortsübliche Miete festlegt. Eine
Orientierung an der Richtlinie zur
Bemessung angemessener Unterkunftskosten im Landkreis Darmstadt-Dieburg für die
Rechtskreise SGB II und SGB XII erfolgt. Eine Aussage, „ob sich dies rechnet“,
kann nicht getroffen werden. Jedes Angebot wird geprüft. Nach unserer
Auffassung wird in der Regel die ortsübliche Miete für angemessenen Wohnraum
gezahlt.
Es
werden nur Unterkünfte in Modulbauweise geplant und finanziert, wenn kein
anderer, bezahlbarer Wohnraum zur Verfügung steht.