Anfrage der Fraktion der CDU:

 

In Ergänzung zu den Fragen an Herrn Landrat Jakoubek und zur weiteren Klärung der Vorgänge, die zur Entlassung des Fahrers führten, bitten wir den Landrat um Beantwortung folgender Fragen. Wir bitten Sie auch die Fragen vom 5. August 2005 und die Beantwortung vom 9. August 2005, als Anhang, zwecks Information den Mitgliedern des Kreistages, dieser Anfrage beizufügen.

 

  • Laut Darmstädter Echo vom 05.08.2005 und laut Bericht im Fernsehen am 03.08.2005 hatte der Büroleiter gegenüber dem beschuldigten Fahrer gesagt „Die Campingsaison beginnt bald, lass die Finger von den Kindern, bleib sauber, sonst verlierst Du Deinen Job. Und nehme vor allem keine Kinder mit im Dienstwagen.“
    Wie lautet die schriftliche Antwort auf eine entsprechende Anfrage der Presse bzw. des Fernsehens?

    Eine schriftliche Beantwortung einer Anfrage des Darmstädter Echo vom 04.08.2005 (e-mail-Eingang 04.08.2005, 17.16 Uhr, geöffnet am Mo. 08.08.2005, 9.00 Uhr) war nicht mehr erforderlich, weil das Darmstädter Echo bereits am 05.08.2005 berichtete. Eine  Anfrage des Fernsehens lag nicht vor.

    Wie mitgeteilt, wurde der ehemalige Fahrer von meinem Büroleiter im Juni 2005 auftragsgemäß auf die Gerüchte der Vergangenheit angesprochen. Dabei wurde der ehemalige Fahrer nochmals darauf hingewiesen, sein Verhalten so einzustellen, dass es keinerlei Grund für irgendwelche Beanstandungen oder Verdächtigungen geben könne. Damit sind wir möglicherweise über das hinausgegangen, was arbeitsrechtlich zulässig war.

  • Welche zusätzlichen, zu den bisher bekannten Informationen hat der Büroleiter auf Grund der persönlichen Bekanntschaft mit dem Campingplatzpächter erhalten? Wurden damals schon Namen genannt?
    (s. DE vom 02.08.05, dpa, ME vom 05.08.05, Bild vom 05.08.05).

    Über die beiden in der Antwort zu Frage 1. und 2. vom 09.08.2005 angegebenen Informationen hinaus waren keine weiteren Namen bekannt. Mein Antwortschreiben vom 09.08.2005 an die CDU-Fraktion ist als Anlage beigefügt.

  • Welche Aktionen hat das Ordnungsamt Weiterstadt unternommen, nachdem es über die Vorgänge auf dem Campingplatz informiert wurde? Welche Aktivitäten des Ordnungsamtes Weiterstadt haben zur Festnahme des Fahrers geführt?

    Die “Aktivitäten” des Ordnungsamtes der Stadt Weiterstadt sind mir nur aus Presseberichten bekannt. Eigene Erkenntnisse liegen mir nicht vor.

 

  • Welche Befugnis und Möglichkeit zum Handeln hat das Jugendamt, oder ist es gängige Praxis, auch in Fällen der vorliegenden Art, nur tätig zu werden, wenn Rückmeldungen seitens der Betroffenen oder der Polizei erfolgen?

    Das Jugendamt ist gemäß § 1 (2 und 3) SGB VIII verpflichtet, in Wahrnehmung der Aufgaben des staatlichen Wächteramtes die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Kindern zu treffen. Es darf allerdings nur dann zu Eingriffen in das elterliche Erziehungsprimat kommen, wenn deutliche und gegebenenfalls auch beweisbare Gefährdungssachverhalte bekannt sind. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (Artikel 6 (2) GG).

    Welche Hilfeangebote erfolgen, ist einzelfallabhängig. Das Jugendamt bewegt sich immer in einem Spannungsfeld zwischen Einzelfallhilfe und dem gegebenen staatlichen Schutzauftrag. Es gelten hierbei die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit. Eine „Zwangshilfe” gegenüber Eltern sieht unsere Rechtsordnung grundsätzlich nicht vor.

    Das Jugendamt arbeitet in gravierenden Fällen ggf. auch mit anderen Institutionen (Staatsanwaltschaft, Polizei, Gesundheitsamt usw.) zusammen.

  • Ist es ebenfalls übliche Praxis, dass das Jugendamt in derartigen Fällen sich auf Hinweise für Hilfsangebote für die betroffenen Kinder und Eltern beschränkt und keinerlei weitergehende Aktivitäten unternimmt, die ggf. auch zur Festnahme der Verdächtigen führen können?

    Es entspricht der gängigen Praxis, dass in den Fällen, in denen von Eltern keine Beratung gewünscht wird und sich keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung ergeben, das Jugendamt keine weiteren Maßnahmen veranlasst. Dann wird auch weder die Staatsanwaltschaft noch die Polizei über den Sachverhalt informiert. Wenn sich keine Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung ergeben und Betroffene nicht um Beratung oder Hilfe nachfragen, besteht für das  Jugendamt auch keine Notwendigkeit zu handeln.

    Wenn Sachverhalte einer Kindeswohlgefährdung bekannt werden, denen anderweitig nicht abzuhelfen ist, erfolgt selbstverständlich eine Benachrichtigung der Polizeibehörden. Das Jugendamt ist jedoch keine Ermittlungsbehörde und hat hierzu auch keine rechtlichen Kompetenzen.


  • Hat das Jugendamt nach Bekanntwerden der Vorgänge von sich aus Maßnahmen getroffen, um den betroffenen Kindern und Eltern Hilfe anzubieten oder wird üblicherweise nur reagiert, wenn konkret um Hilfe nachgesucht wird?

    In allen dem Jugendamt bekannt gewordenen Fällen erfolgten Hilfsangebote. Das Jugendamt kann selbstverständlich nur tätig werden, wenn es von bestimmten Sachverhalten Kenntnis erhält bzw. die Eltern eine Beratung oder Hilfegewährung wünschen.

  • In der Presseerklärung der CDU-Fraktion vom 9. August 2005 wurde gefordert, dass der Landrat als erste Konsequenz eine Entschuldigung bei den Betroffenen, Jugendlichen und Eltern aussprechen sollte. Wann ist/soll dies geschehen und in welcher Form?

    Ich verweise auf meine Aussagen in der Pressekonferenz vom 02.08.2005, nachzulesen  u. a. in der FAZ vom 03.08.2005 (s. Anlage mit Kennzeichnung).