Anfrage der Fraktion der FDP:
1.
Welche
gesetzlichen Verpflichtungen hat der Landkreis, welche die kreisangehörigen
Kommunen, eine Atemschutz-Übungsstrecke zu betreiben?
2.
Falls
eine Beauftragung durch das Land Hessen besteht: Welche Kosten werden vom Land
übernommen?
3.
Inwieweit
besteht Einvernehmen mit den kreisangehörigen Kommunen, sich an den ungedeckten
Investitionskosten – lt. Kreisfeuerwehrverband 700 000 € - zu beteiligen?
Wie ist die Aufteilung der Folgekosten?
Stellungnahme
vom FB 710:
Die Anfrage der Fraktion
der FDP kann wie folgt beantwortet werden:
Zu 1.
Die
Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger wird durch die Feuerwehrdienstvorschrift
2 (FwDV 2) „Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren“ und der
Feuerwehrdienstvorschrift 7 (FwDV 7) „Atemschutz“ durchgeführt. Für die Aus-
und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen sind grundsätzlich die Gemeinden nach
dem Hessischen Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den
Katastrophenschutz (HBKG) § 3 Abs. 1.2 zuständig. Der Landkreis hat nach § 4
Abs. 1.2 HBKG die Verpflichtung, die Gemeinden zu unterstützen und die
anfallenden Mehrkosten, einschließlich der Unterhaltungskosten der
überörtlichen Einrichtungen, zu tragen.
Zu 2.
Das Land
Hessen übernimmt nur den Kostenzuschuss für einen Neubau im Rahmen der
Brandschutzförderrichtlinie. Unterhaltungskosten werden vom Land nicht
getragen. Bei der Durchführung der Lehrgänge werden lediglich Zuwendungen für
den Ausbildungsbetrieb (Aufwandsentschädigung für Kreisausbilder, Verpflegung
und Lehrgangsunterlagen) vom Land Hessen getragen.
Zu 3.
Eine
Stellungnahme der Kommunen liegt nicht vor. Ferner ist auf die zuvor genannte
gesetzliche Aufgabe für den Landkreis bei überörtlichen Einrichtungen zu
verweisen.
Für die
Unterhaltung und den Betrieb der Atemschutzübungsstrecke erhält die Stadt
Dieburg, wie alle Kommunen mit überörtlichen Einrichtungen, im Rahmen einer
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung einen Pauschalbetrag vom Landkreis.
Zusätzliche Betriebsmittel wurden bisher nicht angefordert.