Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage der Fraktion der FDP:

 

1.             Welche gesetzlichen Verpflichtungen hat der Landkreis, welche die kreisangehörigen Kommunen, eine Atemschutz-Übungsstrecke zu betreiben?

 

2.             Falls eine Beauftragung durch das Land Hessen besteht: Welche Kosten werden vom Land übernommen?

 

3.             Inwieweit besteht Einvernehmen mit den kreisangehörigen Kommunen, sich an den ungedeckten Investitionskosten – lt. Kreisfeuerwehrverband 700 000 € - zu beteiligen? Wie ist die Aufteilung der Folgekosten?

 

Stellungnahme vom FB 710:

 

Die Anfrage der Fraktion der FDP kann wie folgt beantwortet werden:

 

Zu 1.

Die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger wird durch die Feuerwehrdienstvorschrift 2 (FwDV 2) „Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren“ und der Feuerwehrdienstvorschrift 7 (FwDV 7) „Atemschutz“ durchgeführt. Für die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen sind grundsätzlich die Gemeinden nach dem Hessischen Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) § 3 Abs. 1.2 zuständig. Der Landkreis hat nach § 4 Abs. 1.2 HBKG die Verpflichtung, die Gemeinden zu unterstützen und die anfallenden Mehrkosten, einschließlich der Unterhaltungskosten der überörtlichen Einrichtungen, zu tragen.

 

Zu 2.

Das Land Hessen übernimmt nur den Kostenzuschuss für einen Neubau im Rahmen der Brandschutzförderrichtlinie. Unterhaltungskosten werden vom Land nicht getragen. Bei der Durchführung der Lehrgänge werden lediglich Zuwendungen für den Ausbildungsbetrieb (Aufwandsentschädigung für Kreisausbilder, Verpflegung und Lehrgangsunterlagen) vom Land Hessen getragen.

 

Zu 3.

Eine Stellungnahme der Kommunen liegt nicht vor. Ferner ist auf die zuvor genannte gesetzliche Aufgabe für den Landkreis bei überörtlichen Einrichtungen zu verweisen.

 

Für die Unterhaltung und den Betrieb der Atemschutzübungsstrecke erhält die Stadt Dieburg, wie alle Kommunen mit überörtlichen Einrichtungen, im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung einen Pauschalbetrag vom Landkreis. Zusätzliche Betriebsmittel wurden bisher nicht angefordert.