Anfrage der Fraktion von Die Linke:
In der Fernsehsendung PLUSMINUS vom 22. Oktober 2014 wurde über ein in einer Kommune des Landkreises hergestelltes giftiges Spielzeug berichtet.
Wir fragen:
1. Wurden die zuständigen Stellen der Verwaltung mit der völlig anderen Einschätzung des Europäischen Verbraucherverbandes hinsichtlich der Gefährlichkeit des betreffenden Spielzeugs konfrontiert?
Nein; es ist darauf hinzuweisen, dass es
sich beim Europäischen Verbraucherverband nicht um eine amtliche Stelle
handelt, so dass deren Einschätzung in keiner Weise verbindlich für das
Behördenhandeln sein kann.
2. Wie schätzt der Kreisausschuss das Verhalten der zuständigen Behörde nunmehr ein?
Die Behörde hat den Vorgang im Rahmen der
geltenden Rechtsvorschriften und Verfahrensweisen, bei Vorgängen im Rahmen des
Europäischen Schnellwarnsystems in enger Abstimmung mit den gutachterlichen
Sachverständigen des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor und den zuständigen
Kollegen der Landeskontaktstelle Hessen für das Schnellwarnsystem beim
Regierungspräsidium Darmstadt, korrekt bearbeitet. Diesen Stellen darf auch die
entsprechende Übersicht in der behördlichen Vorgehensweise für ganz Hessen und
der fachliche Kontakt zum Bund zugesprochen werden.
3. Inwiefern ist gewährleistet, dass bei künftigen Fällen dieser Art eine Reaktion im Sinne der Verbraucher und ihrer Gesundheit erfolgt?
Wie in der Vergangenheit und Gegenwart
werden auch künftig Vorgänge dieser Art auf der Basis der geltenden
Rechtsvorschriften und den durch die EU, Bund und Land eingeführten Verfahren
abgearbeitet.
Im Übrigen legen wir auf folgende
Feststellung Wert:
Die eingeleiteten Maßnahmen erfolgten
durchaus im Sinne des gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Das einschlägige
EU-Recht sieht vor, dass bei solchen Grenzwertüberschreitungen eine Warenrücknahme
bis zum Einzelhandel vorzunehmen ist. Dies veranlasst der betroffene Hersteller
unter behördlicher Überwachung des Geschehens über das sogenannte
RAPEX-Schnellwarn-Meldesystem der EU, durch das die jeweils betroffenen
Behörden in einem hierarchischen Verbund informiert werden.
Eine Veröffentlichung und damit Information
auch für interessierte Verbraucher über diese Rücknahmen erfolgt auf der
wöchentlich aktualisierten Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin (BAuA) und des RAPEX-Schnellwarnsystems der EU. Beide
Veröffentlichungen sind frei zugänglich.
http://www.baua.de/de/Produktsicherheit/Produktinformationen/Rapex/2014/Woche-02.html
Eine allgemeine Warnung in der Tagespresse
ist rechtlich nicht vorgesehen und obliegt in ihrer Durchführung ohnehin der
Entscheidung jedes Presseorgans. Lediglich bei akuter Gesundheitsgefährdung,
also einer „Gefährdungsstufe höher“, sollte eine öffentliche Pressewarnung
durch den Hersteller erfolgen, ist aber aufgrund der bereits erfolgten o.a.
Internetveröffentlichung nicht ohne weiteres durchzusetzen.