Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage der Fraktion von Die Linke:

 

In der Fernsehsendung PLUSMINUS vom 22. Oktober 2014 wurde über ein in einer Kommune des Landkreises hergestelltes giftiges Spielzeug berichtet.

 

Wir fragen:

 

1. Wurden die zuständigen Stellen der Verwaltung mit der völlig anderen Einschätzung des Europäischen Verbraucherverbandes hinsichtlich der Gefährlichkeit des betreffenden Spielzeugs konfrontiert?

 

Nein; es ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Europäischen Verbraucherverband nicht um eine amtliche Stelle handelt, so dass deren Einschätzung in keiner Weise verbindlich für das Behördenhandeln sein kann.

 

2. Wie schätzt der Kreisausschuss das Verhalten der zuständigen Behörde nunmehr ein?

 

Die Behörde hat den Vorgang im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften und Verfahrensweisen, bei Vorgängen im Rahmen des Europäischen Schnellwarnsystems in enger Abstimmung mit den gutachterlichen Sachverständigen des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor und den zuständigen Kollegen der Landeskontaktstelle Hessen für das Schnellwarnsystem beim Regierungspräsidium Darmstadt, korrekt bearbeitet. Diesen Stellen darf auch die entsprechende Übersicht in der behördlichen Vorgehensweise für ganz Hessen und der fachliche Kontakt zum Bund zugesprochen werden.

 

3. Inwiefern ist gewährleistet, dass bei künftigen Fällen dieser Art eine Reaktion im Sinne der Verbraucher und ihrer Gesundheit erfolgt?

 

Wie in der Vergangenheit und Gegenwart werden auch künftig Vorgänge dieser Art auf der Basis der geltenden Rechtsvorschriften und den durch die EU, Bund und Land eingeführten Verfahren abgearbeitet.

 

Im Übrigen legen wir auf folgende Feststellung Wert:

 

Die eingeleiteten Maßnahmen erfolgten durchaus im Sinne des gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Das einschlägige EU-Recht sieht vor, dass bei solchen Grenzwertüberschreitungen eine Warenrücknahme bis zum Einzelhandel vorzunehmen ist. Dies veranlasst der betroffene Hersteller unter behördlicher Überwachung des Geschehens über das sogenannte RAPEX-Schnellwarn-Meldesystem der EU, durch das die jeweils betroffenen Behörden in einem hierarchischen Verbund informiert werden.

 

Eine Veröffentlichung und damit Information auch für interessierte Verbraucher über diese Rücknahmen erfolgt auf der wöchentlich aktualisierten Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und des RAPEX-Schnellwarnsystems der EU. Beide Veröffentlichungen sind frei zugänglich.

 

http://www.baua.de/de/Produktsicherheit/Produktinformationen/Rapex/2014/Woche-02.html

 

http://ec.europa.eu/consumers/safety/rapex/alerts/main/index.cfm?event=main.weeklyOverview&web_report_id=850

 

Eine allgemeine Warnung in der Tagespresse ist rechtlich nicht vorgesehen und obliegt in ihrer Durchführung ohnehin der Entscheidung jedes Presseorgans. Lediglich bei akuter Gesundheitsgefährdung, also einer „Gefährdungsstufe höher“, sollte eine öffentliche Pressewarnung durch den Hersteller erfolgen, ist aber aufgrund der bereits erfolgten o.a. Internetveröffentlichung nicht ohne weiteres durchzusetzen.