Beschluss: Kenntnis genommen

Anfrage der Fraktion von Die Linke:

 

1.      Über welche Kenntnisse verfügt das Kreisveterinäramt bezüglich der Zustände im Tierheim Münster-Dieburg?

 

Der Verein Kreistierheim in Münster e.V. hat am 29.11.2010 eine Erlaubnis zum Betrieb eines Tierheims nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG sowie zum Betrieb einer Tierpension nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8. a) TierSchG beantragt. Nach erfolgtem Umbau der Hundezwinger, Prüfung der Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung inkl. umfassender Überprüfungen der Räumlichkeiten sowie einem Gespräch mit dem Vorstand des Vereins Kreistierheim Münster wurden die beiden v.g. Erlaubnisse mit verschiedenen Nebenbestimmungen am 22.01.2013 erteilt. Hierin wurde beispielsweise eine Höchstzahl für Pensionstiere festgelegt. Im Vorfeld wurde auch ein möglicher Interessenkonflikt zwischen den beiden Tätigkeiten der Tierheimleiterin (Tierheimleiterin und Hundezüchterin) im Rahmen der Erlaubniserteilung mit dem Vereinsvorstand erörtert und durch Auflagen in der Erlaubnis für das Tierheim geregelt. So ist beispielsweise eine gemeinsame Haltung von Tierheimhunden und den privateigenen Hunden nicht gestattet. Lediglich der zum Tierheimgelände gehörende Auslauf Nr. 1 darf außerhalb der Öffnungszeiten des Tierheims von den eigenen Hunden der Tierheimleiterin alls Auslauf genutzt werden. Andere Ausläufe auf dem Tierheimgelände stehen ausschließlich den Tierheim-Hunden zur Verfügung.

Dem Veterinäramt sind seit 2012 diverse Vorwürfe von verschiedenen Personen gegen das Tierheim Münster und insbesondere gegen die Tierheimleiterin vorgetragen worden. Diesen Hinweisen bzw. Beschwerden wurde stets nachgegangen und es wurden Ermittlungen und Überprüfungen vor Ort, letztmalig am 16.06.2014 durchgeführt. Die erhobenen Vorwürfe konnten dabei nicht bestätigt werden.

Insbesondere die Aktivitäten einer Gruppe von Beschwerdeführern haben in der Vergangenheit zu einer – abgelehnten – Fachaufsichtsbeschwerde gegen das Veterinäramt, einer Strafanzeige, deren Ergebnis nicht bekannt ist und zu einer 17-seitigen E-Mail mit einem „Sammelsurium“ an Beschwerdetatbeständen geführt. Diese E-Mail wurde an einen umfangreichen Behördenkreis incl. Bundesbehörden und politische Entscheidungsträger gestreut und befindet sich derzeit in Beantwortung für die fachvorgesetzte Schiene.

 

2.      Sind die Räumlichkeiten einschließlich der Tierheimwohnung  ausreichend um eine Tierpension und eine Hundezucht nebst Tierheim  zu betreiben?

 

Die Räumlichkeiten sind entsprechend den erteilten Erlaubnissen ausreichend.

 

3.      Sind dem obigen Amt bekannt, dass in diesem Tierheim eine umfangreiche Zucht von Hunden statt findet und ist diese Züchtung von derartigen Hunden erlaubt?

 

Wie unter 1.) bereits ausgeführt wurde, ist bekannt, dass die Tierheimleiterin Hunde der Rasse Border-Collie züchtet. Die Zucht beschränkt sich auf ihre eigenen Räumlichkeiten (=Wohnhaus, welches mit Garten und einem zugewiesenen Auslauf zum Gesamtgelände des Tierheims gehört). Am 08.05.2012 wurde von der Tierheimleiterin ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Zucht von Hunden nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8. a) TierSchG gestellt. Nach Prüfung der Voraussetzungen inkl. Überprüfung der Räumlichkeiten wurde die Erlaubnis am 25.03.2013 unter verschiedenen Nebenbestimmungen erteilt; u.a. wurde eine Höchstzahl der zu haltenden bzw. zu züchtenden Hunde festgelegt. Auch nach der Erlaubniserteilung wurde die Hundezucht mehrmals überprüft. Hierbei wurden zu keiner Zeit Verstöße gegen die Erlaubnis festgestellt. Aktuell laufen Ermittlungen anhand von Zeugenaussagen hinsichtlich der unzulässigen Nutzung der Tierheimausläufe durch Hunde aus der Zucht der Tierheimleiterin.

 

4.      Ist dem obigen Amt bekannt, dass durch die Zucht derartiger Hunde genetische Defekte wie Behinderung, Taubheit oder weitere Störungen auftreten und wurde durch das obige Amt die Zucht verboten?

 

Bei den angefragten genetischen Defekten (bes. Taubheit) handelt es sich um Schäden, die in Verbindung mit dem sog. Merle-Faktor auftreten können, wenn Tiere mit diesem Faktor reinerbig verpaart werden. Hierbei würde es sich um Qualzuchten im Sinne des § 11 b Tierschutzgesetz handeln. Entsprechende Verpaarungen sind dem Veterinäramt nicht justitiabel bekannt geworden.

 

5.      Welche Kenntnisse haben sowohl die Bürgermeister Blank als auch Helfmann   über diese Zustände in diesem Tierheim und ist dies in der Bürgermeisterversammlung angesprochen worden?

 

Kann vom Veterinäramt nicht beantwortet werden.

 

6.      Sind die Bürgermeister Blank und Helfmann Mitglieder des Vorstandes des Tierheimes Münster- Dieburg und haben Sie Kenntnis in dieser Eigenschaft über die Zustände in diesem Tierheim, insbesondere über das Verhalten von Frau Schusters Tierheimleitung?

 

Herr Walter Blank ist 1. Vorsitzender und Herr Carsten Helfmann 2. Vorsitzender des Vereins Kreistierheim in Münster e.V., insofern als geschäftsführender Vorstand Arbeitgeber der Tierheimleitung.

 

7.      Liegen dem obigen Amt Genehmigungen für derartige Züchtungen vor oder sind diese Genehmigungen vom Veterinäramt selbst erteilt worden?

 

Siehe Antwort zu 3.) und 4.)

 

8.      Gibt es eine Genehmigung für das Betreiben einer Tierpension auf dem Gelände des Tierheimes?

 

Siehe Antwort zu 1.)