Anfrage der Fraktion von Die Linke:
1. Über welche Kenntnisse verfügt das Kreisveterinäramt bezüglich der Zustände im Tierheim Münster-Dieburg?
Der Verein Kreistierheim in Münster e.V. hat am 29.11.2010 eine
Erlaubnis zum Betrieb eines Tierheims nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG
sowie zum Betrieb einer Tierpension nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8. a)
TierSchG beantragt. Nach erfolgtem Umbau der Hundezwinger, Prüfung der
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung inkl. umfassender Überprüfungen der
Räumlichkeiten sowie einem Gespräch mit dem Vorstand des Vereins Kreistierheim
Münster wurden die beiden v.g. Erlaubnisse mit verschiedenen Nebenbestimmungen
am 22.01.2013 erteilt. Hierin wurde beispielsweise eine Höchstzahl für
Pensionstiere festgelegt. Im Vorfeld wurde auch ein möglicher Interessenkonflikt
zwischen den beiden Tätigkeiten der Tierheimleiterin (Tierheimleiterin und
Hundezüchterin) im Rahmen der Erlaubniserteilung mit dem Vereinsvorstand
erörtert und durch Auflagen in der Erlaubnis für das Tierheim geregelt. So ist
beispielsweise eine gemeinsame Haltung von Tierheimhunden und den privateigenen
Hunden nicht gestattet. Lediglich der zum Tierheimgelände gehörende
Auslauf Nr. 1 darf außerhalb der Öffnungszeiten des Tierheims von den
eigenen Hunden der Tierheimleiterin alls Auslauf genutzt werden. Andere
Ausläufe auf dem Tierheimgelände stehen ausschließlich den Tierheim-Hunden zur
Verfügung.
Dem Veterinäramt sind seit 2012 diverse Vorwürfe von verschiedenen Personen
gegen das Tierheim Münster und insbesondere gegen die Tierheimleiterin vorgetragen
worden. Diesen Hinweisen bzw. Beschwerden wurde stets nachgegangen und es
wurden Ermittlungen und Überprüfungen vor Ort, letztmalig am 16.06.2014
durchgeführt. Die erhobenen Vorwürfe konnten dabei nicht bestätigt werden.
Insbesondere die Aktivitäten einer Gruppe von Beschwerdeführern haben in der
Vergangenheit zu einer – abgelehnten – Fachaufsichtsbeschwerde gegen das
Veterinäramt, einer Strafanzeige, deren Ergebnis nicht bekannt ist und zu einer
17-seitigen E-Mail mit einem „Sammelsurium“ an Beschwerdetatbeständen geführt.
Diese E-Mail wurde an einen umfangreichen Behördenkreis incl. Bundesbehörden
und politische Entscheidungsträger gestreut und befindet sich derzeit in
Beantwortung für die fachvorgesetzte Schiene.
2. Sind die Räumlichkeiten einschließlich der Tierheimwohnung ausreichend um eine Tierpension und eine Hundezucht nebst Tierheim zu betreiben?
Die Räumlichkeiten sind entsprechend den
erteilten Erlaubnissen ausreichend.
3. Sind dem obigen Amt bekannt, dass in diesem Tierheim eine umfangreiche Zucht von Hunden statt findet und ist diese Züchtung von derartigen Hunden erlaubt?
Wie unter 1.) bereits ausgeführt wurde, ist bekannt, dass die
Tierheimleiterin Hunde der Rasse Border-Collie züchtet. Die Zucht beschränkt
sich auf ihre eigenen Räumlichkeiten (=Wohnhaus, welches mit Garten und
einem zugewiesenen Auslauf zum Gesamtgelände des Tierheims gehört). Am
08.05.2012 wurde von der Tierheimleiterin ein Antrag auf Erteilung einer
Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Zucht von Hunden nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8. a)
TierSchG gestellt. Nach Prüfung der Voraussetzungen inkl. Überprüfung der
Räumlichkeiten wurde die Erlaubnis am 25.03.2013 unter verschiedenen
Nebenbestimmungen erteilt; u.a. wurde eine Höchstzahl der zu haltenden bzw. zu
züchtenden Hunde festgelegt. Auch nach der Erlaubniserteilung wurde die
Hundezucht mehrmals überprüft. Hierbei wurden zu keiner Zeit Verstöße gegen die
Erlaubnis festgestellt. Aktuell laufen Ermittlungen anhand von Zeugenaussagen
hinsichtlich der unzulässigen Nutzung der Tierheimausläufe durch Hunde aus der
Zucht der Tierheimleiterin.
4. Ist dem obigen Amt bekannt, dass durch die Zucht derartiger Hunde genetische Defekte wie Behinderung, Taubheit oder weitere Störungen auftreten und wurde durch das obige Amt die Zucht verboten?
Bei den angefragten genetischen Defekten (bes. Taubheit) handelt es
sich um Schäden, die in Verbindung mit dem sog. Merle-Faktor auftreten können,
wenn Tiere mit diesem Faktor reinerbig verpaart werden. Hierbei würde es sich
um Qualzuchten im Sinne des § 11 b Tierschutzgesetz handeln. Entsprechende
Verpaarungen sind dem Veterinäramt nicht justitiabel bekannt geworden.
5. Welche Kenntnisse haben sowohl die Bürgermeister Blank als auch Helfmann über diese Zustände in diesem Tierheim und ist dies in der Bürgermeisterversammlung angesprochen worden?
Kann vom Veterinäramt nicht beantwortet
werden.
6. Sind die Bürgermeister Blank und Helfmann Mitglieder des Vorstandes des Tierheimes Münster- Dieburg und haben Sie Kenntnis in dieser Eigenschaft über die Zustände in diesem Tierheim, insbesondere über das Verhalten von Frau Schusters Tierheimleitung?
Herr Walter Blank ist 1. Vorsitzender und Herr Carsten Helfmann 2.
Vorsitzender des Vereins Kreistierheim in Münster e.V., insofern als
geschäftsführender Vorstand Arbeitgeber der Tierheimleitung.
7. Liegen dem obigen Amt Genehmigungen für derartige Züchtungen vor oder sind diese Genehmigungen vom Veterinäramt selbst erteilt worden?
Siehe Antwort zu 3.) und 4.)
8. Gibt es eine Genehmigung für das Betreiben einer Tierpension auf dem Gelände des Tierheimes?
Siehe Antwort zu 1.)