Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Die Satzung des Zweckverbandes NGA-Netz Darmstadt-Dieburg über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger wird in der nachstehenden Fassung beschlossen:

 

Satzung des Zweckverbandes NGA-Netz Darmstadt-Dieburg über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes NGA-Netz Darmstadt-Dieburg hat in ihrer Sitzung am 25.02.2014 auf Grund des § 17 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.12.1969 (GVBl. I 1969 S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622), in Verbindung mit § 27 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), und § 6 Ziffer 4 der Verbandssatzung des Zweckverbandes „NGA-Netz Darmstadt-Dieburg“ die nachfolgende Satzung beschlossen.

§ 1 (Verdienstausfall-Entschädigung)

(1)   Ehrenamtlich Tätigen, denen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, wird für die Teilnahme an Sitzungen oder sonstigen Dienstgeschäften ein Durchschnittssatz in Höhe von 30,00 Euro je Tag gewährt. Hausfrauen und Hausmännern[1] wird dieser Durchschnittssatz ohne Nachweis gewährt.
Selbstständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Die Verdienstausfallpauschale beträgt pro Stunde jedoch nicht mehr als 15,00 Euro.

(2)   Die Gewährung der Entschädigung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfolgt nur bei Sitzungen, die montags bis freitags vor 17.00 Uhr oder samstags vor 13.00 Uhr beginnen. Für die Teilnahme an Sitzungen, die sonntags oder an gesetzlichen  Feiertagen erfolgen, wird keine Entschädigung des Verdienstausfalls gewährt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

(3)   Anstelle der Entschädigung nach Absatz 1 kann der tatsächlich entstandene und im Einzelfall nachgewiesene Verdienstausfall verlangt werden.

§ 2 (Reisekosten)

(1)   Ehrenamtlich Tätige erhalten Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten gemäß den Bestimmungen des Hessischen Reisekostengesetzes in der jeweils zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches gültigen Fassung.

§ 3 (Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an Sitzungen)

(1)   Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung, des Vorstandes, des Fachbeirates, von deren Hilfsorganen und anderer Gremien, die bei dem Zweckverband gebildet sind, wenn der ehrenamtlich Tätige diesen Organen und Gremien angehört oder zur Teilnahme an deren Sitzungen verpflichtet ist, kein Sitzungsgeld.

§ 4 (Aufwandsentschädigung für Funktionsträger)

(1) Neben der Entschädigung gemäß den §§ 1 bis 3 wird keine weitere Aufwandsentschädigung gewährt.

§ 5 (Begriffsbestimmung)

(1)   Entschädigung nach dieser Satzung erhält nicht, wem bei ehrenamtlicher Tätigkeit im Sinne des § 27 HGO andere Entschädigung nach Vereinbarung, Tarif oder Vorschrift zusteht.

(2)   Als Sitzungen gelten auch sonstige Dienstgeschäfte, zu denen der ehrenamtlich Tätige in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft in einem Organ oder Gremium, das bei dem Zweckverband gebildet ist, durch den Vorsitzenden der Verbandsversammlung oder den Vorsitzenden des Vorstandes eingeladen oder beauftragt wurde.
Das sonstige Dienstgeschäft beginnt im Regelfall mit der Anreise zum Ort des sonstigen Dienstgeschäftes, soweit sich der ehrenamtlich Tätige nicht bereits dort aufhält, und endet mit der Ankunft am Heimatort, soweit sich der ehrenamtlich Tätige unmittelbar dorthin begibt, ansonsten mit dem Ende des sonstigen Dienstgeschäftes.

(3)   Veranstaltungen, bei denen der gesellige Charakter überwiegt, sind keine sonstigen Dienstgeschäfte im Sinne von Absatz 2.

§ 6 (Antragsverfahren und Abrechnung)

(1)   Die Entschädigung nach den §§ 1 bis 3 gilt mit Eintragung in die bei Sitzungen ausliegenden Anwesenheitslisten und Bestätigung durch die eigenhändige Unterschrift des ehrenamtlich Tätigen als beantragt. Die Eintragung in die Anwesenheitsliste kann durch eine Bestätigung der oder des Vorsitzenden oder der Schriftführerin oder des Schriftführers ersetzt werden. Der ehrenamtlich Tätige hat im Fall des Satz 2 die erforderlichen Angaben im Sinne der §§ 1 und 2 binnen sieben Arbeitstagen der Geschäftsführung des Zweckverbandes mitzuteilen.

(2)   Entschädigung für sonstige Dienstgeschäfte im Sinne des § 5 (2) in Verbindung mit den §§ 1 bis 3 ist durch gesonderten schriftlichen Antrag unter Beifügung aller Nachweise geltend zu machen.

(3)   Die Entschädigungen werden monatlich nachträglich abgerechnet und ausschließlich unbar ausgezahlt.

§ 7 (Inkrafttreten)

(1)   Diese Satzung tritt rückwirkend mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem die Verbandssatzung des Zweckverbandes „NGA-Netz Darmstadt-Dieburg“ öffentlich bekannt gemacht wurde.



[1] Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit,die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.