Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Die Vierte Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger wird in nachstehender Fassung beschlossen:

 

Vierte Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger

 

Der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg hat in seiner Sitzung am xx.xx.2014 auf Grund des § 5 Absatz 1 Hessische Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786, 794), in Verbindung mit § 27 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2013 (GVBl. I S. 218), die nachfolgende Satzung beschlossen.

 

Artikel 1

1. In § 4 wird Absatz 3 zu Absatz 4. Als neuer Absatz 3 wird eingefügt:

 

„(3) Weiterhin erhalten anstelle der Aufwandsentschädigung nach § 3 die Leiter der FüGrTEL (Führungsgruppe Technische Einsatzleitung), des ELW (Einsatzleitwagen), der IuK-Zt (Informations- und Kommunikationszentrale), der IuK-Gr (Informations- und Kommunikationsgruppe), der GABC-MZt (Gefahrstoff-ABC-Messzentrale), der MTF 37 (Medizinische Task Force Nr. 37) und der Kreisschirrmeister eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 85,00 Euro. Deren Stellvertretungen erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 42,50 Euro. Die Entschädigung wird bei Wahrnehmung einer Doppelfunktion nur für eine Funktion gezahlt.“

 

2. An § 7 Absatz 2 wird als neuer Satz 3 angefügt:

Der Anspruch nach § 4 Absatz 3 entsteht mit Beginn des Tages, an dem die Bestellung durch die zuständige Stelle wirksam wird, und entfällt mit Ablauf des Tages, an dem die Abberufung wirksam wird.

 

Artikel 2

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft.