Sitzung: 17.02.2014 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Vorlage: 1887-2013/DaDi
Beschlussvorschlag:
Die Vierte Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger wird in nachstehender Fassung beschlossen:
Vierte Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger
Der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg hat in seiner Sitzung am
xx.xx.2014 auf Grund des § 5 Absatz 1 Hessische Landkreisordnung (HKO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786, 794), in Verbindung mit § 27
Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005
(GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2013 (GVBl. I S.
218), die nachfolgende Satzung beschlossen.
Artikel 1
1.
In § 4 wird Absatz 3 zu Absatz 4. Als neuer Absatz 3 wird eingefügt:
„(3)
Weiterhin erhalten anstelle der Aufwandsentschädigung nach § 3 die Leiter der FüGrTEL
(Führungsgruppe Technische Einsatzleitung), des ELW (Einsatzleitwagen), der IuK-Zt
(Informations- und Kommunikationszentrale), der IuK-Gr (Informations- und
Kommunikationsgruppe), der GABC-MZt (Gefahrstoff-ABC-Messzentrale), der MTF 37
(Medizinische Task Force Nr. 37) und der Kreisschirrmeister eine monatliche
Aufwandsentschädigung in Höhe von 85,00 Euro. Deren Stellvertretungen erhalten
eine monatliche Aufwandsentschädigung von 42,50 Euro. Die Entschädigung wird
bei Wahrnehmung einer Doppelfunktion nur für eine Funktion gezahlt.“
2. An § 7 Absatz 2 wird als neuer
Satz 3 angefügt:
„Der
Anspruch nach § 4 Absatz 3 entsteht mit Beginn des Tages, an dem die Bestellung
durch die zuständige Stelle wirksam wird, und entfällt mit Ablauf des Tages, an
dem die Abberufung wirksam wird.“
Artikel 2
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft.