Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Satzung zur Änderung der
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg

 

Aufgrund des § 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 1.4.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786, 794), der §§ 1 und 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786, 800) hat der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg am xx.xx.xxxx die nachstehende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg“, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.06.2008, beschlossen:

 

Artikel 1

 

1.             § 1 Rechtsform des Eigenbetriebs wird in Absatz (1) und Absatz (2) wie folgt neu gefasst:

(1) Das Krankenhaus des Landkreises Darmstadt-Dieburg mit den Betriebsstätten in Groß-Umstadt und Seeheim-Jugenheim wird gemeinsam als ein organisatorisch und wirtschaftlich eigenständiger Betrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit Sonderrechnung) nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes, der Krankenhausbetriebsverordnung und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

(2) Das Krankenhaus mit den Betriebsstätten bildet in medizinischer, versorgungsmäßiger und verwaltungsmäßiger Hinsicht eine Einheit.

 

2.             § 2 Name des Eigenbetriebs wird in Absatz (2) wie folgt neu gefasst:

Die Betriebsstätten führen die Bezeichnung „Kreisklinik Groß-Umstadt“ und „Kreisklinik Jugenheim.

 

3.             § 3 Zweck des Eigenbetriebs wird wie folgt neu gefasst:

Zweck der Kreiskliniken ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Unterhaltung eines Krankenhauses. Die Kreiskliniken nehmen im Rahmen des Krankenhausplanes des Landes Hessen an der patienten- und bedarfsgerechten stationären Krankenversorgung der Bevölkerung teil.  Sie beteiligen sich außerdem im zugelassenen Umfang an der ambulanten  Krankenversorgung. Die Kreiskliniken können alle ihren Betriebszweck fördernde und sie wirtschaftlich berührende Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.

 

4.             § 4 Gliederung in Fachabteilungen und Fachbereiche des Eigenbetriebs wird in Absatz (1) und Absatz (2) wie folgt neu gefasst:

(1) In den Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg bestehen folgende Fachabteilungen:

a) Chirurgie mit den Fachbereichen Allgemeinchirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie, Ästhetische und Plastische Chirurgie und Neurochirurgie

b) Frauenheilkunde/Geburtshilfe

c) Innere Medizin

d) Klinische Geriatrie

e) Psychiatrie und Psychotherapie

f) Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

g) Zentrum für akute und postakute Intensivmedizin.

(2)
Die Kreiskliniken verfügen über die nach § 3 Nr. 1 a KHG mit dem Krankenhaus notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten für folgende Berufe: Gesundheits- und Krankenpfleger/innen. Die Kreiskliniken verwalten zusätzlich die Ausbildungsplätze des St. Rochus-Krankenhauses Dieburg.

 

5.             § 5 Gemeinnützigkeit des Eigenbetriebs wird in Absatz (1) und Absatz (5) sowie Absatz (6) wie folgt neu gefasst:

(1) Die Kreiskliniken verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(5) Bei Auflösung oder Aufgabe der Kreiskliniken oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das  Vermögender Kreiskliniken auf den Landkreis Darmstadt-Dieburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(6) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

6.             § 7 Betriebskommission des Eigenbetriebs wird in Absatz (1) und Absatz (2 ) wie folgt neu gefasst:

(1) Für die Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg wird eine gemeinsame Betriebskommission berufen.

(2) Der gemeinsamen Betriebskommission gehören an:
- 7 Mitglieder des Kreistages
- 4 Mitglieder des Kreisausschusses, darunter der Landrat/die Landrätin oder in seiner/ihrer Vertretung ein von ihm/ihr bestimmtes Mitglied des Kreisausschusses und der/die für die Kreiskliniken zuständige Kreisbeigeordnete
- 2 Mitglieder der Personalräte/Betriebsrat der Kreiskliniken
- 2 weitere wirtschaftlich oder im Gesundheitswesen besonders erfahrene Personen  (sachkundige Einwohner/innen), die vom Kreistag gewählt werden und die dem Kreistag oder dem Kreisausschuss nicht angehören dürfen.

Für alle Mitglieder der Betriebskommission mit Ausnahme des Landrates/der Landrätin und des/der für die Kreiskliniken zuständigen Kreisbeigeordneten sind Vertreter/innen zu wählen.

 

7.             § 8 Aufgaben der Betriebskommission des Eigenbetriebs wird in Absatz (3) wie folgt neu gefasst:

Die Betriebskommission entscheidet über den Verzicht von Forderungen der Kreiskliniken, die im Einzelfall den Betrag von 10.000 Euro übersteigen und über die Stundung von Forderungen der Kreiskliniken, die im Einzelfall den Betrag von 25.000 Euro übersteigen.

 

8.             § 9 Leitung des Eigenbetriebs wird in Absatz (1), Absatz (3), Absatz (4) wie folgt neu gefasst:

(1) Der Eigenbetrieb wird durch eine Betriebsleitung geleitet. Die Betriebsleitung setzt sich aus dem Betriebsleiter/der Betriebsleiterin und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin und der Klinikleitung zusammen.

(3) Für die Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg wird eine Klinikleitung gebildet, die sich aus folgenden Mitgliedern zusammensetzt:
a) dem Leiter oder der Leiterin des ärztlichen Dienstes
b) dem Leiter oder der Leiterin Verwaltungsdienstes
c) dem Leiter oder der Leiterin des Pflegedienstes

Die Mitglieder der Klinikleitung sind nach Anhörung der Betriebskommission durch den Kreisausschuss zu bestellen. Für jedes Mitglied ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen.

(4) Der Betriebsleiter/die Betriebsleiterin wird bei der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben durch die Klinikleitung unterstützt.

Der Betriebsleiter/die Betriebsleiterin trifft Entscheidungen im Benehmen mit der Klinikleitung. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung. Das Nähere regelt die vom Kreisausschuss zu erlassende Geschäftsordnung.

Die Mitglieder der Klinikleitung beraten den Betriebsleiter/die Betriebsleiterin in ihren Zuständigkeitsbereichen und koordinieren die Aufgaben der einzelnen Dienstbereiche untereinander.

 

9.             § 10 Aufgaben und Funktionen des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin und der Klinikleitung des Eigenbetriebs wird in Absatz (2) und Absatz (5) wie folgt neu gefasst:

(2) Der Betriebsleiterin/Dem Betriebsleiter wird die Befugnis zur Einstellung, Anstellung, Beförderung, Eingruppierung, Kündigung und Entlassung der bei den Kreiskliniken beschäftigten Angestellten und Arbeitern/Arbeiterinnen mit Ausnahme der Mitglieder der Klinikleitung, der weiteren Chefärzte/-ärztinnen und der Beamten/Beamtinnen übertragen.

(5) Der Klinikleitung obliegt die Führung der Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg im Rahmen der von der Betriebsleitung vorgesehenen wirtschaftlichen Zielsetzungen. Näheres regelt die vom Kreisausschuss zu erlassende Geschäftsordnung.

 

10.         § 11 Festgesetzes Kapital des Eigenbetriebs wird in Absatz (1) und Absatz (2) wie folgt neu gefasst:

(1) Das der Betriebsstätte in Groß-Umstadt von dem Landkreis Darmstadt-Dieburg auf Dauer zur Verfügung gestellte Kapital wird auf 5.240.000,00 Euro festgesetzt.

(2) Das der Betriebsstätte in Jugenheim von dem Landkreis Darmstadt-Dieburg auf Dauer zur Verfügung gestellte Kapital wird auf 380.000,00 Euro festgesetzt.

 

11.         § 13 Inkrafttreten und Überleitungsregelungen wird wie folgt gefasst:

Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.