Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Gem. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I S. 307) i.d.F. vom 24.06.1978 (GVBl. I S. 420) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Ziff. 5 der Verbandssatzung des ZAW legt der Verbandsvorstand den Entwurf des Wirtschaftsplanes 2014 der Verbandsversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vor.

 

Die Verbandsversammlung hat den Wirtschaftsplan des ZAW für das Wirtschaftsjahr 2014 in seiner Sitzung am 10.12.2013 wie folgt beschlossen:

 

1.  Die Festsetzung des Erfolgsplanes

     in den Erträgen auf                                        21.225.800 €

     in den Aufwendungen auf                               21.651.150 €

 

     Die Festsetzung des Vermögensplanes

     in den Einnahmen auf            18.750 €
     in den Ausgaben auf 18.750 €

2.  Keine Kreditaufnahme.

 

3.  Keine Verpflichtungsermächtigung.

 

4.  Die Festsetzung des Höchstbetrages der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr zur rechtzeiti-            gen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden darf, in Höhe von 1.000.000 €.

 

5.  Keinen Stellenplan.

 

6.  Die Festsetzung der den Städten und Gemeinden gemäß § 14 Absatz 3 der Verbandssatzung je        Einwohner zu erstattenden Pauschale auf 2,00 € je Einwohner.

 

7.  Die Festsetzung der den Städten und Gemeinden zu zahlenden anteiligen Personalaufwand im            Bereich der Einsammlung von „Wilden Müllablagerungen“.

 

8.  Sobald die Gebührenausgleichsrücklage 3,4 Mio. € übersteigt, erfolgt satzungsgemäß eine     Gebührengutschrift.