Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Die Erste Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes „NGA-Netz Darmstadt-Dieburg“ wird in nachstehender Fassung beschlossen:

 

Erste Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes „NGA-Netz Darmstadt-Dieburg“

 

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „NGA-Netz Darmstadt-Dieburg“ hat in ihrer Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund der von den Verbandsmitgliedern und dem Verbandsvorstand eingebrachten Änderungs- und Ergänzungswünschen die nachfolgende Satzung beschlossen.

 

Artikel 1

 

1.      In § 3 wird als Satz 2 eingefügt:

Hierbei ist die bestehende Infrastruktur im Verbandsgebiet soweit als möglich und wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen.

 

Artikel 2

 

1.      In § 5 Abs. 1 wird als neuer Satz 2 eingefügt:

Der Landkreis Darmstadt-Dieburg entsendet insgesamt fünf Vertreterinnen und Vertreter in die Verbandsversammlung.“ Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.

 

2.      Der Inhalt des § 6 der Zweckverbandssatzung wird zu Absatz 1 des § 6 der Zweckverbandssatzung. Als Absatz 2 wird eingefügt:

Beschlüsse der Verbandsversammlung zu Beschlussvorlagen im Sinne des Absatzes 1 Ziffer 3, 5 und 6 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. § 54 Abs. 1 HGO gilt entsprechend.

 

3.      § 13 wird wie folgt geändert:

Der Vorstand kann zu seiner Beratung Beiräte auf Zeit oder Dauer der Wahlzeit berufen. Der Vorstand erlässt dazu eine Geschäftsordnung.

 

4.      § 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

Für den Austritt gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in der jeweils geltenden Fassung. Sämtliche Vermögenswerte, Sonderposten wie auch Schulden verbleiben bei einem Austritt bei dem Zweckverband. Der Ausgleich von Wertsteigerungen, Beteiligung an Überschüssen oder Fehlbeträgen erfolgt nach dem Maßstab des § 19 dieser Satzung anteilig gemäß dem geprüften und festgestellten Jahresabschluss als Bareinzahlung durch das bzw. Barauszahlung an das kündigende Verbandsmitglied.

 

5.      Als § 14 a „Berichtswesen“ wird eingefügt:

Der Zweckverband etabliert ein Berichtswesen.

 

Artikel 3

 

1.      In § 1 Abs. 1 wird nach „Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl.  I Seite 307),“ der Text wie folgt ersetzt:

zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. I S. 622).

 

2.      § 7 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

„Zur ersten Sitzung nach Bildung des Zweckverbandes und zur Neukonstituierung nach Ablauf einer Wahlzeit wird die Verbandsversammlung vom Verbandsvorsitzenden einberufen. Er leitet die Verbandsversammlung bis zur Wahl ihres Vorsitzenden.“

 

3.      § 9 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern. Verbandsvorsitzender kraft Amtes ist der Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg. Die Vertretungsregelung des Landrats nach § 44 HKO findet keine Anwendung.
Die weiteren Verbandsvorstandsmitglieder werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl jeweils für die Dauer der Wahlzeit der Verbandsversammlung gewählt und müssen entweder der Vertretungsköperschaft oder dem Verwaltungsorgan eines Verbandsmitglieds angehören oder aber über besondere Sach- und Fachkunde bezogen auf die Verbandsaufgaben gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung verfügen. Die Stellvertretung des Verbandsvorsitzenden bestimmt sich nach der vom Verbandsvorstand mit der Mehrheit seiner satzungsmäßigen Stimmenzahl festzulegenden Vertretungsreihenfolge.

 

4.      Die Wahlzeit des gemäß § 9 Absatz 1 Satz 4 der Verbandssatzung vom 28.05.2013 am 06.06.2013 gewählten stellvertretenden Verbandsvorsitzenden endet mit Inkrafttreten dieser Änderungsatzung.

 

Artikel 4

 

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.