Nachtrag: 06.06.2013

Beschluss: geändert beschlossen

Beschluss:

 

  1. Die §§ 12 und 13 werden wie folgt neu gefasst:

    㤠12 Fraktionen

    (1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

    (2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Mitglieder und Hospitanten sowie der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung mitzuteilen.

    § 13 Haupt- und Finanzausschuss

    (1) Die Verbandsversammlung bildet aus ihrer Mitte zur Vorbereitung der Sitzungen der Verbandsversammlung einen Haupt- und Finanzausschuss. Der Haupt- und Finanzausschuss besteht aus sieben Mitgliedern.

    (2) Der Ausschuss setzt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammen. Die Sitzverteilung erfolgt entsprechend § 22 Abs. 3 und 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG).

    (3) Die Fraktionen benennen der/dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung innerhalb einer Woche nach der Bildung des Ausschusses schriftlich die Ausschussmitglieder; die/der Vorsitzende der Verbandsversammlung hat die Zusammensetzung des Ausschusses der Verbandsversammlung bekanntzugeben. Die Ausschussmitglieder können sich von einem anderen Mitglied der Verbandsversammlung vertreten lassen. Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist gegenüber der/dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und der/dem Ausschussvorsitzenden schriftlich zu erklären.

    (4) Die/der Vorsitzende der Verbandsversammlung lädt zur ersten Sitzung des Ausschusses nach seiner Bildung und führt den Vorsitz bis zur Wahl der/des Ausschussvorsitzenden.

    (5) An den Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses nimmt neben dem Verbandsvorstand auch die/der Vorsitzende der Verbandsversammlung und ihre/seine Stellvertreter/in mit beratender Stimme teil.

    (6) Für den Geschäftsgang des Ausschusses gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 1 und 2, des § 8 und des § 16 der Verbandssatzung sinngemäß.“

 

  1. Die Nummerierung der bisherigen Paragraphen 12 bis 14 ändert sich dadurch entsprechend (§§ 14-16).