Beschluss: geändert beschlossen

Beschluss:

 

Die Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „NGA-Netz Darmstadt-Dieburg“ wird beschlossen.

 

Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „NGA-Netz Darmstadt-Dieburg“

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „NGA-Netz Darmstadt-Dieburg“ hat in ihrer Sitzung am 06.06.2013 die nachfolgende Geschäftsordnung beschlossen.

§ 1 (Mitglieder)

(1)   Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind verpflichtet, an der Arbeit der Verbandsversammlung teilzunehmen und sie zu fördern.

(2)   Die Verhinderung an der Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung ist rechtzeitig der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung mitzuteilen. Die Mitglieder sind verpflichtet, im Verhinderungsfall ihre Vertretung zu informieren und die Sitzungsunterlagen weiterzuleiten.

§ 2 (Geschäftsführung)

(1)   Der Vorstand des Zweckverbandes oder eine von ihm beauftragte Stelle führt die Verwaltungsgeschäfte der oder des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und ist die Dienstanschrift der Verbandsversammlung sowie deren oder dessen Vorsitzenden.

§ 3 (Sitzungen)

(1)   Der oder die Vorsitzende der Verbandsversammlung legt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes rechtzeitig vor Jahresbeginn die voraussichtlichen Sitzungstermine fest und teilt sie mit den Tagen, an denen die Einladung zu den jeweiligen Sitzungen versandt wird, den Mitgliedern der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes mit.

(2)   Anträge, Anfragen und Beschlussvorlagen werden auf die Tagesordnung gesetzt, wenn sie am Tag vor dem festgelegten Tag, an dem die Einladung nach Absatz 1 erfolgt, bei der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung eingegangen sind.

§ 4 (Sitzungsordnung)

(1)   Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung verzeichnet ist, die Beratung zu eröffnen. Für Anfragen gilt § 7 Abs. 4.

(2)   Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung führt eine Liste über die Reihenfolge der Wortmeldungen. Gehen Wortmeldungen gleichzeitig ein, entscheidet die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung über die Reihenfolge. Niemand darf ohne die Worterteilung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sprechen. Ertönt die Glocke der oder des Vorsitzenden, hat die redende Person ihre Ausführungen zu unterbrechen.

(3)   Die Vertreterin oder der Vertreter des Verbandsvorstandes erhält auf Verlangen jederzeit das Wort, aber erst, wenn die redende Person ihre Ausführungen beendet hat.

(4)   Mitglieder der Verbandsversammlung können bis zum Schluss der Beratung das Wort zur Geschäftsordnung verlangen, um sich über die Anwendung der Geschäftsordnung auf die Behandlung des zur Beratung stehenden Gegenstandes zu äußern.

(5)   Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung kann Rednerinnen und Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache rufen. Verletzt ein Mitglied der Verbandsversammlung die Würde oder die Ordnung des Hauses, soll es die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung zur Ordnung rufen. Ist ein Mitglied in derselben Sitzung dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so entzieht ihm die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung das Wort. Es soll ihr oder ihm in derselben Sitzung nicht wieder erteilt werden.

(6)   Wünscht die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung an der Beratung  teilzunehmen, übergibt sie oder er den Vorsitz an eines ihrer oder seiner stellvertretenden Mitglieder. Die oder der Vorsitzende soll den Vorsitz erst nach Erledigung des Tagesordnungspunktes wieder übernehmen.

(7)   Sind die oder der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sämtlich verhindert, tritt an ihre Stelle das nach Lebensjahren älteste Mitglied der Verbandsversammlung, das zur Übernahme der Vertretung bereit ist.

§ 5 (Vorlagen)

(1)   Alle Beschluss- und Berichtsvorlagen, Anträge, Anfragen und Antworten auf Anfragen werden als nummerierte Vorlagen den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes übersandt.

(2)   Beschlussvorlagen des Verbandsvorstandes umfassen mindestens

a.       den Beschlussvorschlag,

b.      eine Begründung,

c.       die Darstellung möglicher finanzieller Auswirkungen und

d.      evtl. Anlagen, die namentlich in der Beschlussvorlage zu bezeichnen und beizufügen sind.

§ 6 (Anträge)

(1)   Anträge werden nicht auf die Tagesordnung gesetzt, wenn ein Antrag zum gleichen Verhandlungsgegenstand in der laufenden Wahlzeit innerhalb eines Jahres vor der Einreichung verhandelt worden ist und seitdem eine nach objektiven Gesichtspunkten offensichtliche Änderung der Sachlage nicht eingetreten ist.

(2)   § 5 Absatz 2 gilt, soweit finanzielle Auswirkungen durch den Antragsteller nicht bezifferbar sind mit Ausnahme von Buchstabe c), sinngemäß für Anträge.

§ 7 (Anfragen)

(1)   Anfragen an den Verbandsvorstand sind bis zu dem in § 3 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung genannten Termin an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu richten und werden einzeln auf der Tagesordnung der folgenden Sitzung der Verbandsversammlung verzeichnet.

(2)   Der Verbandsvorstand ist verpflichtet, in der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung Antwort zu erteilen, soweit seine Zuständigkeit gegeben ist. Die Antwort soll spätestens bis zur darauf folgenden Sitzung der Verbandsversammlung vorliegen. Sie wird als Vorlage veröffentlicht.

(3)   Gehen Anfragen nach dem in § 3 Absatz 2 genannten Termin ein oder kann die Antwort des Verbandsvorstandes nicht bis zur Sitzung der Verbandsversammlung gegeben werden, werden sie auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung der Verbandsversammlung gesetzt.

(4)   Unter dem Tagesordnungspunkt einer Anfrage sind bis zu zwei Nachfragen des die Anfrage stellenden Mitglieds der Verbandsversammlung zulässig. Die Aussprache über eine Anfrage oder Antwort kann nur eröffnet werden, wenn die Verbandsversammlung einem entsprechenden Antrag zustimmt.

§ 8 (Redezeit)

(1)   Soweit bei Aufruf eines Tagesordnungspunktes keine andere Regelung festgelegt wird, gilt je Rednerin oder Redner eine Redezeit von fünf Minuten als vereinbart.

(2)   Persönliche Erklärungen sind erst nach Schluss der Beratung eines Gegenstandes oder im Falle der Vertagung am Schluss der Sitzung, jedoch vor der Abstimmung zulässig. Findet keine Abstimmung statt, wird das Wort vor dem Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes erteilt. Eine persönliche Erklärung darf die Dauer von 5 Minuten nicht überschreiten. Das Mitglied der Verbandsversammlung darf dabei nur Angriffe auf die eigene Person zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen.

§ 9 (Abstimmungen)

(1)   Die Verbandsversammlung kann beschließen, die Beratung zu schließen. Über den Antrag auf Schluss der Beratung ist vor einem Antrag auf Vertagung abzustimmen. Vor der Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Beratung oder über einen Antrag auf Vertagung oder andere Geschäftsordnungsanträge ist einem Mitglied der Verbandsversammlung, das den Antrag begründet, und einem, das dagegen sprechen will, das Wort zu erteilen.

(2)   Liegen Anträge zur Geschäftsordnung vor, so wird zunächst über diese abgestimmt, und zwar zuerst über den Antrag, der der Weiterbehandlung des Gegenstandes widerspricht.

(3)   Liegen Änderungsanträge zu einer Beschlussvorlage oder einem Antrag vor, wird zuerst darüber abgestimmt. Bei mehreren Änderungsanträgen wird zuerst über den am weitestgehenden Änderungsantrag abgestimmt. Ansonsten wird über die Beschlussvorlage bzw. den Antrag in der vorliegenden Form abgestimmt.

(4)   Vor Beginn der Abstimmung bis zur Verkündung des Abstimmungsergebnisses wird das Wort zur Geschäftsordnung nicht erteilt.

(5)   Nach jeder Abstimmung hat jedes Mitglied der Verbandsversammlung das Recht, ihre Abstimmung kurz zu begründen.

§ 10 (Wahlen)

(1)   Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung ist Wahlleiterin oder Wahlleiter sowohl bei Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl wie bei Wahlen nach Stimmenmehrheit.

(2)   Die Verbandsversammlung beruft zu Beginn der Wahlzeit einen dauerhaften Wahlausschuss zur Durchführung von Wahlen, der aus fünf Mitgliedern besteht.

§ 11 (Niederschrift)

(1)   Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Ergebnisniederschrift gemäß § 61 Hessische Gemeindeordnung anzufertigen und durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Verbandsversammlung und die Schriftführerin oder den Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll an die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder spätestens vier Wochen nach dem jeweiligen Sitzungstermin versandt werden.

(2)   Die Ergebnisniederschrift ist jeweils in der Woche vor der folgenden Sitzung der Verbandsversammlung während der allgemeinen Dienststunden im Kreistagsbüro des Landkreises Darmstadt-Dieburg, Kreishaus Darmstadt, Jägertorstraße 207, Darmstadt, offenzulegen.

(3)   Über jede Sitzung der Verbandsversammlung wird, soweit dies technisch möglich ist, eine Audioaufzeichnung gefertigt, die durch den Vorstand aufbewahrt wird. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung sowie des Verbandsvorstandes kann die Tonbandaufzeichnung im Kreistagsbüro im Kreishaus Darmstadt, Jägertorstraße 207, Darmstadt, abhören. Sie wird am Ende der übernächsten Wahlzeit gelöscht.

(4)   Ist aus technischen Gründen eine Audioaufzeichnung nicht möglich, kann jedes Mitglied der Verbandsversammlung schriftliche Aufzeichnungen seiner Redebeiträge als Anlage zur Niederschrift geben.

§ 12 Fraktionen

(1)   Die Mitglieder der Verbandsversammlung können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

(2)   Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Mitglieder und Hospitanten sowie der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung mitzuteilen.

§ 13 Haupt- und Finanzausschuss

(1)   Die Verbandsversammlung bildet aus ihrer Mitte zur Vorbereitung der Sitzungen der Verbandsversammlung einen Haupt- und Finanzausschuss. Der Haupt- und Finanzausschuss besteht aus sieben Mitgliedern.

(2)   Der Ausschuss setzt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammen. Die Sitzverteilung erfolgt entsprechend § 22 Abs. 3 und 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG).

(3)   Die Fraktionen benennen der/dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung innerhalb einer Woche nach der Bildung des Ausschusses schriftlich die Ausschussmitglieder; die/der Vorsitzende der Verbandsversammlung hat die Zusammensetzung des Ausschusses der Verbandsversammlung bekanntzugeben. Die Ausschussmitglieder können sich von einem anderen Mitglied der Verbandsversammlung vertreten lassen. Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist gegenüber der/dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und der/dem Ausschussvorsitzenden schriftlich zu erklären.

(4)   Die/der Vorsitzende der Verbandsversammlung lädt zur ersten Sitzung des Ausschusses nach seiner Bildung und führt den Vorsitz bis zur Wahl der/des Ausschussvorsitzenden.

(5)   An den Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses nimmt neben dem Verbandsvorstand auch die/der Vorsitzende der Verbandsversammlung und ihre/seine Stellvertreter/in mit beratender Stimme teil.

(6)   Für den Geschäftsgang des Ausschusses gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 1 und 2, des § 8 und des § 16 der Verbandssatzung sinngemäß.

§ 14 Elektronischer Sitzungsdienst

(1)   Der Versand und die Bereitstellung von Unterlagen der Verbandsversammlung erfolgen in der Regel elektronisch. Unterlagen werden per elektronischer Post (E-Mail) an eine durch das Mitglied bzw. stellvertretende Mitglied benannte Adresse übersandt. Ein Anspruch auf Bereitstellung und Versand in gedruckter Form besteht nicht.

(2)   Die Sitzungsunterlagen der Verbandsversammlung werden darüber hinaus zum Zeitpunkt der Einladung auch über das Politikinformationssystem des Landkreises Darmstadt-Dieburg öffentlich zugänglich gemacht, soweit für diese eine öffentliche Behandlung in der Sitzung vorgesehen ist. Ein Anspruch auf Bereitstellung nicht-öffentlicher Sitzungsunterlagen besteht nicht.

(3)   Einladungen zu Sitzungen der Verbandsversammlung gelten spätestens mit Ablauf des Tages, an dem die öffentliche Bekanntmachung der Sitzung gemäß § 58 Absatz 6 Hessische Gemeindeordnung erfolgt ist, als bewirkt.

(4)   Die Schaffung und Aufrechterhaltung der notwendigen technischen Voraussetzungen zur Entgegennahme des elektronischen Versandes, insbesondere eines Postfachs zum Empfang und Versand elektronischer Nachrichten, obliegen dem Mitglied der Verbandsversammlung.

(5)   Ist durch eine technische Störung der elektronische Versand nicht fristgemäß zu gewährleisten, erfolgt die Übersendung fristwahrend in gedruckter Form. Nach Behebung der technischen Störung kann der elektronische Versand nachgeholt werden.

§ 15 (Andere Bestimmungen)

Soweit sich aus Gesetz und aus dieser Geschäftsordnung ausreichende Regelungen nicht ergeben, gilt - insbesondere in Verfahrensfragen des Sitzungsablaufes – in der aufgeführten Reihenfolge die Geschäftsordnung des Kreistages des Landkreises Darmstadt-Dieburg und des Hessischen Landtages sinngemäß.

§16 (Inkrafttreten)

Die Geschäftsordnung tritt mit Beschluss in Kraft.