Sitzung: 06.06.2013 Verbandsversammlung
Beschluss: geändert beschlossen
Beschluss:
Die Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „NGA-Netz Darmstadt-Dieburg“ wird beschlossen.
Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „NGA-Netz Darmstadt-Dieburg“
Die
Verbandsversammlung des Zweckverbandes „NGA-Netz Darmstadt-Dieburg“ hat in
ihrer Sitzung am 06.06.2013 die nachfolgende Geschäftsordnung beschlossen.
§ 1 (Mitglieder)
(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung
sind verpflichtet, an der Arbeit der Verbandsversammlung teilzunehmen und sie
zu fördern.
(2) Die Verhinderung an der Teilnahme an
Sitzungen der Verbandsversammlung ist rechtzeitig der Vorsitzenden oder dem
Vorsitzenden der Verbandsversammlung mitzuteilen. Die Mitglieder sind
verpflichtet, im Verhinderungsfall ihre Vertretung zu informieren und die Sitzungsunterlagen
weiterzuleiten.
§ 2 (Geschäftsführung)
(1) Der Vorstand des Zweckverbandes oder eine
von ihm beauftragte Stelle führt die Verwaltungsgeschäfte der oder des
Vorsitzenden der Verbandsversammlung und ist die Dienstanschrift der
Verbandsversammlung sowie deren oder dessen Vorsitzenden.
§ 3 (Sitzungen)
(1) Der oder die Vorsitzende der
Verbandsversammlung legt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des
Verbandsvorstandes rechtzeitig vor Jahresbeginn die voraussichtlichen
Sitzungstermine fest und teilt sie mit den Tagen, an denen die Einladung zu den
jeweiligen Sitzungen versandt wird, den Mitgliedern der Verbandsversammlung und
des Verbandsvorstandes mit.
(2) Anträge, Anfragen und Beschlussvorlagen
werden auf die Tagesordnung gesetzt, wenn sie am Tag vor dem festgelegten Tag,
an dem die Einladung nach Absatz 1 erfolgt, bei der oder dem Vorsitzenden der
Verbandsversammlung eingegangen sind.
§ 4 (Sitzungsordnung)
(1) Die oder der Vorsitzende der
Verbandsversammlung hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung
verzeichnet ist, die Beratung zu eröffnen. Für Anfragen gilt § 7 Abs. 4.
(2) Die oder der Vorsitzende der
Verbandsversammlung führt eine Liste über die Reihenfolge der Wortmeldungen.
Gehen Wortmeldungen gleichzeitig ein, entscheidet die oder der Vorsitzende der
Verbandsversammlung über die Reihenfolge. Niemand darf ohne die Worterteilung
durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sprechen. Ertönt die Glocke der
oder des Vorsitzenden, hat die redende Person ihre Ausführungen zu
unterbrechen.
(3) Die Vertreterin oder der Vertreter des
Verbandsvorstandes erhält auf Verlangen jederzeit das Wort, aber erst, wenn die
redende Person ihre Ausführungen beendet hat.
(4) Mitglieder der Verbandsversammlung können
bis zum Schluss der Beratung das Wort zur Geschäftsordnung verlangen, um sich
über die Anwendung der Geschäftsordnung auf die Behandlung des zur Beratung
stehenden Gegenstandes zu äußern.
(5) Die oder der Vorsitzende der
Verbandsversammlung kann Rednerinnen und Redner, die vom Verhandlungsgegenstand
abschweifen, zur Sache rufen. Verletzt ein Mitglied der Verbandsversammlung die
Würde oder die Ordnung des Hauses, soll es die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung
zur Ordnung rufen. Ist ein Mitglied in derselben Sitzung dreimal zur Sache oder
zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes zur
Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so entzieht ihm die oder der Vorsitzende
der Verbandsversammlung das Wort. Es soll ihr oder ihm in derselben Sitzung
nicht wieder erteilt werden.
(6) Wünscht die oder der Vorsitzende der
Verbandsversammlung an der Beratung
teilzunehmen, übergibt sie oder er den Vorsitz an eines ihrer oder seiner
stellvertretenden Mitglieder. Die oder der Vorsitzende soll den Vorsitz erst
nach Erledigung des Tagesordnungspunktes wieder übernehmen.
(7) Sind die oder der Vorsitzende und die
stellvertretenden Vorsitzenden sämtlich verhindert, tritt an ihre Stelle das
nach Lebensjahren älteste Mitglied der Verbandsversammlung, das zur Übernahme
der Vertretung bereit ist.
§ 5 (Vorlagen)
(1) Alle Beschluss- und Berichtsvorlagen,
Anträge, Anfragen und Antworten auf Anfragen werden als nummerierte Vorlagen den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Verbandsversammlung und des
Verbandsvorstandes übersandt.
(2) Beschlussvorlagen des Verbandsvorstandes
umfassen mindestens
a. den Beschlussvorschlag,
b. eine Begründung,
c. die Darstellung möglicher finanzieller Auswirkungen
und
d. evtl. Anlagen, die namentlich in der
Beschlussvorlage zu bezeichnen und beizufügen sind.
§ 6 (Anträge)
(1) Anträge werden nicht auf die Tagesordnung
gesetzt, wenn ein Antrag zum gleichen Verhandlungsgegenstand in der laufenden
Wahlzeit innerhalb eines Jahres vor der Einreichung verhandelt worden ist und
seitdem eine nach objektiven Gesichtspunkten offensichtliche Änderung der
Sachlage nicht eingetreten ist.
(2) § 5 Absatz 2 gilt, soweit finanzielle
Auswirkungen durch den Antragsteller nicht bezifferbar sind mit Ausnahme von
Buchstabe c), sinngemäß für Anträge.
§ 7 (Anfragen)
(1) Anfragen an den Verbandsvorstand sind bis
zu dem in § 3 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung genannten Termin an die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu richten und werden
einzeln auf der Tagesordnung der folgenden Sitzung der Verbandsversammlung
verzeichnet.
(2) Der Verbandsvorstand ist verpflichtet, in
der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung Antwort zu erteilen, soweit seine
Zuständigkeit gegeben ist. Die Antwort soll spätestens bis zur darauf folgenden
Sitzung der Verbandsversammlung vorliegen. Sie wird als Vorlage veröffentlicht.
(3) Gehen Anfragen nach dem in § 3 Absatz 2
genannten Termin ein oder kann die Antwort des Verbandsvorstandes nicht bis zur
Sitzung der Verbandsversammlung gegeben werden, werden sie auf die Tagesordnung
der folgenden Sitzung der Verbandsversammlung gesetzt.
(4) Unter dem Tagesordnungspunkt einer
Anfrage sind bis zu zwei Nachfragen des die Anfrage stellenden Mitglieds der
Verbandsversammlung zulässig. Die Aussprache über eine Anfrage oder Antwort
kann nur eröffnet werden, wenn die Verbandsversammlung einem entsprechenden
Antrag zustimmt.
§ 8 (Redezeit)
(1) Soweit bei Aufruf eines
Tagesordnungspunktes keine andere Regelung festgelegt wird, gilt je Rednerin
oder Redner eine Redezeit von fünf Minuten als vereinbart.
(2) Persönliche Erklärungen sind erst nach
Schluss der Beratung eines Gegenstandes oder im Falle der Vertagung am Schluss
der Sitzung, jedoch vor der Abstimmung zulässig. Findet keine Abstimmung statt,
wird das Wort vor dem Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes erteilt. Eine
persönliche Erklärung darf die Dauer von 5 Minuten nicht überschreiten. Das
Mitglied der Verbandsversammlung darf dabei nur Angriffe auf die eigene Person
zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen.
§ 9 (Abstimmungen)
(1) Die Verbandsversammlung kann beschließen,
die Beratung zu schließen. Über den Antrag auf Schluss der Beratung ist vor
einem Antrag auf Vertagung abzustimmen. Vor der Abstimmung über einen Antrag
auf Schluss der Beratung oder über einen Antrag auf Vertagung oder andere
Geschäftsordnungsanträge ist einem Mitglied der Verbandsversammlung, das den
Antrag begründet, und einem, das dagegen sprechen will, das Wort zu erteilen.
(2) Liegen Anträge zur Geschäftsordnung vor,
so wird zunächst über diese abgestimmt, und zwar zuerst über den Antrag, der
der Weiterbehandlung des Gegenstandes widerspricht.
(3) Liegen Änderungsanträge zu einer
Beschlussvorlage oder einem Antrag vor, wird zuerst darüber abgestimmt. Bei
mehreren Änderungsanträgen wird zuerst über den am weitestgehenden
Änderungsantrag abgestimmt. Ansonsten wird über die Beschlussvorlage bzw. den
Antrag in der vorliegenden Form abgestimmt.
(4) Vor Beginn der Abstimmung bis zur
Verkündung des Abstimmungsergebnisses wird das Wort zur Geschäftsordnung nicht
erteilt.
(5) Nach jeder Abstimmung hat jedes Mitglied
der Verbandsversammlung das Recht, ihre Abstimmung kurz zu begründen.
§ 10 (Wahlen)
(1) Die oder der Vorsitzende der
Verbandsversammlung ist Wahlleiterin oder Wahlleiter sowohl bei Wahlen nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl wie bei Wahlen nach Stimmenmehrheit.
(2) Die Verbandsversammlung beruft zu Beginn
der Wahlzeit einen dauerhaften Wahlausschuss zur Durchführung von Wahlen, der
aus fünf Mitgliedern besteht.
§ 11 (Niederschrift)
(1) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung
ist eine Ergebnisniederschrift gemäß § 61 Hessische Gemeindeordnung
anzufertigen und durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der
Verbandsversammlung und die Schriftführerin oder den Schriftführer zu
unterzeichnen. Die
Niederschrift soll an die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder
spätestens vier Wochen nach dem jeweiligen Sitzungstermin versandt werden.
(2) Die Ergebnisniederschrift ist jeweils in
der Woche vor der folgenden Sitzung der Verbandsversammlung während der
allgemeinen Dienststunden im Kreistagsbüro des Landkreises Darmstadt-Dieburg,
Kreishaus Darmstadt, Jägertorstraße 207, Darmstadt, offenzulegen.
(3) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung
wird, soweit dies technisch möglich ist, eine Audioaufzeichnung gefertigt, die
durch den Vorstand aufbewahrt wird. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung
sowie des Verbandsvorstandes kann die Tonbandaufzeichnung im Kreistagsbüro im
Kreishaus Darmstadt, Jägertorstraße 207, Darmstadt, abhören. Sie wird am Ende
der übernächsten Wahlzeit gelöscht.
(4) Ist aus technischen Gründen eine
Audioaufzeichnung nicht möglich, kann jedes Mitglied der Verbandsversammlung
schriftliche Aufzeichnungen seiner Redebeiträge als Anlage zur Niederschrift
geben.
§ 12 Fraktionen
(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung
können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion besteht aus
mindestens drei Mitgliedern.
(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre
Bezeichnung, die Namen der Mitglieder und Hospitanten sowie der oder des
Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind
dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung mitzuteilen.
§ 13 Haupt- und
Finanzausschuss
(1) Die Verbandsversammlung bildet aus ihrer
Mitte zur Vorbereitung der Sitzungen der Verbandsversammlung einen Haupt- und
Finanzausschuss. Der Haupt- und Finanzausschuss besteht aus sieben Mitgliedern.
(2) Der Ausschuss setzt sich nach dem
Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammen. Die Sitzverteilung erfolgt
entsprechend § 22 Abs. 3 und 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG).
(3) Die Fraktionen benennen der/dem
Vorsitzenden der Verbandsversammlung innerhalb einer Woche nach der Bildung des
Ausschusses schriftlich die Ausschussmitglieder; die/der Vorsitzende der
Verbandsversammlung hat die Zusammensetzung des Ausschusses der
Verbandsversammlung bekanntzugeben. Die Ausschussmitglieder können sich von
einem anderen Mitglied der Verbandsversammlung vertreten lassen. Die von einer
Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die
Abberufung ist gegenüber der/dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und
der/dem Ausschussvorsitzenden schriftlich zu erklären.
(4) Die/der Vorsitzende der Verbandsversammlung
lädt zur ersten Sitzung des Ausschusses nach seiner Bildung und führt den
Vorsitz bis zur Wahl der/des Ausschussvorsitzenden.
(5) An den Sitzungen des Haupt- und
Finanzausschusses nimmt neben dem Verbandsvorstand auch die/der Vorsitzende der
Verbandsversammlung und ihre/seine Stellvertreter/in mit beratender Stimme
teil.
(6) Für den Geschäftsgang des Ausschusses
gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 1 und 2, des § 8 und des § 16 der
Verbandssatzung sinngemäß.
§ 14 Elektronischer Sitzungsdienst
(1) Der Versand und die Bereitstellung von Unterlagen der Verbandsversammlung erfolgen in der Regel elektronisch. Unterlagen werden per elektronischer Post (E-Mail) an eine durch das Mitglied bzw. stellvertretende Mitglied benannte Adresse übersandt. Ein Anspruch auf Bereitstellung und Versand in gedruckter Form besteht nicht.
(2) Die Sitzungsunterlagen der Verbandsversammlung werden darüber hinaus zum Zeitpunkt der Einladung auch über das Politikinformationssystem des Landkreises Darmstadt-Dieburg öffentlich zugänglich gemacht, soweit für diese eine öffentliche Behandlung in der Sitzung vorgesehen ist. Ein Anspruch auf Bereitstellung nicht-öffentlicher Sitzungsunterlagen besteht nicht.
(3) Einladungen zu Sitzungen der
Verbandsversammlung gelten spätestens mit Ablauf des Tages, an dem die
öffentliche Bekanntmachung der Sitzung gemäß § 58 Absatz 6 Hessische
Gemeindeordnung erfolgt ist, als bewirkt.
(4) Die Schaffung und Aufrechterhaltung der
notwendigen technischen Voraussetzungen zur Entgegennahme des elektronischen
Versandes, insbesondere eines Postfachs zum Empfang und Versand elektronischer
Nachrichten, obliegen dem Mitglied der Verbandsversammlung.
(5) Ist durch eine technische Störung der
elektronische Versand nicht fristgemäß zu gewährleisten, erfolgt die Übersendung
fristwahrend in gedruckter Form. Nach Behebung der technischen Störung kann der
elektronische Versand nachgeholt werden.
§ 15 (Andere Bestimmungen)
Soweit sich
aus Gesetz und aus dieser Geschäftsordnung ausreichende Regelungen nicht
ergeben, gilt - insbesondere in Verfahrensfragen des Sitzungsablaufes – in der
aufgeführten Reihenfolge die Geschäftsordnung des Kreistages des Landkreises
Darmstadt-Dieburg und des Hessischen Landtages sinngemäß.
§16
(Inkrafttreten)
Die Geschäftsordnung
tritt mit Beschluss in Kraft.