Sitzung: 28.05.2013 Verbandsversammlung
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die von der Verbandsversammlung am 17. Dezember 2009 beschlossene und am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Abfallsatzung wird durch die 1. Änderungssatzung wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 Buchstabe h) erhält folgende Fassung:
Bauabfälle von privaten Haushaltungen
können auf den von den Verbandsmitgliedern - nach
Abschluss einer Vereinbarung mit dem ZAW - eingerichteten Sammelstellen in Kleinmengen bis zu 1,6 cbm abgegeben werden.
Angeliefert werden können
A brennbarer Baustellenabfall,
B nicht brennbarer, gemischter Baustellenabfall,
C Bauschuttgemische aus schweren Baumaterialien,
D Bauschuttgemische aus leichten Baumaterialien,
E unbehandeltes oder leicht behandeltes Altholz,
F stark behandeltes, imprägniertes Altholz,
G Metallschrott.
Alte Fassung:
h) Bauabfälle aus privaten Haushaltungen.
Bauabfälle aus privaten
Haushaltungen können auf den von den Verbandsmitgliedern einge-
richteten Bauabfallsammelstellen in
Kleinmengen bis zu 1,6 cbm abgegeben werden und zwar
A. Baustellenabfall (brennbar)
Verpackungsmaterialien wie z.B. Zementsäcke, Folien, Pappe, leere Farbeimer, Tapeten, Bodenbelegmaterial, Teppiche, Teppichböden, Styropor, Bitumenbahnen, Verschalungen, Kunststoffverkleidungen, Heraklit-Platten, Laminat,
B. Baustellenabfall
(nicht brennbar, gemischt)
Bauabfallgemische, Gipskartonplatten (Rigips), Verbundmaterialien, sonstige Gemische, sperrige Abfälle mit Überlängen (über 1,2 m),
C. Bauschuttgemische aus schweren Baumaterialien
Beton mit oder ohne Armierung,
Pflastersteine, Naturstein, Kalksandstein, Dachziegel, Tonmauerziegel, Porotonziegel, Fliesen, Sanitärkeramik ohne
Armaturen, Bodengemische, Sandgemische,
Erdaushub, Altschotter, Asphalt (teerfrei),
D. Bauschuttgemische
aus leichten Baumaterialien (Porenbeton)
Leichtbausteine, Porenbeton (Ytong), Bimsstein, Fermacell,
E. Altholz (unbehandelt oder leicht behandelt)
Pressspanholz, Naturhölzer, lasierte Hölzer, Einwegpaletten, Küchen-Arbeitsplatten,
F. Altholz (stark behandelt, imprägniert)
kesseldruckimprägniertes Garten- und Konstruktionsholz, Palisaden, Außentüren mit Rahmen, Fenster ohne Glas,
G. Eisenschrott
Fahrräder, Drahtzäune, Dachrinnen, Armaturen, Bleirohre, Metallwerkzeuge, Metallstühle, Gitterroste.
2. In § 2 wird als neuer Absatz 4 eingefügt:
(4) Was als Bauabfall-Kleinmengen im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe h)
angeliefert werden
kann, wird von der Verbandsversammlung festgelegt.
3. Der bisherige Absatz 4 des § 2 wird Absatz 5.
4. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Das Grundstück gilt als angeschlossen, wenn dafür ein vom ZAW
zugelassenes Rest-
müllgefäß angemeldet ist.
Alte Fassung:
(2) Das Grundstück gilt als
angeschlossen, wenn auf ihm das kleinste Restmüllgefäß aufgestellt ist.
5. In
§ 5 Abs. 4 wird als Satz 2 eingefügt:
Bei der Neuanmeldung eines
Gewerbebetriebes wird von der Stadt oder Gemeinde auf den Anschlusszwang (Absatz 1 Satz 1) und
die Anzeige- und Auskunftspflicht (§ 7) hingewie-
sen.
6. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Den Wechsel im Grundstückseigentum hat der bisherige Eigentümer
unverzüglich der Stadt oder Gemeinde schriftlich
mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung obliegt dem neuen
Grundstückseigentümer.
Alte Fassung:
(1)
Der Anschlusspflichtige im Sinne des § 5 Abs. 3 hat
jeden Wechsel im Grundeigentum
unverzüglich der Stadt oder
Gemeinde mitzuteilen. Diese Verpflichtung obliegt auch dem
neuen Grundstückseigentümer.
7. In § 7 wird als neuer Absatz 2 eingefügt:
(2) Der Anschlusspflichtige im Sinne des § 5 Abs. 3 hat dem ZAW jede
Änderung, die
Auswirkungen auf eine
Erhöhung des vorzuhaltenden Restmüllgefäßvolumens gem.
§ 16 Abs. 2 hat, mitzuteilen.
8. In § 7 werden die bisherigen Absätze 2 und 3 Absätze 3 und 4.
9. § 11 Absatz 9 erhält folgende Fassung:
Auf dem Restmüll-Großgefäß ist
der Strichcodeaufkleber entsprechend der jeweils gültigen Klebeanleitung anzubringen, intakt zu
halten und bei Abmeldung zu entfernen.
Alte Fassung:
(9) Auf
dem Deckel des Restmüll-Großgefäßes ist die jährlich mit dem Gebührenbescheid
zugesandte Gebührenmarke
anzubringen, intakt zu halten und bei der Abmeldung zu
entfernen.
10. In § 11 wird Absatz 10 ersatzlos gestrichen.
Alte Fassung:
(10) Bioabfall- und Papiergefäße werden an den
Abfuhrtagen nur berücksichtigt, wenn die ent- sprechende
Kennmarke mit Angabe der Gefäßgröße und der Wertstoffart auf dem Deckel angebracht ist. Bei der Abmeldung der Gefäße
sind die Kennmarken zu entfernen.
11. In § 11 werden die bisherigen Absätze 11 bis 14 Absätze 10 bis 13.
12. In § 16 Abs. 2 wird als Satz 2 eingefügt:
Für jedes anschlusspflichtige
Grundstück (§ 5 Abs. 1) muss mindestens das kleinste vom ZAW zugelassene Restmüllgefäß angemeldet
werden.
13. § 20 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Es ist verboten, diese zu
durchsuchen, umzulagern, wegzunehmen, Gegenstände hinzuzu- fügen oder Elektro- und Elektronikgeräte zu
entwenden.
Alte Fassung:
Unbefugten ist es verboten, diese wegzunehmen, zu durchsuchen, umzulagern oder Gegenstände hinzuzufügen.
14. § 31 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Gebühr für die Anlieferung von Bauabfall-Kleinmengen beträgt
je 0,1 cbm oder
100 Liter für die in § 2
Abs. 3 Buchstabe h) aufgeführten Fraktionen:
Fraktion |
Abfallart |
€ |
A |
brennbarer
Baustellenabfall |
3,50 |
B |
nicht brennbarer,
gemischter Baustellenabfall |
7,50 |
C |
Bauschuttgemische
aus schweren Baumaterialien |
3,50 |
D |
Bauschuttgemische
aus leichten Baumaterialien |
3,50 |
E |
unbehandeltes oder
leicht behandeltes Altholz |
1,00 |
F |
stark behandeltes,
imprägniertes Altholz |
2,00 |
G |
Metallschrott |
0,00 |
Alte Fassung:
(2) Die Gebühr
für die Anlieferung von jeweils 100 Liter beträgt für die nachstehend
aufgeführten Fraktionen A bis G:
Fraktion |
Abfallart |
€ |
A |
Baustellenabfall (brennbar) |
3,50 |
B |
Baustellenabfall (nicht brennbar, gemischt) |
7,50 |
C |
Bauschutt (schwer) |
3,50 |
D |
Bauschutt (leicht) |
3,50 |
E |
Altholz (unbehandelt, leicht behandelt) |
1,00 |
F |
Altholz (stark behandelt) |
2,00 |
G |
Eisenschrott |
0,00 |
15. In § 37 Abs. 1 Ziffer 4 wird „§ 7 Abs. 2“ in „§ 7 Abs. 3“ geändert.
16. § 37 Abs. 1 Ziffer 14 erhält folgende Fassung:
14. entgegen § 20 Abs. 4 zur Einsammlung bereitgestellte Abfälle sowie
Elektro- und
Elektronikgeräte unbefugt
durchsucht, umlagert, entwendet oder Gegenstände hinzu- fügt.
Alte Fassung:
14. entgegen § 20 Abs. 4 zur Einsammlung
bereitgestellte sperrige Abfälle sowie Elektro- und
Elektronikgeräte unbefugt wegnimmt,
durchsucht, umlagert oder Gegenstände hinzufügt,
17. Die 1. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.