Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Die von der Verbandsversammlung am 17. Dezember 2009 beschlossene und am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Abfallsatzung wird durch die 1. Änderungssatzung wie folgt geändert:

 

 

1.       § 2 Abs. 3 Buchstabe h) erhält folgende Fassung:

          Bauabfälle von privaten Haushaltungen können auf den von den Verbandsmitgliedern -     nach Abschluss einer Vereinbarung mit dem ZAW - eingerichteten Sammelstellen in   Kleinmengen bis zu 1,6 cbm abgegeben werden. Angeliefert werden können

          A  brennbarer Baustellenabfall,

          B  nicht brennbarer, gemischter Baustellenabfall,

          C  Bauschuttgemische aus schweren Baumaterialien,

          D  Bauschuttgemische aus leichten Baumaterialien,

          E   unbehandeltes oder leicht behandeltes Altholz,

          F   stark behandeltes, imprägniertes Altholz,

          G  Metallschrott.

 

Alte Fassung:

h)  Bauabfälle aus privaten Haushaltungen.

         
Bauabfälle aus privaten Haushaltungen können auf den von den Verbandsmitgliedern einge-
     richteten Bauabfallsammelstellen in Kleinmengen bis zu 1,6 cbm abgegeben werden und        zwar

         
A. Baustellenabfall (brennbar)

          Verpackungsmaterialien wie z.B. Zementsäcke, Folien, Pappe, leere Farbeimer, Tapeten,            Bodenbelegmaterial, Teppiche, Teppichböden, Styropor, Bitumenbahnen, Verschalungen,     Kunststoffverkleidungen, Heraklit-Platten, Laminat,

 

     B. Baustellenabfall (nicht brennbar, gemischt)

          Bauabfallgemische, Gipskartonplatten (Rigips), Verbundmaterialien, sonstige Gemische,   sperrige Abfälle mit Überlängen (über 1,2 m),

 

     C. Bauschuttgemische aus schweren Baumaterialien

          Beton mit oder ohne Armierung, Pflastersteine, Naturstein, Kalksandstein, Dachziegel,     Tonmauerziegel, Porotonziegel, Fliesen, Sanitärkeramik ohne Armaturen, Bodengemische,          Sandgemische, Erdaushub, Altschotter, Asphalt (teerfrei),

     D. Bauschuttgemische aus leichten Baumaterialien (Porenbeton)

          Leichtbausteine, Porenbeton (Ytong), Bimsstein, Fermacell,

 

     E.  Altholz (unbehandelt oder leicht behandelt)

          Pressspanholz, Naturhölzer, lasierte Hölzer, Einwegpaletten, Küchen-Arbeitsplatten,

 

     F.  Altholz (stark behandelt, imprägniert)

          kesseldruckimprägniertes Garten- und Konstruktionsholz, Palisaden, Außentüren mit Rahmen, Fenster ohne Glas,

 

     G. Eisenschrott

          Fahrräder, Drahtzäune, Dachrinnen, Armaturen, Bleirohre, Metallwerkzeuge, Metallstühle, Gitterroste.

 

 

2.       In § 2 wird als neuer Absatz 4 eingefügt:

          (4)   Was als Bauabfall-Kleinmengen im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe h) angeliefert                             werden kann, wird von der Verbandsversammlung festgelegt.

 

 

3.       Der bisherige Absatz 4 des § 2 wird Absatz 5.

 

 

4.       § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

          (2)   Das Grundstück gilt als angeschlossen, wenn dafür ein vom ZAW zugelassenes Rest-
                 müllgefäß angemeldet ist.

 

Alte Fassung:
(2)   Das Grundstück gilt als angeschlossen, wenn auf ihm das kleinste Restmüllgefäß aufgestellt ist.

 

 

5.       In § 5 Abs. 4 wird als Satz 2 eingefügt:

          Bei der Neuanmeldung eines Gewerbebetriebes wird von der Stadt oder Gemeinde auf den         Anschlusszwang (Absatz 1 Satz 1) und die Anzeige- und Auskunftspflicht (§ 7) hingewie-
          sen.

 

 

6.       § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

          (1)   Den Wechsel im Grundstückseigentum hat der bisherige Eigentümer unverzüglich der                         Stadt oder Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung obliegt dem                           neuen Grundstückseigentümer.

 

Alte Fassung:

(1)     Der Anschlusspflichtige im Sinne des § 5 Abs. 3 hat jeden Wechsel im Grundeigentum
       unverzüglich der Stadt oder Gemeinde mitzuteilen. Diese Verpflichtung obliegt auch dem
       neuen Grundstückseigentümer.

 

 

7.       In § 7 wird als neuer Absatz 2 eingefügt:

          (2)   Der Anschlusspflichtige im Sinne des § 5 Abs. 3 hat dem ZAW jede Änderung, die
                 Auswirkungen auf eine Erhöhung des vorzuhaltenden Restmüllgefäßvolumens gem.
                 § 16 Abs. 2 hat, mitzuteilen.

 

 

8.       In § 7 werden die bisherigen Absätze 2 und 3 Absätze 3 und 4.

 

 

9.       § 11 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

          Auf dem Restmüll-Großgefäß ist der Strichcodeaufkleber entsprechend der jeweils gültigen          Klebeanleitung anzubringen, intakt zu halten und bei Abmeldung zu entfernen.

 

Alte Fassung:

(9)   Auf dem Deckel des Restmüll-Großgefäßes ist die jährlich mit dem Gebührenbescheid
       zugesandte Gebührenmarke anzubringen, intakt zu halten und bei der Abmeldung zu
       entfernen.

 

 

10.     In § 11 wird Absatz 10 ersatzlos gestrichen.

 

Alte Fassung:

(10) Bioabfall- und Papiergefäße werden an den Abfuhrtagen nur berücksichtigt, wenn die ent-  sprechende Kennmarke mit Angabe der Gefäßgröße und der Wertstoffart auf dem Deckel   angebracht ist. Bei der Abmeldung der Gefäße sind die Kennmarken zu entfernen.

 

 

11.     In § 11 werden die bisherigen Absätze 11 bis 14 Absätze 10 bis 13.

 

 

12.     In § 16 Abs. 2 wird als Satz 2 eingefügt:

          Für jedes anschlusspflichtige Grundstück (§ 5 Abs. 1) muss mindestens das kleinste vom ZAW zugelassene Restmüllgefäß angemeldet werden.

 

 

13.     § 20 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

          Es ist verboten, diese zu durchsuchen, umzulagern, wegzunehmen, Gegenstände hinzuzu-  fügen oder Elektro- und Elektronikgeräte zu entwenden.

Alte Fassung:

Unbefugten ist es verboten, diese wegzunehmen, zu durchsuchen, umzulagern oder Gegenstände hinzuzufügen.

 

 

14.     § 31 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

          (2)   Die Gebühr für die Anlieferung von Bauabfall-Kleinmengen beträgt je 0,1 cbm oder
                 100 Liter für die in § 2 Abs. 3 Buchstabe h) aufgeführten Fraktionen:
                

Fraktion

Abfallart

A

brennbarer Baustellenabfall

3,50

B

nicht brennbarer, gemischter Baustellenabfall

7,50

C

Bauschuttgemische aus schweren Baumaterialien

3,50

D

Bauschuttgemische aus leichten Baumaterialien

3,50

E

unbehandeltes oder leicht behandeltes Altholz

1,00

F

stark behandeltes, imprägniertes Altholz

2,00

G

Metallschrott

0,00

 

Alte Fassung:

(2)   Die Gebühr für die Anlieferung von jeweils 100 Liter beträgt für die nachstehend
       aufgeführten Fraktionen A bis G:

Fraktion

Abfallart

A

Baustellenabfall (brennbar)

3,50

B

Baustellenabfall (nicht brennbar, gemischt)

7,50

C

Bauschutt (schwer)

3,50

D

Bauschutt (leicht)

3,50

E

Altholz (unbehandelt, leicht behandelt)

1,00

F

Altholz (stark behandelt)

2,00

G

Eisenschrott

0,00

 

 

15.     In § 37 Abs. 1 Ziffer 4 wird „§ 7 Abs. 2“ in „§ 7 Abs. 3“ geändert.

 

 

16.     § 37 Abs. 1 Ziffer 14 erhält folgende Fassung:

          14.  entgegen § 20 Abs. 4 zur Einsammlung bereitgestellte Abfälle sowie Elektro- und
                 Elektronikgeräte unbefugt durchsucht, umlagert, entwendet oder Gegenstände hinzu-                         fügt.

 

Alte Fassung:

14.  entgegen § 20 Abs. 4 zur Einsammlung bereitgestellte sperrige Abfälle sowie Elektro- und
       Elektronikgeräte unbefugt wegnimmt, durchsucht, umlagert oder Gegenstände hinzufügt,

 

 

17.     Die 1. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.