Beschluss: Kenntnis genommen

Erste Kreisbeigeordnete Lück

 

übergibt die Kopie des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 01.02.2013 in einem Verfahren zum Einsatz und zur Finanzierung einer Schulbegleitung für ein seelisch behindertes Kind (frühkindlicher Autismus).

 

Im Ergebnis wurde der Rechtsstreit geführt, weil die Schule, welche das betroffene Kind besucht, erklärte, dass eine Beschulung dann nicht mehr stattfindet, wenn das Jugendamt nicht weiterhin 32 Schulbegleiter-Stunden finanziert.

 

Aus fachlicher Sicht des Jugendamtes war eine Reduzierung der Leistungen des Schulassistenten von 32 auf 27 Wochenstunden zu vertreten.

 

Die Haltung der Schule, sich aus einem Kernbereich schulischer Verpflichtung, nämlich der Beschulung dieses jungen Menschen, zurückzuziehen, sofern eine Kürzung der Leistungen des Jugendamtes erfolgt, war aus Sicht des Jugendamtes nicht hinnehmbar. Sowohl verschiedene Gutachten, als auch eine Hospitation der zuständigen Fachkraft in der Schule führten zu der fachlichen Einschätzung, dass diese Kürzung angezeigt ist.

 

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts fallen die notwendigen Leistungen eines Schulassistenten indes nicht ausschließlich dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zu.

 

Von der Leistungspflicht des Jugendhilfeträgers können auch Maßnahmen umfasst sein, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören (Seite 7, markierter Bereich).

 

Das Gericht setzt sich zwar ansatzweise (Seite 8, Absatz 2) kritisch mit der Rolle der Schulleitung auseinander.

 

Es verweist im Folgenden (Absatz 3) aber auf Zuständigkeiten der Schulverwaltungsbehörde und kommt abschließend (Absatz 3) zum Ergebnis, dass ohne Einvernehmen mit der Schule die vom Jugendamt beabsichtigte Kürzung nicht erfolgen kann, soweit sie dazu führt, dass das Kind dann teilweise vom Unterrichtsbesuch ausgeschlossen wird.

 

Mit dieser Entscheidung können sich Schulleitungen ihrer Verantwortung und Verpflichtung zur Förderung von Kindern mit besonderem Förderbedarf in der Regelschule (Inklusion) entziehen. Es ist in diesem Zusammenhang sicherlich auch bedauerlich, dass das Land Hessen im Bereich der inneren Schulverwaltung nicht für eine angemessene Personalausstattung seiner Schulen sorgt und diesen von daher immer der vom kommunalen Sozial- und Jugendhilfeträger nicht überprüfbare Einwand des sogenannten „Ressourcenvorbehaltes“ möglich ist.

 

Unter dem Licht des Konnexitätsprinzips betrachtet findet somit auch in diesem Arbeitsfeld eine deutliche Umverteilung finanzieller Lasten vom Land auf die kommunale Ebene statt.

 

Der Landkreis  Darmstadt-Dieburg musste im Jahr 2012 hierfür einen Betrag von 4,224 Mio. Euro (2,724 Mio. Euro  für körperlich/geistige und 1,500 Mio. Euro für seelisch behinderte junge Menschen) aufwenden.