Beschluss:
1. Gemeinsam mit kreisangehörigen Kommunen bildet der Landkreis Darmstadt-Dieburg den Zweckverband „NGA-Netz Darmstadt-Dieburg“ und vereinbart gemäß § 9 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in Verbindung mit den §§ 5 und 30 Nr. 10 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) mit den übrigen Beteiligten die beiliegende Verbandssatzung des Zweckverbands „NGA-Netz Darmstadt-Dieburg“.
2. Die noch vom Kreistag zu wählenden Vertreterinnen bzw. Vertreter des Landkreises in der Zweckverbandsversammlung des Zweckverbandes „NGA-Netz Darmstadt-Dieburg“ werden beauftragt, folgende Punkte in der ersten Sitzung der Zweckverbandsversammlung zu beantragen und auf deren Umsetzung hinzuwirken:
a. Der Vorstand des Zweckverbandes wird mit der Sammlung zur vereinbarten Zweckverbandssatzung bestehender Änderungswünsche, der Erarbeitung eines Entwurfes für eine Änderungssatzung zur Zweckverbandssatzung und der Einbringung des Entwurfes in die zweite Sitzung der Zweckverbandsversammlung beauftragt. Dazu sollen die nachfolgenden Punkte besondere Berücksichtigung finden:
b. § 5 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung ist dahingehend zu ändern, dass der Landkreis auf Grund der auch von den Städten und Gemeinden gewünschten hervorgehobenen Verantwortung für den Zweckverband insgesamt fünf Vertreterinnen und Vertreter in die Zweckverbandsversammlung entsendet.
c.
Der Inhalt des § 6 der Zweckverbandssatzung wird zu
Absatz 1 des § 6 der Zweckverbandssatzung. Als Absatz 2 wird eingefügt:
„Beschlüsse der Verbandsversammlung zu Beschlussvorlagen im Sinne des Absatzes
1 Ziffer 3, 5 und 6 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung. § 54 Abs. 1 HGO
gilt entsprechend.“
d. § 9 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung soll dahingehend geändert werden, dass der/die stellvertretende Verbandsvorsitzende aus den Reihen der Vertreterinnen und Vertreter der Städte und Gemeinden gewählt wird.
e.
§ 13 der Zweckverbandssatzung soll wie folgt geändert
werden:
„Der Vorstand kann zu seiner Beratung Beiräte auf Zeit oder Dauer der Wahlzeit
berufen. Der Vorstand erlässt dazu eine Geschäftsordnung.“
f.
§ 21 Abs. 3 der Zweckverbandssatzung soll dahingehend
geändert werden:
„Für den Austritt gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere
das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in der jeweils geltenden
Fassung[1]. Sämtliche Vermögenswerte,
Sonderposten wie auch Schulden verbleiben bei einem Austritt bei dem
Zweckverband. Der Ausgleich von Wertsteigerungen, Beteiligung an Überschüssen
oder Fehlbeträgen erfolgt nach dem Maßstab des § 19 dieser Satzung anteilig
gemäß dem geprüften und festgestellten Jahresabschluss als Bareinzahlung durch
das bzw. Barauszahlung an das kündigende Verbandsmitglied.“
g. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter des Landkreises berichten dem Kreistag regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, über die zuständigen Kreistagsausschüsse.
3. Die zur Vorbereitung der
Zweckverbandsgründung erforderlichen Mittel in Höhe von bis zu 500.000 Euro
werden gemäß § 100 HGO auf dem Produkt 1.09.01.01.04 und dem Sachkonto 6779000
im Haushaltsjahr 2013 außerplanmäßig zur Verfügung gestellt.
Die Deckung erfolgt durch Einsparungen auf dem Produkt 1.16.02.01 und dem
Sachkonto 7711000 (Zinsaufwand).
Die Bereitstellung der Mittel steht unter folgendem Vorbehalt:
a. Mit der Verausgabung wird erst begonnen,
nachdem sicher feststeht, welche Gebietskörperschaften sich am Zweckverband
beteiligen.
b. Es erfolgt eine schriftliche Erklärung der
am Zweckverband beteiligten Kommunen, dass sie im Fall des Scheiterns der
Zweckverbandsgründung den gemäß § 19 der Zweckverbandssatzung auf sie
entfallenden Anteil der Gründungskosten an den Landkreis erstatten.
c. Die vom Landkreis verausgabten Mittel werden
nach Gründung des Zweckverbandes durch diesen an den Landkreis erstattet.