Beschluss:

 

1.      Gemeinsam mit kreisangehörigen Kommunen bildet der Landkreis Darmstadt-Dieburg den Zweckverband „NGA-Netz Darmstadt-Dieburg“ und vereinbart gemäß § 9 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in Verbindung mit den §§ 5 und 30 Nr. 10 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) mit den übrigen Beteiligten die beiliegende Verbandssatzung des Zweckverbands „NGA-Netz Darmstadt-Dieburg“.

 

2.      Die noch vom Kreistag zu wählenden Vertreterinnen bzw. Vertreter des Landkreises in der Zweckverbandsversammlung des Zweckverbandes „NGA-Netz Darmstadt-Dieburg“ werden beauftragt, folgende Punkte in der ersten Sitzung der Zweckverbandsversammlung zu beantragen und auf deren Umsetzung hinzuwirken:

 

a.       Der Vorstand des Zweckverbandes wird mit der Sammlung zur vereinbarten Zweckverbandssatzung bestehender Änderungswünsche, der Erarbeitung eines Entwurfes für eine Änderungssatzung zur Zweckverbandssatzung und der Einbringung des Entwurfes in die zweite Sitzung der Zweckverbandsversammlung beauftragt. Dazu sollen die nachfolgenden Punkte besondere Berücksichtigung finden:

 

b.      § 5 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung ist dahingehend zu ändern, dass der Landkreis auf Grund der auch von den Städten und Gemeinden gewünschten hervorgehobenen Verantwortung für den Zweckverband insgesamt fünf Vertreterinnen und Vertreter in die Zweckverbandsversammlung entsendet.

 

c.       Der Inhalt des § 6 der Zweckverbandssatzung wird zu Absatz 1 des § 6 der Zweckverbandssatzung. Als Absatz 2 wird eingefügt:
„Beschlüsse der Verbandsversammlung zu Beschlussvorlagen im Sinne des Absatzes 1 Ziffer 3, 5 und 6 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung. § 54 Abs. 1 HGO gilt entsprechend.“

 

d.      § 9 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung soll dahingehend geändert werden, dass der/die stellvertretende Verbandsvorsitzende aus den Reihen der Vertreterinnen und Vertreter der Städte und Gemeinden gewählt wird.

 

e.       § 13 der Zweckverbandssatzung soll wie folgt geändert werden:
„Der Vorstand kann zu seiner Beratung Beiräte auf Zeit oder Dauer der Wahlzeit berufen. Der Vorstand erlässt dazu eine Geschäftsordnung.“

 

f.        § 21 Abs. 3 der Zweckverbandssatzung soll dahingehend geändert werden:
„Für den Austritt gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in der jeweils geltenden Fassung[1]. Sämtliche Vermögenswerte, Sonderposten wie auch Schulden verbleiben bei einem Austritt bei dem Zweckverband. Der Ausgleich von Wertsteigerungen, Beteiligung an Überschüssen oder Fehlbeträgen erfolgt nach dem Maßstab des § 19 dieser Satzung anteilig gemäß dem geprüften und festgestellten Jahresabschluss als Bareinzahlung durch das bzw. Barauszahlung an das kündigende Verbandsmitglied.“

 

g.       Die Vertreterinnen bzw. Vertreter des Landkreises berichten dem Kreistag regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, über die zuständigen Kreistagsausschüsse.

 

3.      Die zur Vorbereitung der Zweckverbandsgründung erforderlichen Mittel in Höhe von bis zu 500.000 Euro werden gemäß § 100 HGO auf dem Produkt 1.09.01.01.04 und dem Sachkonto 6779000 im Haushaltsjahr 2013 außerplanmäßig zur Verfügung gestellt.

Die Deckung erfolgt durch Einsparungen auf dem Produkt 1.16.02.01 und dem Sachkonto 7711000 (Zinsaufwand).

Die Bereitstellung der Mittel steht unter folgendem Vorbehalt:

 

a.      Mit der Verausgabung wird erst begonnen, nachdem sicher feststeht, welche Gebietskörperschaften sich am Zweckverband beteiligen.

b.      Es erfolgt eine schriftliche Erklärung der am Zweckverband beteiligten Kommunen, dass sie im Fall des Scheiterns der Zweckverbandsgründung den gemäß § 19 der Zweckverbandssatzung auf sie entfallenden Anteil der Gründungskosten an den Landkreis erstatten.

c.       Die vom Landkreis verausgabten Mittel werden nach Gründung des Zweckverbandes durch diesen an den Landkreis erstattet.



[1] Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Satzungsentwurf: § 21 KGG