Anfrage der Fraktion der CDU:
1. Hat das St. Rochus Krankenhaus Dieburg die rechtliche Möglichkeit den Kooperationsvertrag vorzeitig aufzulösen?
Mit dem St. Rochus
Krankenhaus bestehen seit dem 01.07.2010 ein Grundlagenvertrag zur
kardiologischen Kooperation und ein Gestellungsvertrag, in welchem sich die
Kreisklinik Groß-Umstadt zur Sicherstellung der kardiologischen Versorgung im
St. Rochus Krankenhaus durch Ärzte der Kreisklinik Groß-Umstadt verpflichtet.
Die Verträge haben
eine feste Laufzeit von 10 Jahren, das heißt, dass sie in diesem Zeitraum
ordentlich nicht kündbar sind. Allenfalls denkbar ist eine außerordentliche
fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Der Vertrag sah außerdem vor, dass vor
einer fristlosen Kündigung ein etwaiger Verstoß zwei Mal abzumahnen ist.
2. Wenn ja, bestehen wechelseitige Schadensersatzansprüche?
Das St. Rochus
Krankenhaus könnte theoretisch etwaige Schäden, die aus Vertragsverstößen
entstanden sind, geltend machen. Solche Schäden sind nicht ersichtlich.
Aufgrund der fristlosen Kündigung kann das St. Rochus für die Zukunft keine
Ansprüche erheben.
Die Kreisklinik
Groß-Umstadt kann, sofern die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung
festgestellt wird, Schadensersatzansprüche
aus der unterlassenen Vertragserfüllung geltend machen. Da die
Kreisklinik Groß-Umstadt weiterhin leistungsbereit ist und dem St. Rochus
Krankenhaus die Leistung immer wieder anbietet, ist das St. Rochus Krankenhaus
im Annahmeverzug, so dass sie einen sogenannten Verzugslohn zahlen müssten.
Diese betragen für die Restlaufzeit rund 2,5 Mio. Euro zzgl. einer
Gewinnbeteiligung, wobei die Kreisklinik Groß-Umstadt sich ersparte
Personalaufwendung entgegen halten lassen muss.
3. Wenn ja, wie hoch sind die zu erwartenden finanziellen Einbußen für die Kreiskliniken, die aus einer vorzeitigen Kündigung resultieren?
Zum einen erhalten die
Kreiskliniken keine Zahlungen aus dem Gestellungsvertrag, der derzeit für rund
2,3 VK Ärzte eine Zahlung von rund € 350.000,00 inklusive Pauschalen für den
Verwaltungsaufwand vorsieht. Hinzu käme noch eine Beteiligung am Gewinn der
Kardiologie, der nicht abschätzbar ist. Auf der anderen Seite können die
Einbußen durch entsprechenden Stellenabbau, der durch Fluktuation erreicht
wird, kurzfristig reduziert werden. Der derzeitige Arzt, der in Dieburg eingesetzt
war, arbeite freiberuflich und beendete seine Tätigkeit zum 30.11.2012.
Inwieweit durch den
nun entstehenden Wettbewerb finanzielle Einbußen zu erwarten sind, ist nicht
vorhersehbar. Es ist jedoch nicht mit einem Rückgang der Patientenzahlen in
Groß-Umstadt zu rechnen.
4. Wurden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahre 2010, die entsprechenden Gremien, inklusive der Betriebskommission umfassend informiert, gehört und die notwendige Zustimmung eingeholt?
Die entsprechenden
Gremien wurde informiert, gehört und die notwendige Zustimmung eingeholt. Die
Betriebskommission wie auch der
Kreisausschuss wurden zur vorbereitenden Beschlussfassung mit abschließender Beschlussfassung eingebunden (Vorlage: 3602-2010/DaDi;
KA/VIII-108/2010).