Beschluss:
Die nachstehenden Änderungen der Geschäftsordnung für den Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg werden beschlossen.
1.
§ 6 Absatz 2 wird zu Absatz 3 und Absatz 2 erhält
folgende Fassung:
„(2) Anträge, Anfragen und
Beschlussvorlagen werden auf die Tagesordnung gesetzt, wenn sie bis zu dem in
der Terminplanung festgelegten Antragsschluss bei dem Kreistagsbüro schriftlich
oder elektronisch eingegangen sind. Das Kreistagspräsidium kann weitere
Regelungen zum Antragsverfahren treffen.“
2. In § 9 Absatz 1 werden hinter den Worten „in schriftlicher“ die Worte „oder elektronischer [Form]“ ergänzt.
3. §
9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Anfragen der Kreistagsabgeordneten
oder der Kreistagsfraktionen an den Kreisausschuss sind bis zu dem in § 6 Abs. 2
dieser Geschäftsordnung genannten Termin bei dem Kreistagsbüro einzureichen und
werden einzeln auf der Tagesordnung der folgenden Kreistagssitzung verzeichnet.
Der Kreisausschuss ist verpflichtet, in der folgenden Kreistagssitzung Antwort
zu erteilen, soweit seine Zuständigkeit gegeben ist. Die Antwort soll
spätestens bis zur darauf folgenden Kreistagssitzung vorliegen. Sie wird als
Vorlage veröffentlicht.“
4. In
§ 9 Absatz 3 werden nach dem Wort „schriftliche“ die Worte „oder elektronische“
ergänzt.
5. §
9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„Unter dem Tagesordnungspunkt einer
Anfrage sind bis zu zwei Nachfragen des anfragenden Kreistagsmitglieds oder der
anfragenden Kreistagsfraktion zulässig. Die Aussprache über eine Anfrage oder
eine Antwort kann nur eröffnet werden, wenn der Kreistag einem entsprechenden
Antrag zustimmt.“
6. §
10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Kreisausschuss hat dem Kreistag über
die Ausführung der Kreistagsbeschlüsse
zu berichten. Ist ein Bericht binnen zweier Sitzungsperioden nicht
möglich, so ist unter Angabe der Hinderungsgründe ein Zwischenbericht zu geben.
Der Bericht soll in der Regel im zuständigen Kreistagsausschuss gegeben werden.“
7. An
§ 11 Absatz 1 letzter Satz wird das Wort „ergänzend“ angefügt.
8. In
§ 15 Absatz 1 erster Satz wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.
9.
§ 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Ergebnisniederschrift ist gemäß § 61
Absatz 2 HGO durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kreistages und die
Schriftführerin oder den Schriftführer zu unterzeichnen.“
10. In
§ 17 Absatz 3 wird vor dem letzten Satz eingefügt:
„Hinsichtlich des Einladungsverfahrens
findet § 17a entsprechende Anwendung.“
11. Als
§ 17a (Elektronischer Sitzungsdienst) wird neu eingefügt:
„(1) Soweit in dieser Geschäftsordnung
Regelungen zum Versand und der Bereitstellung von Unterlagen des Kreistages und
seiner Hilfsorgane getroffen werden oder dies durch geübte Praxis erfolgt, kann
dies nach Wahl des Kreistagsmitglieds schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Hierzu ist die Abgabe einer Teilnahmeerklärung erforderlich, die durch das
Kreistagsbüro zu bestätigen ist.
(2) Soweit die Einladung zu Sitzungen des Kreistages oder der
Kreistagsausschüsse nach Wahl des Kreistagsmitglieds in elektronischer Form
erfolgen, gelten diese spätestens mit Ablauf des Tages an dem die öffentliche
Bekanntmachung gemäß § 58 Absatz 6 Hessische Gemeindeordnung erfolgt ist, als
bewirkt.
(3) Im Fall des elektronischen Versandes werden Unterlagen ausschließlich per
elektronischer Post (E-Mail) an eine durch das Kreistagsmitglied benannte
Adresse übersandt und im Gremieninformationssystem zur Verfügung gestellt. Im
Fall umfangreicher Dokumente, wie z. B. dem Entwurf des Haushaltsplans oder der
Jahresabschlüsse, entscheidet die oder der Vorsitzende des Kreistages über eine
zusätzliche Bereitstellung in gedruckter Form.
(4) Die Schaffung und Aufrechterhaltung der notwendigen technischen
Voraussetzungen zur Entgegennahme des elektronischen Versandes, insbesondere
eines Postfachs zum Empfang und Versand elektronischer Nachrichten, obliegen
dem Kreistagsmitglied. Die Voraussetzungen sind in einer Nutzungsordnung, die
das Kreistagspräsidium erlässt, zu definieren und ggf. fortzuschreiben.
(5) Ist durch eine technische Störung der elektronische Versand nicht fristgemäß
zu gewährleisten, erfolgt die Übersendung fristwahrend in gedruckter Form. Nach
Behebung der technischen Störung kann der elektronische Versand nachgeholt
werden.
(6) Für die Mitglieder des Kreisausschusses finden die Absätze 1 bis 5
entsprechende Anwendung.“
12. §
18 erhält folgende Fassung:
„Soweit Regelungen über den
Sitzungsablauf des Kreistages in der Hessischen Landkreisordnung, der
Hessischen Gemeindeordnung, der Hauptsatzung für den Landkreis
Darmstadt-Dieburg und in der vorliegenden Geschäftsordnung nicht enthalten
sind, ist die Geschäftsordnung des Hessischen Landtages entsprechend anzuwenden.“
Die vorstehenden Änderungen treten am Tag nach der Beschlussfassung durch den Kreistag in Kraft.