Nachtrag: 16.11.2011

Beschluss: geändert beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Die nachstehende Satzung wird beschlossen:

 

 

Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Revisionsamtes des Landkreises Darmstadt-Dieburg

 

Aufgrund der §§ 5, 30, 52 und 62 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183 ff.), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119,120), in Verbindung mit § 129 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142 ff.), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), und § 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben _(KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225 ff), zuletzt geändert durch Art. 7b des Gesetzes vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54), hat der Kreistag Darmstadt-Dieburg am XX. XX. XXXX nachfolgende Gebührensatzung beschlossen:

 

§ 1 Gebührenpflichtiger Tatbestand, Kreis der Abgabepflichtigen

1. Für Prüfungsleistungen und sonstige Dienstleistungen, die das mit den gesetzlichen Aufgaben eines Rechnungsprüfungsamtes betraute Revisionsamt erbringt, werden nach Maßgabe dieser Gebührensatzung Gebühren erhoben, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

2. Gebührenschuldnerin ist die Körperschaft oder Person, für die die Prüfungsleistungen oder sonstigen Dienstleistungen erbracht werden.

 

§ 2 Gebührenbemessung

1. Für die Arbeitsleistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Revisionsamts wird eine Zeitgebühr erhoben. Zur Arbeitsleistung gehören insbesondere die Prüfungsvorbereitung, die Prüfungstätigkeit am Prüfungsort, die Abfassung von Prüfungsbemerkungen und Prüfungsberichten sowie der Zeitaufwand für Prüfungsdokumentation, -besprechungen sowie diesbezügliche Dienstreisen.

2. Die Zeitgebühr beträgt 67,98 Euro pro Stunde.

3. Die Reisekosten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Revisionsamts sind durch die Zeitgebür abgegolten.

4. Werden für die Erbringung einer Prüfungsleistung oder einer sonstigen Dienstleistung im Einzelfall externe Prüfer oder Sachverständige in Anspruch genommen, so wird zusätzlich zur Zeitgebühr der Betrag erhoben, den der Landkreis Darmstadt-Dieburg selbst als Vergütung für deren Inanspruchnahme zu entrichten hat.

 

§ 3 Berichtsausfertigungen

Soweit das Ergebnis der Prüfung in einem Bericht zusammengefasst wird, ist eine Berichtsausfertigung (unterschriebenes und gebundenes Archivexemplar) sowie eine digitale Fassung (PDF-Dokument als Druckvorlage) über die Zeitgebühr abgegolten.

 

§ 4 Vorschüsse, Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Prüfungsleistung oder sonstigen Dienstleistung. Für bereits erbrachte Leistungen können Gebührenvorschüsse erhoben werden.

2. Die Prüfungsgebühr ist unabhängig von der Einlegung eines Rechtsbehelfs innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids  an die Kreiskasse des Landkreises Darmstadt-Dieburg zu zahlen. Im Übrigen finden die Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren Anwendung.

 

§ 5 In Kraft treten

Die Satzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die erstmals vom Kreistag am 14. Dezember 1998 beschlossene und  zuletzt durch Änderungssatzung vom 16.03.2009 geänderte Gebührensatzung für die Prüfungstätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Darmstadt-Dieburg außer Kraft